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BSG 812.11) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 53 Gesetz über die Universität vom 5

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Kanton Bern

Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll

des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

12, Januar 2011 GEFC

0 0 5 2 Projekt „Stärkung des Medizinalstandorts Bern (Zusammenschluss des Inselspitals mit den Spitälern der Spital Netz Bern AG)"; Hauptprojekt

Neuer, mehrjähriger Verpflichtungskredit

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, bean- tragt dem Grossen Rat, die Durchführung des Hauptprojekts im Projekt „Stärkung des Medizinal- standorts Bern" zu bewilligen:

Gegenstand

Rechtsgrundlagen

Massgebende Kreditsumme

Im Rahmen des Hauptprojekts sind die im Vorprojekt angestellten Überle- gungen zu den fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Zu- sammenschluss des Inselspitals mit den Spitälern der Spital Netz Bern AG gemeinsam mit den betroffenen Organisationen weiter zu treiben und zur Entscheidungsreife zu bringen. Dabei sollen namentlich vertiefte Abklärun- gen bezüglich der finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses durchgeführt werden. Zudem sind die erforderlichen Übergangsmassnah- men umzusetzen. Im zu bewilligenden Kredit sind sowohl die Kosten des Hauptprojekts als auch die Kosten der Übergangsmassnahmen enthalten.

Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 5 Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG; BSG 812.11)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 53 Gesetz über die Universität vom 5. September 1996 (UniG, BSG 436.11)

Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1 und 3 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun- gen (FLG; BSG 620.0)

Artikel 152 Absatz 3 Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steue- rung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)

CHF 2'626'000

Kreditart / Konto Produkt Nr.

Vom Regierungsrat am 12. Januar 2011 bereits formell bewilligt

Zu bewilligender Kredit

CHF

CHF

676'000

t'950'000 Es handelt sich um eine einmalige, neue Ausgabe gemäss Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a FLG

Mehrjähriger Verpflichtungskredit zu Lasten

(1) Konto 318010, Kostenkonto 910501 (Somatische Akutversorgung) (2) Konto 363000, Kostenkonto 910501 (Somatische Akutversorgung)

Die Mittel sind im Voranschlag und im Finanzplan vorhanden.

(2)

Besondere Der mehrjährige Verpflichtungskredit wird voraussichtlich 'Bestimmungen durch folgende Zahlungen abgelöst:

2011 CHF1'600'000 2012 CHF 350'000

Dem Regierungsrat wird periodisch Bericht erstattet über die Verwendung der genehmigten Mittel

An den Grossen Rat

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