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Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben undBefugnissen einer Entschädigungseinrichtung an dieEntschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

EntschdtBankV

Ausfertigungsdatum: 24.08.1998 Vollzitat:

"Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1711) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2021 I 1711 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28. 8.1998 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR- Kreditinstitute zugewiesen.

§ 2  

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2a  

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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