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Umsetzung Corona-Verordnung § 1 Absatz (3)

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Academic year: 2022

Aktie "Umsetzung Corona-Verordnung § 1 Absatz (3)"

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Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

die Pandemie stellt alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens vor nie dagewesene Herausforderungen. Das gilt, Sie erleben das jeden Tag, auch für den Sport. Wir befinden uns in einer Lage, in der die Bundeskanzlerin, der Bundespräsident und der Leiter des Robert-Koch-Instituts nicht müde werden darauf hinzuweisen, dass für die dringend erforderliche Absenkung der Infektionszahlen jede und jeder einzelne eine große Verantwortung trägt, verbunden mit Appellen, nicht alles, was nach den einschlägigen Corona-Verordnungen der Länder erlaubt und möglich ist an sozialen Kontakten auch voll auszureizen.

Gestatten Sie bitte vor diesem Hintergrund auch mir einen Hinweis: Nach § 1 Absatz (3) der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Bremen kann das Sportamt für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes im Einzelfall durch eine schriftliche Genehmigung Ausnahmen von den strengen Kontaktbeschränkungen zulassen, wenn die aktuellen

Hygienemaßnahmen eingehalten werden (Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020).

Trotz dieser Möglichkeit zu einer Ausnahmegenehmigung möchte ich die aktiven Sportlerinnen und Sportler, Verbände und Vereine eindringlich bitten, die dadurch

gegebenen Möglichkeiten verantwortungsbewusst und umsichtig zu nutzen, und nicht so sehr die Grenzen des Zulässigen auszuloten. Lassen Sie stattdessen nicht nach in Ihrem Bestreben, weiter nach Wegen zu suchen, wie das angestrebte sportliche Ziel auch bei noch weiter verminderten Kontakten erreicht werden kann.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen trotz aller Beschwernisse einen schönen Jahresausklang und ein gutes Jahr 2021

Herzliche Grüße Im Auftrag

Christian Zeyfang

Amtsleiter Sportamt

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