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Der Regierungsrat wird hiermit ersucht, den Kreis der dafür berechtigten gestützt auf die Verordnung über das Grundstückdateninformationssystems (GRUDIS-Verordnung), Artikel 2 Absatz 3, auf die Banken auszuweiten

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M 086/2003 JGK 13. August 2003 45C

Motion

2277 Oppliger, Thun (SVP)

Weitere Unterschriften: 32 Eingereicht am: 07.04.2003

Autorisierung der Banken für den direkten Zugang Grundstückdateninformations- System (GRUDIS)

Die Grundbuchämter des Kantons Bern sind daran, die Grundstücke in einer sogenannten Grundstückdatenbank EDV-mässig zu erfassen. Bis heute sind die Daten zu 90 Prozent überführt. Die Arbeiten werden im Verlaufe dieses Jahres abgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, dass autorisierte Stellen via Online-Verbindung direkten Zugang zu den Grundbuchdaten erhalten. Momentan sind erst die Notariate dazu befugt.

Der Regierungsrat wird hiermit ersucht, den Kreis der dafür berechtigten gestützt auf die Verordnung über das Grundstückdateninformationssystems (GRUDIS-Verordnung), Artikel 2 Absatz 3, auf die Banken auszuweiten.

Begründung:

Die Banken gehören wegen ihrer Tätigkeit im Grundpfandgeschäft (Hypotheken), nebst den Notariaten, zu den mit Abstand bedeutendsten „Kunden“ der Grundbuchämter. Die Beschaffung von GB-Daten gehört zur Tagesordnung und ist eine unabdingbare Voraussetzung, um diese Geschäftssparte überhaupt abwickeln zu können. Entsprechend sind sie bis heute praktisch gleich gehalten wie das Notariat, d.h. sie haben unbeschränkt und ohne Interessennachweis Zugang zu den GB-Daten. Sie können sich die notwendigen Informationen jederzeit sowohl vor Ort wie auch via telefonische Anfrage beschaffen.

Aufgrund der seit Jahren geltenden (und auch sinnvollen) Praxis ist es darum unlogisch, wenn die Banken von den neuen technischen Möglichkeiten ausgeschlossen werden sollen. Mit der Autorisierung der Banken ändert sich lediglich die Art der Informationsbeschaffung.

Mit einem ablehnenden Entscheid wird ein Rationalisierungseffekt verhindert, der sich nicht nur bei den Banken sondern ebenso auch beim Grundbuchamt sehr positiv niederschlagen kann. So entfallen hier die regelmässigen telefonischen Auskunftserteilungen und die Datenübermittlung via Fax oder Post – eine nicht zu unterschätzende Belastung mit banaler Arbeit.

Aus rechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. So heisst es in Artikel 2 Absatz 3, der GRUDIS-Verordnung: „Daten aus GRUDIS können Dritten zugänglich gemacht werden, sofern dazu eine gesetzliche Grundlage besteht“.

Diese Grundlage besteht in ZGB Artikel 970 Absatz 2: „Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.“

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Weiter sieht das BG über den Datenschutz unter Artikel 2, Absatz 2, vor, dass dieses nicht anwendbar ist für „öffentliche Register des Privatrechtverkehrs“.

Im übrigen liegt die Liberalisierung der Grundbucheinsicht im Trend. In der Botschaft des Bundesrates vom 3.7.2001 zum BG über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur ist eine Änderung von Artikel 970 Absatz 1 und 2 in diesem Sinne vorgesehen. Der Bund (Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht), welcher die Oberaufsicht über das Grundbuch innehat, unterstützt die generelle Öffnung des GB für die Banken. In einzelnen Kantonen besteht diese Öffnung bereits.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Heute ist jedermann berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat zudem Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Der Erwerb eines Grundstücks wird im Kanton Bern veröffentlicht (vgl.

Verordnung vom 28. Mai 2003 über die Organisation der Kreisgrundbuchämter und die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken, KGBAV; BSG 215.322.11).

Mittelfristig ist eine weitergehende Öffnung der Grundbuchdaten für jedermann ohne Interessennachweis zu erwarten. Die Tendenzen im Ausland zeigen auch in diese Richtung.

In der Praxis wird im Kanton Bern seit jeher den praktizierenden Notarinnen und Notaren ohne speziellen Nachweis die Einsichtnahme ins Grundbuch gewährt; zudem werden ihnen Auszüge daraus erstellt. Dieses Einsichtsrecht stützt sich auf die Tatsache, dass Notarinnen und Notare eine staatliche Tätigkeit (Vornahme von Beurkundungen) ausüben.

Das gleiche Einsichtsrecht in Bezug auf die vollständige Grundstückbeschreibung (Grundbuchauszug) steht ebenfalls den Banken zu, und zwar zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft.

Nachdem im Kanton Bern seit kurzer Zeit das EDV-Grundbuch flächendeckend in Betrieb ist, wurde Notarinnen und Notaren der Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Grundbuchdaten ermöglicht (vgl. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem / GRUDIS-Verordnung; BSG 215.321.5 / BAG 03-15).

Auf Antrag werden entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Notarinnen und Notaren abgeschlossen, wobei künftig eine Anschlussgebühr erhoben wird.

Nachdem die Banken in Bezug auf die Grundbuchauszüge den Notarinnen und Notaren gleichgestellt sind, rechtfertigt sich auch beim elektronischen Abrufverfahren eine Anpassung. Der Regierungsrat ist bereit, den direkten Zugang der Banken zum Grundstückdateninformationssystem GRUDIS zu ermöglichen, unter Abschluss von gebührenpflichtigen Vereinbarungen.

Eine Rückfrage beim Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht hat bestätigt, dass die Bundesbehörden keine Einwände gegen das elektronische Zugriffsrecht der Banken auf die Grundstückdaten haben; in einigen Kantonen wurde dies bereits umgesetzt. Auch wenn bereits heute die Rechtsgrundlage als genügend erachtet wird, ist beabsichtigt, in den nächsten Monaten die (eidgenössische) Grundbuchverordnung so zu präzisieren, dass für Banken konkret Zugriffsrechte auf diejenigen Daten vorgesehen werden, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen.

Der Regierungsrat ist bereit, die GRUDIS-Verordnung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bis Ende des ersten Quartals 2004 zu ändern.

Antrag: Annahme An den Grossen Rat

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