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März 2002, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1 und 3 Einführung eines Klinikinformationssystems Total ohne MwSt

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Kanton Bern Canton de Berne

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

12. Januar 2011 GEF C 0 0 5 0 ^^ AG (Spitalregion Oberaargau); Einführung eines Klinikinformationssystems;

neuer, mehrjähriger Verpflichtungskredit

Der SRO AG wird nach Massgabe der folgenden Grundlagen und Bestimmungen ein Staatsbei- trag bewilligt:

Rechtsgrundlagen:

Projekt:

Kosten:

Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Artikel 10, Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34

Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 56, Ar- tikel 57 und Artikel 58

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 26. März 2002, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1 und 3

Einführung eines Klinikinformationssystems Total ohne MwSt.

MwSt. 8%

Total Projektkosten inkl. MwSt.

./. eigene Mittel der SRO AG Maximal anrechenbare Kosten

CHF 1 '958'151.»

CHF 156-652.- CHF 2'114'803.»

CHF 246'892.- CHF 1'867-911.- Finanzierung:

Staatsbeitraq:

Kreditart / Konto / Kostenstelle:

Betriebliche Folge- kosten:

Maximal anrechenbare Kosten CHF 1'867'911.~

./. eigene Mittel der Trägerschaft gemäss Artikel 51

SpW vom 30.11.05 CHF 500'OOQ.- Staatsbeitrag brutto CHF 1'367'911.»

./. bereits bewilligter Projektierungskredit (Verfügung

vom 31.1.07 CHF 180'000.-

Zu bewilligen CHF 1'187'911.-

Es handelt sich um eine einmalige, neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Ab- satz 2 Buchstabe a FLG.

Der mehrjährige Verpflichtungskredit geht zu Lasten des Fonds für Spitalinvestitionen, Konto 563000 und der Kostenstelle 5164

Der Betrag ist im Voranschlag und im Finanzplan enthalten.

Für die Betriebskosten wird mit jährlich rund 112'600 Franken gerechnet.

(2)

Besondere 1. Der Staatsbeitrag wird erst aufgrund der Abrechnung endgültig festge- Bestimmunqen: setzt. Die für die Bemessung des Staatsbeitrages anrechenbaren Kosten werden definitiv auf höchstens 1'867'911 Franken festgesetzt.

Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerung gemäss Ziffer 4 der allgemeinen Subventionsbedingungen.

2. Nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten können anhand von Zwi- schenabrechnungen Teilzahlungen vorgenommen werden. Der mehr- jährige Verpflichtungskredit wird voraussichtlich durch folgende Zah-

lungen abgelöst:

2011CHF SOO'OOO.- 2012CHF 387'911.»

3. Eine Auszahlung der zweiten Teilzahlung wird erst erfolgen, nachdem die Datenschutzaufsichtsstelle die Datenschutzkonformität der noch offenen Punkte bestätigt hat.

Der Bericht der Vorabkontrolle der Datenschutzaufsichtsstelle vom 3. Dezember 2010 ist Bestandteil des Beschlusses.

4. Die allgemeinen Subventionsbedingungen gemäss Anhang sind Be- standteil dieses Beschlusses.

An den Grossen Rat

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Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Allgemeine Subventionsbedingungen

1. Die Arbeiten sind nach Massgabe des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 bzw. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 auszuschreiben und zu vergeben.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion behält sich die Prüfung der Ausschreibungs- sowie der Vergebungsunterlagen (inkl. Medizintechnik) insgesamt oder für einzelne Positionen vor.

2. Projektänderungen, die das Projekt in seinem organisatorischen und betrieblichen Aufbau so- wie bezüglich des Leistungsangebots der Institution verändern oder die Betriebskosten we- sentlich beeinflussen, sind der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur vorgängigen Bewilli- gung einzureichen.

3. Eine allfällig im Beitragsbeschluss vorgesehene Bearbeitungsreserve darf nur für unvermeid- bare und unvorhergesehene Mehrkosten und nur mit vorheriger Zustimmung der Gesundheits-

und Fürsorgedirektion beansprucht werden.

4. Unvermeidliche Mehrkosten, welche auf Materialpreis-oder Lohnerhöhungen zurückgehen, können bei der Berechnung des definitiven Staatsbeitrages höchstens wie folgt berücksichtigt werden:

Indexteuerung (T1) zwischen dem Indexstand des Kostenvoranschlages und dem Indexstand der Vergebungen; massgeblich ist der jeweils letzte Stand des Baupreisindexes Espace Mittel- land.

Ausgewiesene Unternehmerteuerung (T2) ab Vertragsabschluss gemäss Vertragsbedin- gungen zwischen Leistungserbringer und Spital

5. Die Abrechnung ist mit den unterschriebenen Originalbelegen spätestens 6 Monate nach Ab- schluss der Arbeiten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einzureichen. Sie ist den Positio- nen im Kostenvoranschlag entsprechend zu gliedern. Sie dient zur Festsetzung des definitiven Staatsbeitrages.

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