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Antwort des Regierungsrates Die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Aussen- und Strassen- reklame vom 17

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M 228/2003 POM 17. März 2004 46C

Motion

0930 Haas, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 15.09.2003

Einheitliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften im Reklamewesen

Artikel 2 der kantonalen Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen (VASR) legt fest, dass Baugesuche für Reklamevorhaben an schützenwerten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, die übrigen Reklamevorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Veröffentlichung (aber mit schriftlicher Mitteilung an die Nachbarn) zu beurteilen sind.

Für Reklame(bau)-bewilligungen wäre somit in vielen Fällen ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gemäss Artikel 27 Absatz 4 und 5 BewD bzw. vewaltungsgerichtlicher Rechtssprechung vorliegt.

Die Praxis sieht nun leider anders aus: Zahlreiche Baubewilligungsbehörden verweisen die um Bewilligung ersuchenden Grundeigentümer generell in das ordentliche Verfahren. Dies bedeutet einerseits eine uneinheitliche und vom Regierungsrat nicht vorgesehene Rechtsanwendung, andererseits werden höhere Verwaltungskosten verursacht, die letztlich von den Grundeigentümer bzw. dem plakatierenden Handel und dem Gewerbe getragen werden müssen.

Der Regierungsrat wird deshalb ersucht, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion eine wortgetreue und kantonale einheitliche Anwendung der genannten Verfahrensvorschriften sicherzustellen (z.B. mittels Ergänzung der die VASR betreffenden Weisungen).

Antwort des Regierungsrates

Die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Aussen- und Strassen- reklame vom 17. November 1999 ist klar und eindeutig: Reklamevorhaben an schützens- werten oder erhaltenswerten Gebäuden oder in ihrer Umgebung werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft; die übrigen Reklamevorhaben werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne Veröffentlichung geprüft. Vorbehalten bleiben hingegen die Absätze 4 und 5 von Artikel 27 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren(BewD, BSG 725.1).

Art. 27 Abs. 4 BewD bestimmt, dass ein an sich kleines Bauvorhaben, das normalerweise im vereinfachten Verfahren behandelt werden könnte und für das gegebenenfalls eine

„kleine Baubewilligung“ erteilt wird, dann publiziert werden muss, wenn der Kreis der Betroffenen nicht eindeutig bestimmt werden kann.

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Art. 27 Abs. 5 BewD bestimmt, in welchen Fällen bei an sich kleinen Bauvorhaben trotzdem das ordentliche Verfahren mit Publikation und gegebenenfalls eine ordentliche Bewilligung zu erteilen ist. Im Zusammenhang mit Reklamen ist vor allem Bst. c von Bedeutung, wonach Bauvorhaben, die wesentliche öffentliche Interessen berühren „insbesondere solche des Natur-, Heimat- oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Ortsplanung“ im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Bei Strassenreklamen sind nicht selten Interessen der Verkehrssicherheit berührt.

Ob ein Fall von Art. 27 Abs. 4 oder 5 BewD vorliegt, muss im konkreten Anwendungsfall entschieden werden. Insofern steht den Gemeinden bei der Wahl des Verfahrens durchaus ein Ermessensspielraum offen. Der Regierungsrat legt hierzu aber Wert auf die Feststellung, dass dies nicht nur bei Strassenreklamen so ist, sondern bei allen Bauvorhaben, die unter Art. 27 BewD fallen.

Mit der neuen Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999 wurde die Kompetenz für die Bewilligung von Reklamen vom Kanton an die Gemeinden übertragen. Diese Kompetenzverschiebung war ein Ergebnis des Projekts Aufgabenteilung Kanton - Gemeinden. Die neue Regelung gilt seit dem 1. März 2000. Einerseits sind bei den Gemeinden bei der Anwendung der Verordnung gewisse Anlaufschwierigkeiten zu überwinden und andererseits kann bei der Delegation an die Gemeinden nicht eine gleichermassen einheitliche Vollzugspraxis erwartet werden, wie bei einer zentral zuständigen Stelle. Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Vollzug bestmöglich. Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch Informationen an sämtliche Gemeinden in der Publikation "Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG". Für das Reklamewesen ist es die Weisung zur Verordnung über Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999, BSIG Nr. 7/722.51/1.1 vom 22. Juni 2001. Hiermit werden die Gemeinden umfassend und detailliert über sämtliche Vorschriften des Reklamewesens informiert. Aus Sicht des Regierungsrates brauchen diese Informationen nicht ergänzt zu werden. Die Ausführungen in der BSIG sind vollständig und klar.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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