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Artikel 7 Absatz 2 MiSV ermöglicht es diesen Schulen aber auch, von der Lektionentafel gemäss Lehrplan und der Aufteilung der Lernziele und Lerninhalte auf die einzelnen Schuljahre abzuweichen

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M 179/2007 ERZ 19. September 2007 ERZ C Motion

1616 Vaucher-Sulzmann, Cormoret (SVP)

Weitere Unterschriften: 18 Eingereicht am: 12.06.2007

Konsultation Mittelschulverordnung (MiSV)

Der Regierungsrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die vom Kanton Bern subventionierten privaten Gymnasien bezüglich der Lektionentafel sowie der Aufteilung der Lernziele und Lerninhalte auf die einzelnen Schuljahre denselben Anforderungen unterstellt sind wie die kantonalen Schulen.

Begründung:

Das vom Grossen Rat vor kurzem verabschiedete Mittelschulgesetz (MiSG) sieht in Artikel 2 für den Kanton die Möglichkeit vor, gymnasiale Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anzuerkennen. Artikel 48 nennt die Bedingungen, damit solche Ausbildungen anerkannt werden können. Zu den Bedingungen gehören: die Einhaltung eines kantonalen Lehrplans (als Kontrolle der Lerninhalte) und die Aufsicht der Maturitätsprüfungen durch die kantonale Maturitätskommission (als Kontrolle der Endqualität der erteilten Ausbildungen). Artikel 49 legt den Plafond der gewährten Beiträge auf 60 Prozent der entsprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote fest und ermächtigt den Regierungsrat, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

Während der Vernehmlassung gab es Stimmen, die eine tiefere Schwelle verlangten, beispielsweise nur 30 statt 60 Prozent. Auf diese Forderung wurde jedoch nicht eingegangen.

Artikel 7 Absatz 1 der Mittelschulverordnung (MiSV), die sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, übernimmt die Forderung, dass sich subventionierte Privatschulen an den kantonalen Lehrplan halten müssen. Artikel 7 Absatz 2 MiSV ermöglicht es diesen Schulen aber auch, von der Lektionentafel gemäss Lehrplan und der Aufteilung der Lernziele und Lerninhalte auf die einzelnen Schuljahre abzuweichen.

Soweit uns bekannt ist, gibt es drei private Maturitätsschulen, die in den Genuss von Staatsbeiträgen kommen; sie befinden sich alle drei in der Stadt Bern: Freies Gymnasium Bern, Pädagogisches Ausbildungszentrum NMS und Campus Muristalden. Die Schulgelder, die die Gymnasialschülerinnen und Gymnasialschüler diesen Schulen zu entrichten haben, belaufen sich auf rund 10 000 Franken pro Jahr. Die Beiträge, die der Kanton ausrichtet, liegen im selben Bereich, obwohl sie im Allgemeinen leicht höher sind.

Dass ein Privatunternehmen von den Bedingungen abweicht, die für den öffentlichen Dienst gelten, ist verständlich, vor allem weil es die finanziellen Risiken selbst trägt und sich der Konkurrenz auf dem Markt stellt. Seine Freiheit erlaubt es ihm im Gegenzug, sich rascher an die Marktentwicklungen anzupassen und sich eine günstige Position zu schaffen. Dies gilt

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insbesondere für private Bildungsinstitutionen, die im Wettbewerb mit den staatlichen Bildungseinrichtungen stehen.

Sobald der Beitragssatz der Privatschulen aber so hoch ausfällt, wie dies bei den genannten Schulen der Fall ist, sollten diese im Wesentlichen denselben Regeln unterworfen sein wie die öffentlichen Schulen: Lehrplan, Lektionentafel, Aufteilung der Lernziele und Lerninhalte auf die einzelnen Schuljahre. Allfällige Unterschiede sollte es somit nur noch in ganz bestimmten Bereichen geben, die mit der besonderen Geschichte dieser Schulen zusammenhängen, also z.B. im Bereich des Religionsunterrichts.

Es sei daran erinnert, dass das gesamte Verfahren zur Revision der Maturitätsschulgesetzgebung vom Willen geleitet war, eine einheitlichere, transparentere, allgemein verständlichere Ausbildung zu erhalten, die zu homogeneren Resultaten führt. Die öffentlichen Schulen mussten ihre Praxis anpassen und weitgehend auf ihre Eigenheiten verzichten, um sich am Lehrplan, an den Lektionentafeln sowie an einer gemeinsamen Aufteilung der Lernziele und Lerninhalte zu orientieren.

Angesichts des Willens nach harmonisierten Ausbildungen, der die gegenwärtigen Reformen ausgelöst hat, ist es unverständlich, dass der Kanton nicht sein Recht nutzt, das sich aus der Höhe des Beitragssatzes für die Privatschulen ableitet, um von ihnen Strukturen zu verlangen, die sich möglichst mit jenen der öffentlichen Schulen decken.

Antwort des Regierungsrates

Die Motionärin fordert den Regierungsrat auf, für die privaten, subventionierten Maturitäts- schulen in der Mittelschulgesetzgebung nicht nur die im kantonalen Lehrplan festgehaltenen Ziele für die gesamte gymnasiale Ausbildung, sondern auch die Lektionentafel des kantonalen Lehrplans sowie die Aufteilung der Lehrplanziele auf die einzelnen Schuljahre als verbindlich zu erklären.

Das neue Mittelschulgesetz sieht in Artikel 2 vor, dass die Abschlüsse privater Anbieter anerkannt und diese durch Beiträge unterstützt werden können. Artikel 48 des Mittelschulgesetzes legt fest, dass für die Anerkennung ein kantonaler Lehrplan eingehalten werden muss. Artikel 49 schliesslich definiert die Obergrenze der finanziellen Unterstützung bei 60 Prozent der entsprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote.

Die Einzelheiten sowohl zur Anerkennung der Abschlüsse wie zum Ausrichten der Beiträge ist per Gesetz an den Regierungsrat delegiert. Dies gilt gemäss Artikel 12 des Mittelschulgesetzes auch für den Erlass der Lehrpläne. Die Forderung der Motion betrifft Bereiche, welche der Gesetzgeber an den Regierungsrat delegiert hat und es handelt sich somit um eine Richtlinienmotion.

Für die kantonalen Schulen sind im Rahmen der Gesetzgebung unter anderem die Aufnahmen, die Promotionen und das Abschlussverfahren zu regeln. Da die Promotionen am Ende eines Semesters eng mit den unterrichteten Fächern verbunden sind, ist es wichtig, im kantonalen Lehrplan für die kantonalen Anbieter eine verbindliche Lektionentafel zu definieren. Die Steuerung der privaten gymnasialen Bildungsgänge soll hingegen in erster Linie über die Abschlussqualität erfolgen. Die privaten Anbieter müssen sicherstellen, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Abschluss die im Lehrplan definierten Kompetenzen erwerben.

Die Qualität der Abschlüsse der privaten Anbieter ist durch die folgenden in der Mittelschulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen sichergestellt:

- Die Lehrplanziele am Schluss der gymnasialen Ausbildung sind für die privaten Anbieter verbindlich.

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- Das Abschlussverfahren findet wie für die kantonalen Schulen unter der Aufsicht der kantonalen Maturitätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen statt, womit die Vergleichbarkeit der Abschlüsse sichergestellt ist.

- Die Lehrkräfte der privaten Schulen verfügen über die gleiche Qualifikation wie die der kantonalen Schulen.

- Die Schulen verfügen über ein Qualitätsmanagementsystem.

- Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann wie für die kantonalen Schulen Vorgaben zu den Wirkungszielen, den minimalen Standards zu Qualität und Evaluation sowie zu Art und Umfang von Datenerhebungen machen.

- Die privaten Anbieter erstatten zu den obigen Punkten der Abteilung Mittelschulen jährlich einen Bericht

In der Praxis sind die Massnahmen nicht neu. Sie haben sich seit einiger Zeit in der Zusammenarbeit mit den privaten, subventionierten Schulen bewährt.

Die Abschlussqualität wird somit an den privaten und kantonalen Schulen vergleichbar sichergestellt. Beim Weg, wie die Schülerinnen und Schüler die Abschlusskompetenzen erwerben, soll den privaten Anbietern aber dort wo möglich Freiraum gewährt werden. So ist es zum Beispiel im Hinblick auf die Abschlussqualität nicht notwendig, dass der Kanton den privaten Schulen zu den Aufnahmeverfahren und den Promotionen Vorgaben macht.

Das Gleiche gilt für die Aufteilung der Lernziele auf die einzelnen Schuljahre und für die Lektionentafel. Den privaten Schulen soll es möglich sein, für die Erreichung der Lehrplanziele andere Wege zu wählen. Denkbar sind beispielsweise eine Konzentrierung einzelner Fächer auf kürzere Zeiträume verbunden mit einer Erhöhung der wöchentlichen Lektionenzahl, ein alternierender Unterricht in Fächern eines Lernbereichs oder die Einführung von Selbstlernsemestern. Dieser wichtige Gestaltungsspielraum gibt den Schulen die Möglichkeit, sich ein Profil zu geben. Gleichzeitig können aber auch die öffentlichen Schulen von den Erfahrungen der privaten Schulen profitieren, was die Weiterentwicklung der gymnasialen Bildung im Kanton Bern stärkt.

Die geschilderten Massnahmen zur Sicherung der Abschlussqualität sind für alle privaten Schulen gültig. Die Motionärin stützt die Forderung der Verbindlicherklärung der Lektionentafel und der Aufteilung der Lehrplanziele auf die Schuljahre auf die Höhe der Subventionierung. Die Höhe des Staatsbeitrags vermindere das unternehmerische Risiko und erlaube deshalb engere Vorgaben durch den Kanton. Auch der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Ausrichtung eines Staatsbeitrags zusätzliche Vorgaben rechtfertigt.

Solche einschränkenden Auflagen sind in der Mittelschulgesetzgebung vorgesehen.

Einerseits sind die subventionierten Schulen bei der Gestaltung der Lektionentafel nicht frei. Das Total der in den einzelnen Fächern während der ganzen Ausbildung unterrichteten Lektionen darf nicht von dem der kantonalen Bildungsgänge abweichen – sonst erfolgt eine Reduktion des Staatsbeitrags. Andererseits beinhaltet der Leistungsvertrag mit den privaten, subventionierten Schulen zum Reporting-Controlling-Prozess sowie zu den Wirkungs- und Leistungsziele die analogen Vorgaben wie für die kantonalen Schulen.

Gemäss den obigen Ausführungen ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die neue Mittelschulgesetzgebung genügend Grundlagen zur Sicherung der Abschlussqualität liefert und dass die zusätzlichen Vorgaben zur Gewährung eines Staatsbeitrags angemessen sind. Eine über die vorgesehenen Bestimmungen hinausgehende Verbindlicherklärung von Lektionentafel und Verteilung der Lehrplanziele auf die Schuljahre lehnt der Regierungsrat ab, da sie diesen Schulen den notwendigen Gestaltungsspielraum nehmen würde, um neben den kantonalen Angeboten zu existieren.

Antrag: Ablehnung An den Grossen Rat

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