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KRIEGSRECHT UND FRAUEN EINE RECHTSHISTORISCHE DARSTELLUNG

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DIPLOMARBEIT

zur Erlangung des akademischen Grades einer magistra iuris

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität-Graz

zu dem Thema

KRIEGSRECHT UND FRAUEN – EINE RECHTSHISTORISCHE

DARSTELLUNG

vorgelegt von

MANUELA FURIAN

eingereicht bei

ao. Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Anita PRETTENTHALER-ZIEGERHOFER

Graz, Juni 2010

(2)

- 2 -

Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich die eingereichte Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfsmittel bedient habe. Ich versichere ferner, dass ich diese Diplomarbeit bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als wissenschaftliche Arbeit vorgelegt habe.

Graz, Juni 2010 ……….

Manuela Furian

(3)

- 3 -

Vorwort

Ganz herzlich möchte ich mich bei Frau Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Anita

PRETTENTHALER-ZIEGERHOFER dafür bedanken, dass sie die Betreuung meiner Diplomarbeit übernommen hat. Sie haben mich vom Beginn der Arbeit an begleitet und stets mit Zeit und Geduld meinen Anliegen gewidmet.

Das Studium der Rechtswissenschaften und das Verfassen einer Diplomarbeit sind ohne die Unterstützung von fremder Hilfe nicht möglich. Daher möchte ich mich bei all den Menschen bedanken, die mir während des Studiums mit Rat und Tat zur Seite gestanden sind und mir wieder „auf die Beine geholfen haben“, wenn mich der Mut dazu verlassen hat.

Besonderer Dank gilt meinen Eltern, Anita und Walfried, die mich während des Studiums in jeder Form tatkräftig unterstützt haben. Mein Dank gilt auch meinem Lebensgefährten Andreas, der mir den Rücken stärkte, wo auch immer er nur konnte. Ich werde dir das nie vergessen.

Vielen Dank für euer Verständnis und dafür, dass ihr mir das Studium in dieser Weise ermöglicht habt.

Als letztes möchte ich noch meiner besten Freundin Sarah danken, die zu jeder Uhrzeit für mich da war. Durch unsere Gespräche habe ich wieder lachen können, obwohl mir oft nicht danach zumute war. Vielen Dank!

(4)

- 4 -

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ______________________________________________________________- 8 - 2 Die Entwicklung des Kriegsrechts __________________________________________- 10 -

2. 1 Der bellum iustum _______________________________________________________ - 10 - 2. 1. 1 Das ius ad bellum ____________________________________________________________ - 10 - 2. 1. 2 Das ius in bello ______________________________________________________________ - 12 - 2. 1. 3 Das Kriegsrecht des Augustinus _________________________________________________ - 13 - 2. 1. 4 Das Kriegsrecht unter Thomas von Aquin _________________________________________ - 14 - 2. 1. 5 Das Kriegsrecht unter Hugo Grotius ______________________________________________ - 16 - 2. 1. 6 Der Schutz von Frauen unter Augustinus von Hippo, Thomas von Aquin und Hugo Grotius __ - 18 -

2. 2 Das Kriegsrecht der Kirche________________________________________________ - 21 - 2. 2. 1 Der Pax Dei _________________________________________________________________ - 21 - 2. 2. 2 Die Treuga Dei ______________________________________________________________ - 22 - 2. 2. 3 Ewiger Landfriede ____________________________________________________________ - 23 - 2. 2. 4 Der bellum sacrum ___________________________________________________________ - 24 -

2. 3 Der Schutz von Frauen im Papsttum des Mittelalters, des Pax Dei und der Treuga Dei- 26 -

2. 4 Die Weiterentwicklung des Kriegsrechts und der Schutz von Frauen vom 17. Jahrhundert zum 19. Jahrhundert_________________________________________________________ - 27 - 3 Das Kriegsrecht während der Genfer Konvention 1864 bis hin zum Briand- Kellogg Pakt 1928 ____________________________________________________________________- 29 -

3. 1 Der Lieber-Code 1863 ____________________________________________________ - 29 -

3. 2 Die Genfer Konvention 1864 _______________________________________________ - 30 - 3. 2. 1 Schutz von Frauen in der Genfer Konvention 1864 __________________________________ - 32 -

3. 3 Die Brüsseler Deklaration 1874_____________________________________________ - 33 - 3. 4 Das Oxford Manual 1880__________________________________________________ - 34 -

3. 5 Die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 ______________________________ - 35 - 3. 5. 1 Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) __________________________________________ - 37 - 3. 5. 1. 1 Der Schutz von Frauen in der Haager Landkriegsordnung _________________________ - 38 - 3.6 Der Völkerbund 1920 _____________________________________________________ - 39 - 3. 6. 1 Frauen und das Kriegsrecht des Völkerbundes ______________________________________ - 42 -

3. 7 Das Genfer Protokoll 1924_________________________________________________ - 43 -

3. 8 Der Briand- Kellogg Pakt 1928 _____________________________________________ - 44 - 3. 8. 1 Frauenschutz durch den Briand- Kellogg Pakt ______________________________________ - 47 -

4 Die Entwicklung des Friedensrechts ________________________________________- 48 - 4. 1 Die Martens´sche Klausel _________________________________________________ - 48 -

(5)

- 5 - 4. 1. 1 Frauenschutz durch die Martens´sche Klausel ______________________________________ - 50 -

4. 2 Die Genfer Abkommen von 1949 ___________________________________________ - 50 - 4. 2. 1 Die 4. Genfer Konvention ______________________________________________________ - 51 - 4. 2. 2 Frauenschutz durch die 4. Genfer Konvention ______________________________________ - 52 -

4. 3 Das 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen 1977 ______________________ - 53 - 4. 4 Das 2. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen 1977 ______________________ - 54 -

4. 5 Die Vereinten Nationen ___________________________________________________ - 54 - 4. 5. 1 Das allgemeine Gewaltverbot ___________________________________________________ - 55 - 4. 5. 2 Die definition of aggression ____________________________________________________ - 58 - 4. 5. 3 Die Kommission für die Rechtsstellung der Frau ____________________________________ - 58 -

5 Spezieller Frauenschutz der EU und der UNO ________________________________- 60 - 5. 1 Abkommen, Übereinkommen und Päkte _____________________________________ - 60 -

5. 1. 1 Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966 ____________________ - 60 - 5. 1. 2 Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 1984 _________________________________________________________ - 60 - 5. 1. 3 Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes ___________________________ - 61 -

5. 2 Die Resolutionen _________________________________________________________ - 63 - 5. 2. 1 Resolution S/1325/2000 _______________________________________________________ - 64 - 5. 2. 2 Resolution S/1820/2008 _______________________________________________________ - 66 - 5. 2. 3 Resolution S/1888/2009 _______________________________________________________ - 67 -

5. 3 Probleme mit Frauenhandel und Zwangsprostitution __________________________ - 68 - 6 Schlussbetrachtung ______________________________________________________- 73 -

(6)

- 6 -

Abkürzungsverzeichnis

Art Artikel

ca circa

CNDP Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes CSW Commission on the Status of Women

(Kommission für die Rechtsstellung der Frau) ECOSOC Economic and Social Council

fl. Florentiner (Gulden)

GK Genfer Konvention

GV VN Generalversammlung der Vereinten Nationen HLKO Haager Landkriegsordnung

ICC International Criminal Court

(Statut des Internationalen Strafgerichtshofes)

ieS im engeren Sinn

IFFF Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz

KFOR Kosovo Force

lit litera

mE meines Erachtens

n. Chr. nach Christus

NGO Non Governmental Organisation o. J. ohne Jahr

Res Resolution

S Seite

sog. so genannt

SR Sicherheitsrat

(7)

- 7 - SVN Satzung der Vereinten Nationen

TPIU Trafficking and Prostitution Unit

UN United Nations

UNIFEM United Nations Development Fund for Women

UNMIK United Nations Interim Administration Mission in Kosovo USA United States of America

VBS Völkerbundsatzung

v. Chr. vor Christus

vgl. vergleiche

VN Vereinte Nationen

vs. versus

Z Ziffer

ZP Zusatzprotokoll

ZP 1 erstes Zusatzprotokoll

(8)

- 8 -

1 Einleitung

Thema der Diplomarbeit ist das Kriegsrecht unter der Berücksichtigung des Schutzes von Frauen. Dargestellt wird die gemeinsame Entwicklung des Kriegsrechts und der Schutz von Frauen aus rechtshistorischer Sicht.

Das erste Kapitel behandelt die Geschichte des Kriegsrechts beginnend im Frühmittelalter bis zur Neuzeit. Beschrieben wird der ius ad bellum und der bellum iustum. Miteinbezogen in die Erklärung zum bellum iustum wird die Entwicklung des Begriffes unter Augustinus von Hippo (354- 430 n. Chr.), Thomas von Aquin (1225- 1275 n. Chr.) und Hugo Grotius (1583- 1645 n.

Chr.). Augustinus von Hippo definierte die für ihn grundlegenden Merkmale eines gerechten Krieges während der Jahre 413- 426 n. Chr. Thomas von Aquin griff diese Merkmale im 13.

Jahrhundert wieder auf und übernahm die Tugendlehre in seine Vorstellungen für das Kriegsrecht. Durch den 30-jährigen Krieg (1618 – 1648 n. Chr.) beeinflusst, vollendete Hugo Grotius im Jahre 1625 sein Werk De iure bellis ac pacis, in welchem er hinzufügte, dass das ius in bello in Kriegszeiten beachtet werden müsse. Erklärt wird in diesem Kapitel auch das Kriegsrecht der Kirche, welche sich schon früh dem ius in bello zuwendete, weil die Bürgerschaft der Gefahr des Krieges ausgesetzt war, ohne dass staatlicher Schutz bestand.

Im 19. Jahrhundert entwickelte sich das Kriegsrecht unter dem Aspekt der Menschenrechte.

Unter diesem Blickwinkel wurden die Genfer Konvention 1864 und die Haager Landkriegsordnung, welche in den Verhandlungen der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 beschlossen wurde, näher beschrieben. Wichtig für die Entwicklung des Kriegsrechts war die Gründung des Völkerbundes 1920, weil die Staaten durch die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges gemerkt hatten, dass dem generellen Kriegsrecht durch eine Institution Einhalt geboten werden musste. Näher wird der Briand- Kellogg- Pakt 1928 beschrieben, welcher das partielle Gewaltverbot beinhaltet. Dieser Pakt ist wegen seines Inhaltes und seiner hohen Ratifizierungsrate1 als Kriegsächtungspakt zu bezeichnen. Hobe/Kimminich vertreten die Meinung, dass das Kriegsverbot ua durch den Briand-Kellogg-Pakt schon vor dem Zweiten Weltkrieg ein allgemeiner Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts war2.

Abgeschlossen wird dieses Kapitel durch die Beschreibung der Entwicklung des Kriegsrechts unter dem Aspekt des Schutzes der Frau.

1 vgl. Hans J. Schlochauer/Herbert Krüger/Hermann Mosler/Ulrich Scheuner, Wörterbuch des Völkerrechts:

Band 1 Aachener Kongress - Hussar Fall (1960) 250.

2 vgl. Stephan Hobe/Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht (2004) 49.

(9)

- 9 - Im Rahmen des zweiten Kapitels wird der Fortschritt des Kriegsrechts zum Friedensrecht beschrieben. Beginnend mit der Martens´schen Klausel zieht sich ein „roter Faden der Menschlichkeit“ durch das gesamte Kapitel. Miteinbezogen werden vor allem das vierte Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 und die Zusatzprotokolle der Genfer Abkommen aus dem Jahr 1977, weil diese vom Schutz der Zivilbevölkerung handeln.

Im Jahre 1945 wurden nach Auflösung des Völkerbundes die Vereinten Nationen gegründet.

Diese strebten seit ihrer Gründung nach dem Weltfrieden, welcher in Artikel 1 der Satzung der Vereinten Nationen als Ziel genannt wird. Zusammenhängend mit den Vereinten Nationen wird in Bezug auf diese Arbeit auch das generelle Gewaltverbot erklärt. Dieses verdrängte das partielle Gewaltverbot des Briand- Kellogg- Paktes.

Die Mitarbeit von Frauen an der Gründung der Vereinten Nationen und der spezielle Schutz durch die Genfer Abkommen für Frauen werden in diesem Kapitel behandelt, weil dies ein wichtiger Aspekt der Entwicklung des Kriegsrechts ist.

Das dritte Kapitel widmet sich den speziellen Schutzrechten der Frau, welche sich erst seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts zeigen. Genannt werden hierbei der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte, welcher der Ausgangspunkt für die darauf folgenden Abkommen, Päkte und Resolutionen war. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Resolutionen 1325/2000, 1820/2008 und 1888/2009 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gelegt, welche die Miteinbeziehung von Frauen in Friedensangelegenheiten fordern.

Der Fokus der Arbeit ist auf die Entwicklung vom Kriegsrecht zum Friedensrecht gerichtet. Ein wichtiger Aspekt ist das Aufkommen der Menschenrechte und die darauf basierenden Schutzrechte der Zivilbevölkerung.

(10)

- 10 -

2 Die Entwicklung des Kriegsrechts

Im folgenden Kapitel stellt sich die Frage nach der rechtshistorischen Entwicklung des Kriegsrechts. Aufbauend auf dem bellum iustum wird in chronologischer Reihenfolge auf die fortschreitenden Aspekte des ius ad bellum und des ius in bello hingewiesen.

2. 1 Der bellum iustum

Im Jahre 52 v. Chr hielt Marcus Tullius Cicero (106- 43 v. Chr.) die berühmte Verteidigungsrede Pro Tito Annio Milone, in der er die Grundzüge des Kriegsrechts festlegte3. Neben dieser Rede und seinen Vorstellungen vom Krieg, wird heute davon ausgegangen, dass Cicero als erster den bellum iustum (gerechter Krieg) charakterisierte. Mit dem Satz „silent enim leges inter arma“4 legitimierte er schon im Jahre 52 v. Chr. den Bruch von gesatztem Recht bei Kriegsgefahr. Dieser Grundsatz wirkte bahnbrechend für die nächsten Jahrhunderte.

Er selbst behauptete mit diesem Satz nicht, dass Recht und Unrecht unterschieden werden müsse, sondern leitete von der Natur selbst (verum ex natura ipsa adripuimus5) das Recht auf Selbstverteidigung ab (lex potestatem defendi6). Nach der Lehre der Scholastik7, welche im 13.

Jahrhundert voll entwickelt war8 und in das Kriegsvölkerrecht übernommen wurde, verteilen sich die Regeln des gerechten Krieges auf das ius ad bellum (Recht zum Krieg) und das ius in bello (Recht im Krieg)9.

2. 1. 1 Das ius ad bellum

Nach dem klassischen Völkerrechtsverständnis stand Staaten das Recht zum Krieg zu. Dieses Recht ist allgemein als ius ad bellum bekannt und wird durch die staatliche Souveränität charakterisiert10. Zurückzuführen ist der Begriff auf Jean Bodin11, welcher im 16. Jahrhundert

3 vgl. Gregory M. Reichberg / Henrik Syse / Endre Bugby, The ethics of war: classic and contemporary readings, (2006) 58f.

4 Reinhold Klotz, Marcus Tullius Cicero´s sämmtliche Reden, Band 1, von Marcus Tullius Cicero (1835) 69.

5 Friedrich Richter, Rede für T. Annius Milo: Für den Schulgebrauch, Marcus Tullius Cicero (1864) 29.

6 Cicero Marcus Tullius, M. Tullii Ciceronis opera (1820) 46.

7 vgl. Andreas Toppe, Militär und Kriegsvölkerrecht: Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899- 1949 (2008) 49.

8 vgl. Paul Richter, Der Beginn des Menschenlebens bei Thomas von Aquin (2008) 60.

9 vgl. Daniel Meßelken, Kann es heute noch gerechte Kriege geben? (2008) 70f.

10 vgl. Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 1, (2004) 5.

11 Bodin wird aber nach allgemeiner Lehrmeinung nicht als „Erfinder“ des Souveränitätsbegriffes gesehen, vgl.

Helmut Quaritsch, Staat und Souveränität, Band 1: Die Grundlagen (1970) 39 ff, 249 ff, Artur Müller Wewel, Souveränitätskonzepte im geltenden Völkerrecht (2003) 31., Anna Gamper, Staat und Verfassung (2010) 49.

(11)

- 11 - dem Herrscher im Staat als Zeichen seiner absoluten Macht und Würde die Souveränität zusprach12. Auch schon in der Antike stellten sich einige Schriftsteller die Frage nach der Souveränität, welche von der höchsten Macht im Staat ausgehen musste13. Die staatliche Souveränität14 zeigt sich nach außen durch die Selbstbestimmtheit und nach innen durch die Selbstgestaltung des Staates. Ein weiterer Aspekt der Souveränität ist, dass der Staat selbst und nicht dessen Bevölkerung im Mittelpunkt steht. Mit Eintreten des Krieges werden jegliche Beziehungen zwischen den Parteien beendet und es tritt Gewalt ein15. Allerdings ist die Grenze zwischen dem ius ad bellum (Recht zum Krieg) und dem ius in bello (Recht im Krieg) schwer zu ziehen. Zwar stellte sich den Wissenschaftlern im 19. Jahrhundert die Frage, ob es erlaubt sei Krieg zu führen, jedoch finden sich schon zu dieser Zeit immer wieder Quellen, welche sich mit den Menschenrechten im Krieg beschäftigen16. Vor allem rechtsgeschichtlich bereitet dies ein Problem, auf welches in den folgenden Seiten näher eingegangen wird.

Augustinus von Hippo (354- 430 n. Chr.), Thomas von Aquin (1225- 1275 n. Chr.) und Hugo Grotius (1583- 1645 n. Chr.) beschäftigten sich vorwiegend mit dem ius ad bellum. Sie beschrieben die Möglichkeit eines Staates sich selbst zu verteidigen. Mit dem Schutz der Zivilbevölkerung beschäftigten sie sich (noch) nicht. Dieser Schutz wurde erstmals von der Kirche verlangt und später auch von weltlichen Herrschern als oberstes Ziel anerkannt. Zwar ist allgemein bekannt, dass Augustinus den Grundstein für das ius ad bellum legte, welches aber im Mittelalter von der Kirche durch die Laterankonzile und Bestimmungen der Päpste abgeschwächt wurde, womit diese als Begründer des ius in bello gelten. Zeitlich aber konnte vom ius ad bellum bis zum Briand- Kellogg- Pakt 1928 gesprochen werden, während bis dahin offiziell noch nicht vom ius in bello gesprochen wurde.

Bis heute hat man allerdings Regeln übernommen, welche es rechtfertigen, dass das ius ad bellum in Kraft tritt: Den Scholastikern stellte sich im 16. Jahrhundert die Frage wer, aus welchen Gründen, wie, Krieg führen darf. Dies lässt sich mit den Regeln der Scholastik, welche durch die herrschende Lehre auch für das Kriegsvölkerrecht anwendbar sind,

12 vgl. Jean Bodin, Les six Livres de la République, Faksimiledruck der Ausgabe Paris 1583, livre 1, chapter VIII (1961) 122.

13 vgl. Cicero, Über den Staat (1995) 55, Aristoteles, Politik (1989) 167ff, Platon, Politeia (1991) 581ff.

14 Genauer zur Entwicklung der staatlichen Souveränität vgl. Helmut Quaritsch, Staat und Souveränität, Band 1:

Die Grundlagen 481ff.

15 vgl. Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 1 539.

16 vgl. Freia Anders/Ingrid Gilcher-Holtey, Herausforderungen des staatlichen Gewaltmonopols: Recht und politisch motivierte Gewalt am Ende des 20. Jahrhunderts (2006) 45f.

(12)

- 12 - beantworten17: Krieg musste von einer legitimen Autorität ausgesprochen werden (legitima auctoritas/potestas18). Die Autorität durfte den Krieg nur bei Vorliegen eines zulässigen Kriegsgrundes (causa iusta19) aussprechen und eine gerechte Absicht (recta intentio20) der Kriegsführenden musste vorliegen. Krieg durfte laut dieser Definition nur als letztes Mittel (ultima ratio21) zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes begonnen werden und die Wiederherstellung des Friedens (iustus finis) mit dem Gegner musste danach gesichert sein.

Jedenfalls war die Verhältnismäßigkeit (proportionalitas22) der Kriegsmethoden und Kriegsmittel während des gesamten Krieges zu wahren.

2. 1. 2 Das ius in bello

Die Unterzeichnung des Briand- Kellogg- Paktes 1928 führte laut vieler Lehrmeinungen zum Ende des ius ad bellum und zur Einführung des ius in bello in das Kriegsvölkerrecht, weil mit diesem Pakt die Kriegsächtung eingeführt wurde23. Darunter ist zu verstehen, dass alle Kampfhandlungen auf militärische Ziele zu beschränken sind und unnötige Leiden und Schäden- auch unter Zivilisten zu vermeiden sind. Eine perfide Kriegsführung soll damit verboten werden24. Die Definition des humanitären Völkerrechts, wie ein Teil des Kriegsrechts auch genannt wird, lautet wie folgt: die Gesamtheit aller Völkerrechtsregeln, die während eines bewaffneten Konflikts für die im Konfliktgebiet befindlichen Personen und die völkerrechtliche Beurteilung der Konflikthandlung gelten: es sind die Regeln, die den Gebrauch von Gewalt in bewaffneten Konflikten begrenzen25.

Das Kriegsrecht wendete sich ab dem Briand- Kellogg- Pakt dem humanitären Völkerrecht zu:

Das Wort „Krieg“ wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in vielen Abkommen und im Allgemeingebrauch nicht mehr verwendet und durch den Begriff „bewaffneter Konflikt“

ersetzt. Daraus ergibt sich, dass es seit dieser Zeit kein Kriegsrecht mehr gibt, sondern das

„Recht des bewaffneten Konfliktes“. Weiterentwickelt wurde das Recht in einem bewaffneten

17 vgl. Andreas Toppe, Militär und Kriegsvölkerrecht: Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899- 1949 49.

18 vgl. Peter Imbusch / Ralf Zoll, Friedens- und Konfliktforschung: Eine Einführung (2010) 520.

19 vgl. Stephan Hobe / Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 35.

20 vgl. Stephan Hobe / Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 35.

21 vgl. Horst Lademacher, Krieg und Kultur: die Rezeption von Krieg und Frieden in der Niederländischen Republik und im Deutschen Reich 1568- 1648 (1998) 131.

22 vgl. Gertrud Brücher, Pazifismus und Diskurs (2008) 65.

23 vgl. Stephan Hobe / Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht 48f.

24 Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 1, 539.

25 Stephan Hobe/ Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht 540.

(13)

- 13 - Konflikt zum humanitären Völkerrecht, welches in das Recht eines bewaffneten Konfliktes integriert ist26.

Die später genannten Genfer Regeln sind humanitäres Völkerrecht ieS, was bedeutet, dass sie unmittelbar vom Schutz von Zivilpersonen handeln. Damit ist auch der Schutz von Frauen gemeint, die zur Zeit des ius ad bellum nur eine Nebenrolle gespielt haben.

Das humanitäre Völkerrecht wird in zwei große Gebiete unterteilt: Einerseits in den Gebrauch von Kampfmitteln und Kampfmethoden27 und andererseits in das Gebiet, welches sich mit dem Schutz von Zivilpersonen und Gütern28 beschäftigt.

2. 1. 3 Das Kriegsrecht des Augustinus

Beeinflusst von der Rede Ciceros und der Eroberung Roms im Jahre 410 n. Chr. kam Augustinus von Hippo (354- 430 n. Chr.) zum Entschluss, sein später berühmt gewordenes Werk De civitate Dei in den Jahren 413- 426 n. Chr. zu verfassen. Damit legte er einen Grundstein für die Entwicklung des bellum iustum29.

In diesem Werk teilte Augustinus die Welt in eine göttliche Herrschaft (civitate Dei), welche man mit der Kirche vergleichen kann und in eine weltliche Herrschaft (civitas terrena). Sie ist als Staat zu definieren30. Nur Gott kann bestimmen, wer zu welcher Seite gehört. Die civitate Dei strebt nach dem ewigen Leben, welches nur von Gott geschenkt werden kann, während die civitas terrena auf Erden nach der Erfüllung sucht31. Frieden war für Augustinus ein von Gott gegebener Zustand und als solcher nur auf eine von Gott gegebene Rechtsordnung zurückzuführen. Nach diesem Zustand strebte laut Augustinus die gesamte civitas terrena:

sicut enim nemo est qui gaudere nolit, ita nemo est qui pacem habere nolit32. Aus diesem Grund brauchte jeder Staat eine Kirche, deren Sinn darin bestand, den Frieden zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen zu schließen. Augustinus revolutionierte den Kriegsgedanken, welcher zu dieser Zeit vorrangig war und bezog das ius in bello mit ein. Daher war sein Grundgedanke, dass Krieg niemals aus der Lust des Mordens, der Versklavung oder der Gefangennahme des Feindes geschehen dürfe. Jeder Krieg brauchte einen gerechten Grund und dieser musste die Schuld des Feindes sein.

26 vgl. Stephan Hobe /Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 541.

27 sog. Haager Recht

28 sog. Genfer Recht

29 vgl. Angelika Nussberger, Das Völkerrecht: Geschichte, Institutionen, Perspektiven (2009) 58.

30 vgl. Richard Heinzmann, Philosophie des Mittelalters, Band 7 (2008) 91ff.

31 vgl. Augustinus, De Civitate Dei, XIX, 11.

32 Augustinus, De Civitate Dei, XIX, 12., vgl. Joachim Laufs, Der Friedensgedanke bei Augustinus (1973) 20.

(14)

- 14 - Angesprochen auf die Sklaverei (auch auf eine solche, die von Kriegen hergeleitet wird), zitierte Augustinus von Hippo die Bibel: Von Natur, wie Gott den Menschen anfangs schuf, ist niemand Sklave eines Menschen.33 Dies war nur deshalb möglich, weil alle Menschen die Ebenbilder Gottes seien34.

Für Augustinus gab es aber auch den Krieg, welcher ein Teil des Friedensprozesses ist:

Augustinus legte mit seinem Werk De Civitate Dei fest, dass ein Krieg gewisse Richtwerte erfüllen müsse, damit dieser als gerecht gelten konnte: Krieg musste ex iusta finis35 geführt werden, das heißt er musste dem Frieden dienen, oder diesen wiederherstellen, weil jedes Wesen nach Frieden strebt. Des Weiteren durfte Krieg nur geführt werden, wenn feindliches Unrecht schon bestand, und nicht um diesem zuvorzukommen (ex iusta causa36). Als dritter Punkt musste der Krieg von einer Autorität (princeps) genehmigt werden37, sei entweder von einem Fürsten oder einem König, welcher sich aber nicht gegen das Friedensgebot Gottes richten durfte. Darunter verstand Augustinus, dass Krieg immer als Dienst am Frieden gesehen werden musste38. Das bedeutete, dass Krieg immer so geführt werden musste, dass zwischen den Kriegsparteien noch eine gewisse Eintracht und ein gerechter Friedensschluss möglich war.

Nach Augustinus waren Eintracht, Nachgiebigkeit, Gewogenheit und Streben nach Frieden die Grundlagen für das Verhalten aller Mächte untereinander. Dadurch kam er zum Schluss, dass diese Punkte auch während des Krieges nicht aus den Augen verloren werden durften39. Durch all diese Aspekte erklärte Augustinus von Hippo erstmals den bellum iustum, welcher in späterer Folge von Thomas von Aquin und Hugo Grotius aufgegriffen wurde.

2. 1. 4 Das Kriegsrecht unter Thomas von Aquin

Thomas von Aquin (1225- 1275 n. Chr.) nahm die Kriegslehren von Augustinus von Hippo wieder auf und reformierte diese. Er war der Meinung, dass die Tugendlehre in das Kriegsrecht integriert sein musste. Für ihn war es grundlegend, dass die weltliche Ordnung dem

33 Die Bibel, Genesis 1, 27.

34 vgl. Augustinus, De Civitate Dei, XIX, c 15.

35 vgl. Augustinus, De Civitate Dei, XIX 11-12.

36 vgl. Stephan Hobe /Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht 35.

37 vgl. Werner Wolbert, Du sollst nicht töten: systematische Überlegungen zum Tötungsverbot (2009) 78.

38 vgl. Jürgen Sarnowsky, Die Templer (2009) 11.

39 vgl. Ronald G. Asch / Wulf Echart Voß / Martin Wrede, Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die Europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt (2001) 79.

(15)

- 15 - Gemeinwohl dienen musste40. Somit mussten alle Bewohner vor Feinden geschützt werden, damit diese die Erlösung erlangen konnten41. Darüber hinaus, dass Frieden für Thomas von Aquin nicht nur die Abwesenheit von Krieg war, galt auch, dass es ein geordnetes Zusammenleben zwischen Christen und Nicht-Christen geben musste um diese Erlösung zu erfahren42.

Er orientierte sich an der Frage, ob der Krieg generell als Sünde anzusehen sei. Dafür sprechen einige der Aussagen: Jeder der das Schwert ergreift wird durch das Schwert sterben43 oder Man soll seine Feinde lieben44, von welchen er sich leiten ließ. Für ihn war Krieg ein Laster, welches der Liebe widerstreitet45. Krieg wurde laut seiner summa teologiae aber nur dann zur Sünde, wenn dieser in böser Absicht geführt wurde46. Aufgrund dieser Überlegungen durfte sich jeder Staat zum Schutze des Gemeinwohls vor Krieg schützen und sich gegen diesen wappnen. Ungerechte Kriegsführung, wie zum Beispiel das Täuschen von Feinden, sei laut Thomas von Aquin erlaubt gewesen, da der Sinn des Krieges dadurch nicht verfälscht wurde.

Geistliche nahm Thomas von Aquin von der Kriegspflicht aus47.

Für einen gerechten Krieg verlangte Thomas von Aquin drei Voraussetzungen: die legitima potestas des Princeps (Legitimität), einen iusta causa48 (gerechter Grund) und eine recta

intentio49 (rechte Absicht). Die legitima potestas des Princeps wurde nicht wörtlich beschrieben, aber der von Gott berufene Herrscher besaß die Legitimität den Krieg auszurufen50. Diese erlangte er, so meinte Thomas von Aquin, durch den Auftrag von Gott das Gemeinwohl zu fördern. Ihm oblag es zu entscheiden ob ein Krieg zu führen war, oder nicht.

Nicht die von Gott gegebene Legitimität gab ihm die Möglichkeit einen Krieg zu führen, sondern nur der folgende Punkt: Für Thomas von Aquin war nicht alles ein iusta causa. Nur wenn der Gegner mit einer die Gerechtigkeit verletzenden sündhaften Tat handelte, beging

40 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, I, quaestio 96, articolo 4, aus Forschner Maximilian, Thomas von Aquin (2005) 143.

41 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 40, articolo 1.

42 vgl. Stefan Blankertz, Thomas von Aquin: Lust auf Leben, Texte und Kommentare (2001) 8.

43 Die Bibel, Matthäus 26, 51.

44 Die Bibel, Matthäus 5, 39.

45 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 40.

46 vgl. Josef Rief, Die bellum-iustum-Lehre historisch, in: Norbert Glatzel/ Ernst Josef Nagel: Frieden in Sicherheit, Zur Weiterentwicklung der katholischen Friedensethik (1981) 30.

47 vgl. Anton Riettner, Die Moral des heiligen Thomas von Aquin, Teile 1-2 (1858) 358.

48 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, , II/II, quaestio 40, articulus 2.

49 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 40, vgl. Maximilian Forschner, Thomas von Aquin (2006) 146f.

50 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, I, quaestio 96, articulus 4.

(16)

- 16 - dieser einen Rechtsbruch, der einen iusta causa ergab51. Die recta intentio war für Thomas von Aquin dann gegeben, wenn Gutes befördert und Übel verhindert wurde52. Der Krieg diente der Heilssicherung und als solcher musste er als ultima ratio das Unrecht des Sünders bestrafen.

Also musste ein Angriff des Gegners gegen die Staatsordnung gerichtet sein oder diese ernsthaft bedrohen. Von Aquin vertrat die Meinung, dass Krieger nie aus Hass töten sollten, da dies Sünde sei, sondern nur dann wenn dies aus Notwehr oder aus einem Irrtum geschah53. Auch musste ein Krieg in den Augen von Thomas von Aquin in der rechten Absicht geführt werden, das heißt, dass nach Kriegsende weniger Sünde auf der Erde vorhanden sein musste als zuvor. Auch ein Einzelner durfte in seinen Augen zur Verteidigung in Gefahrensituationen, welche das Leben betreffen, die nicht von einer Legitimität abgewehrt werden können, Gewalt anwenden. Dabei nahm er auch den Tod des Gegners in Kauf, wenn dieser durch verhältnismäßige Gewalt geschah54.

2. 1. 5 Das Kriegsrecht unter Hugo Grotius

Hugo Grotius verfasste im Jahre 1625 sein Werk De iure belli ac pacis, welches seines Erachtens das Kriegsrecht definieren und in seine Schranken weisen soll. Hugo Grotius gilt durch seine Lehren bis heute als Begründer des Völkerrechts55. In De iure bellis ac pacis grenzte er den privaten Krieg vom öffentlichen Krieg ab56. Ein Privatkrieg wurde von jemand anderem geführt, etwa von einem Herrscher für seine Untertanen. Der öffentliche Krieg wurde von Grotius in einen förmlichen und in einen weniger förmlichen Krieg unterteilt57: Der förmliche Krieg sollte am ehesten als rechter Krieg bezeichnet werden58. Dabei gab es zwei verschiedene Aspekte: von beiden Seiten musste der Krieg vom Primat des Staates ausgehen und gewisse Gebräuche mussten beachtet werden59, welche von ihm in seinem Werk erst später definiert werden. Ausdrücklich wird erwähnt, dass beide Punkte vorliegen mussten, denn andererseits war der Krieg nicht gerechtfertigt. Bei einem weniger förmlichen Krieg mussten

51 vgl. Ronald G. Asch / Wulf Echart Voß / Martin Wrede, Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die Europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt 79.

52 Thomas von Aquin, summa teologiae, II/II, quaestio 40, articulus 1.

53 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 64.

54 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 40, articulus 7.

55 vgl. Dominik Recknagel, Einheit des Denkens trotz konfessioneller Spaltung: Parallelen zwischen den Rechtslehren des Francesco Suárez und Hugo Grotius (2010) 261.

56 vgl. Walter Schätzel, De iure bellis ac pacis libri tres, Hugo Grotius (1950) 83.

57 vgl. Walter Schätzel, De iure belli ac pacis libri tres, Hugo Grotius 87.

58 vgl. J. H. v. Kirchmann, Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und des Friedens, 1 Teil (1869) 138.

59 vgl. J. H. v. Kirchmann, Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und des Friedens, 1 Teil 139f.

(17)

- 17 - die Gebräuche nicht beachtet, privat geführt und konnten von jeder Obrigkeit angeordnet werden60.

Nach Grotius waren Kriegsgründe entweder wahr oder scheinbar. Er bezog sich auf Tacitus, indem er sagte, dass es auch andere Gründe für den Krieg gäbe, welche in der Gefahr selbst lägen. Bei Aristoteles hieß dieser Grund einfach Wildheit61. Insgesamt berief sich Grotius auf viele Gründe Krieg zu führen, unter anderem auf die Unzufriedenheit des Volkes gegenüber dem Herrscher, der Begierde nach einem besseren Land oder aber auch einer unbestimmten Furcht, wegen welcher ganze Völker zu den Waffen griffen. Für Grotius war aber jeder Krieg ungerechtfertigt, welcher geführt wurde, um sich etwas anzueignen, was man nicht besaß.

Er gab aber auch vor, dass viele Kriege vermeidbar wären, wenn man auf seine Rechte verzichten, nicht immer vorschnell auf Bestrafung sinnen und man im Interesse der Untertanen einmal auf das Kriegführen verzichten würde. Jedoch sollte man dann Krieg führen, wenn man davon ausgehen konnte, dass die eigene Streitmacht größer war, als die des Gegners und man durchaus fähig dazu war gewinnen zu können62.

Für Grotius gab es drei berechtigende Gründe Krieg zu führen, welche kumulativ vorliegen mussten: Als erstes musste die Legitimität zum Kriegführen existieren, das heißt, dass es eines öffentlichen Krieges und einer Autorität bedurfte, welche befähigt war diesen zu führen. Diese Autorität sprach Grotius der Regierung zu, weil diese den Auftrag hatte das Volk zu schützen63.

Als zweiten Punkt bedurfte es eines Rechts zum Krieg, welches durch gewisse Gründe gegeben sein musste. Jedoch war seine Definition für den iusta causa eine einfache: Es war die Verletzung des Rechts, also Unrecht. Der erste Grund für erlittenes Unrecht war laut Grotius die Verteidigung64. Er meinte ein Krieg sei gerechtfertigt, wenn man sich bei unmittelbar drohender Gefahr selbst verteidigen musste, aber auch, wenn ein Angriff unmittelbar vorbereitet wurde. Jedoch verstand er es nicht als Notwehr, wenn man einer aufkommenden Macht schon bevor eine Bedrohung von dieser ausging, mit Gewalt gegenübertrat.

60 vgl. Walter Schätzel, De iure belli ac pacis, Hugo Grotius 87.

61 vgl. Walter Schätzel, De iure belli ac pacis, Hugo Grotius 88ff.

62 vgl. Walter Schätzel, De iure belli ac pacis, Hugo Grotius 389ff.

63 vgl. Hugo Grotius, De iure praedae, cap. VI, 28.

64 vgl Manfred Hechtl, Die offensive Defensive: Recht der präventiven Selbstverteidigung (2011) 21, Horst Lademacher, Krieg und Kultur: die Rezeption von Krieg und Frieden in der Niederländischen Republik und im Deutschen Reich 1568- 1648 147, Walter Schätzel, De iure belli ac pacis, Hugo Grotius, 136.

(18)

- 18 - Ein weiterer Grund war die Wiedererlangung von ehemaligen Besitztümern65. Zuvor musste jedoch die Möglichkeit zur freiwilligen Wiedergabe gegeben sein. Ein Verhältnismäßigkeitsgebot musste aber beachtet werden. Ein für Grotius wichtiger Punkt zur Kriegsführung war aber, dass ein Schaden zumindest aus einem Angriff gegen einen Staat vorliegen musste. Anders als viele Spätscholastiker nahm er aber an, dass es als Kriegsgrund genügte, wenn gegen das Naturrecht gesündigt wurde66. Ein gerechter Grund wurde von Grotius in seinem Werk De Iure Praede Commentarius beschrieben: Krieg liege in der Natur des Menschen.

Als letzter Grund war laut Grotius die Bestrafung für ein Verbrechen zu nennen67. Für ihn war der endgültige Zweck des Krieges die Wiederherstellung des Friedens68 und die gerechte Neuverteilung aller Güter.

Zuletzt musste das (erst später aufkommende) ius in bello geachtet werden69. Gewalt gegen die Gemeinschaft war gegen das Vernunftrecht, da überall Frieden herrschen musste, aber sie konnte angewendet werden, wenn der Schutz der Gemeinschaft in Gefahr gewesen war. Daher kann man bei Grotius, also schon im 16. und 17. Jahrhundert, vom Recht im Krieg sprechen70.

2. 1. 6 Der Schutz von Frauen unter Augustinus von Hippo, Thomas von Aquin und Hugo Grotius

Der Schutz der Frauen in Kriegszeiten bis in das späte 17. Jahrhundert wird in diesem Kapitel beschrieben. Unter dem Aspekt des Kriegsrechts bemerkt man, dass sich schon Augustinus von Hippo mit dem Schutz der Frau beschäftigte und Angriffe auf diese verurteilte. Von seinen Ansichten ließen sich Thomas von Aquin und Hugo Grotius beeinflussen. Hinsichtlich der Vergewaltigung an Frauen ist Augustinus von Hippo von der Plünderung Roms beeinflusst.

Dabei wurden die Vergewaltigungen an Frauen von den Feinden des Christentums so argumentiert, dass auch die Plünderungen schlimmer klangen: Einen schlimmen Vorwurf meinen sie gegen die Christen schleudern zu können, indem sie, um deren Gefangennahme im

65 vgl. Walter Schätzel, De iure belli ac pacis, Hugo Grotius 136.

66 vgl. Starck Christian, Der demokratische Verfassungsstaat: Gestalt, Grundlagen, Gefährdungen (1995) 354.

67 vgl. Walter Schätzel, De iure bellis ac pacis in libris tres, Hugo Grotius 136.

68 vgl. August von Bulmerincq, Die Systematik des Völkerrechts unter Hugo Grotius: bis auf die Gegenwart (1858) 131.

69 vgl. Ines- Jacqueline Werkner /Antonius Liedhegener, Gerechter Krieg- Gerechter Frieden: Religionen und friedensethische Legitimation in aktuellen militärischen Konflikten (2009) 13.

70 vgl. Daniel Meßelken, Kann es heute noch „gerechte“ Kriege geben? 14.

(19)

- 19 - schlimmsten Licht erscheinen zu lassen, noch auf die Vergewaltigungen hinweisen, die nicht nur gegen Ehefrauen und Bräute, sondern auch gegen manche Nonnen verübt wurden71. Deswegen begangen Frauen Suizid, damit sie ihre Ehre retten konnten: Auch ein Selbstmörder sei ein Mörder, der die Schuld auf sich lade72. Frauen haben, wenn sie gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen wurden, laut Augustinus von Hippo nichts von der Reinheit ihrer Seele eingebüßt73. Auch die Gefangennahme einer Frau assoziierte Augustinus von Hippo damit, dass Frauen, wenn sie in einer solchen Situation wären, immer mit einer Vergewaltigung rechnen mussten74.

Hierbei zeigt sich, dass Augustinus den Krieg nur durch die Schuld des Feindes erlaubte.

Schwächere, wie Frauen und Kinder sollten aber von der Kriegslast befreit bleiben, weil diese schuldlose Opfer seien. Erst durch die Tat an ihnen trat die Schuld des Feindes ein. Durch Augustinus von Hippo trat durch das Gesagte erstmals das ius in bello in Kraft.

Da Thomas von Aquin stark von den Lehren des Augustinus beeinflusst ist, ähnelt auch sein Frauenbild dem von ihm. Er ließ sich von der mas-occasionatus Theorie des Aristoteles beeinflussen: unde dicit philosophus in de animalibus, quod femina est mas occasionatus75. Diese besagt, dass die Zeugung der Frau unnatürlich und deswegen die Frau ein Missgeschöpf sei76. In den Lehren von Thomas von Aquin ist der männliche Körper gegenüber dem der Frau höherwertiger77. Die seelische Schwachheit der Frauen zeige sich für ihn in verschiedenen Ausprägungen: Sie waren laut Aquin nicht so weise wie Männer und ihnen wurde eine moralische Schwäche unterstellt. Der Existenzgrund von Frauen lag bei Thomas von Aquin in der Fortpflanzung und der Mutterrolle. Er sprach Frauen aber das Existenzrecht nicht ab78.

71 Augustinus, De Civitate Dei, XVI, 17.

72 Augustinus, De Civitate Dei, XVI, 18.

73 vgl. Augustinus, De Civitate Dei, XIX, 5f.

74 vgl. Christian Tornau, Zwischen Rethorik und Philosophie: Augustinus Argumentationstechnik in De Civitate Dei (2006) 172f.

75 Thomas von Aquin, summa teologiae, I, quaestio 1, articulus 3, Thomas von Aquin, S. Thomae Aquinatis Summa teologica diligenter emendata 216.

76 vgl. Katharina Boll, Alsô redete die vrowe schoene: Untersuchungen zur Konstitution und Funktion der Frauenrede im Minnesang des 12. Jahrhunderts (2007) 74.

77 vgl. Antonius Liedhegener /Ines-Jacqueline Werkner, Religionen, Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, (2010) 76.

78 vgl. Paul Richter, Der Beginn des Menschenlebens bei Thomas von Aquin (2007) 67.

(20)

- 20 - In den Fällen der Vergewaltigung schloss sich Thomas von Aquin der Argumentation von Augustinus von Hippo an. Seines Erachtens wurde durch die Schändung des Körpers der Geist nicht entehrt, wodurch Frauen keinen Selbstmord begehen sollten79.

Bei Thomas von Aquin findet man keine Quellen, welche Frauen und Krieg gemeinsam nennen. Daraus kann man folgern, dass er eine Rolle der Frau im Krieg nie in Betracht zog. Für ihn waren Frauen zwar menschliche Wesen, da sowohl Mann als auch Frau von Gott erschaffen wurden, aber doch gibt es Unterschiede. Der Mann hatte sowohl die Familie, als auch das Vaterland nach außen zu vertreten, während die Frau sich um den Kern der Familie kümmerte. Somit kann man davon ausgehen, dass es für Thomas von Aquin auch kein spezielles Schutzrecht für Frauen geben musste, da diese nie in den Krieg ziehen würden. Es war aber selbstverständlich, dass der Feind als Nebenprodukt des Krieges getötet werden dürfe, soweit dies nötig war80. Davon nahm Thomas von Aquin auch Frauen nicht aus.

Hugo Grotius, der Mitbegründer der Vernunftlehre ist, beschäftigte sich intensiv mit dem Kriegsrecht. Da er sich schon zur Zeit des De iure belli ac pacis mit dem ius in bello beschäftigte, kam er auch bald zum Entschluss, dass jeder Krieg ein Bestrafungs- oder Exekutionskrieg sein müsse81.

Er beschäftigt sich mit der Frage, ob es im Krieg gestattet sei, Frauen zu töten. Zwar war, wie vorhin beschrieben, der Krieg für Grotius unter gewissen Aspekten gerechtfertigt, aber einige Personengruppen verdienten seines Erachtens besonderen Schutz. Dadurch kam er zum Schluss, dass das Völkerrecht, welches das Töten erlauben würde nicht gleich dem Naturrecht sein musste: Ich will nicht zum Beweise anführen, dass die Juden die Frauen und Kinder der Hesboniter erschlugen, und dass ihnen dasselbe gegen die Kananiter und deren Anhang geheißen war; denn dies sind Taten Gottes, dessen Recht über die Menschen weitergeht als das der Menschen über die wilden Tiere, wie früher gesagt worden ist82. Grotius akzeptierte hinsichtlich dieser Frage zum Teil also auch das Recht Gottes. Abgesehen von göttlichem Recht war die Tötung für Grotius auch vom Kriegsrecht her zu rechtfertigen: Wieweit (…) dieses Recht geht, geht daraus hervor, dass auch Frauen und Kinder ungestraft getötet werden können, und dies in jenem Recht erhalten ist83. Im dritten Teil seines Werkes zeigte Grotius

79 vgl. Heiko Buhr, „Sprich, soll denn die Natur der Tugend Eintracht tun?“ Studien zum Freitod im 17. und 18.

Jahrhundert (1998) 45.

80 vgl. Thomas von Aquin, Summa teologiae, II/II, quaestio 64, articulus 2.

81 vgl. Horst Lademacher, Krieg und Kultur: Die Rezeption von Krieg und Frieden in der Niederländischen Republik und im Deutschen Reich 1568-1658 136.

82 Hugo Grotius, De iure belli ac pacis III, cap. 4, 9.1.

83 Hugo Grotius, De iure belli ac pacis III 4, 9.1.

(21)

- 21 - aber, dass diese Sichtweise für ihn unhaltbar war: Ein Kriegsführer handelt sittlich und fromm, wenn er den wirklichen Pflichten nachkommt, das feindliche Blut zu verschonen84. Grotius meinte damit, dass im Kriegsrecht auch das Recht im Krieg gelten musste und dabei speziell auch Frauen einen gewissen Schutz erwarten konnten. Ähnlich schrieb er in seinem Werk De iure belli ac pacis über Vergewaltigungen, welche seiner Meinung nach nicht Teil eines gerechten Krieges waren und somit auch nicht nur in Friedenszeiten sanktioniert werden mussten85. Somit widmete sich Grotius auch dem Schutz der Frauen.

2. 2 Das Kriegsrecht der Kirche

Erstmalig widmete sich die Kirche im 9. Jahrhundert n. Chr. dem Schutz der Zivilbevölkerung, da staatliche Institutionen diesen nicht mehr gewähren konnten. Der Pax Dei, Treuga Dei, aber auch die Laterankonzile waren die Grundsteine des späteren ius in bello.

2. 2. 1 Der Pax Dei

Einen wichtigen Aspekt zur Entwicklung des Kriegsrechts erfüllte die Kirche. Sie beschäftigte sich schon früh mit dem ius in bello, indem sie gewisse Richtlinien aufstellte um die Zivilbevölkerung zu schützen.

Die Kirche befahl beim Konzil von Charroux um ca. 898 n. Chr., dass der örtliche Umkreis der Kirche, die Würdenträger und die Schwachen beschützt und die dagegen verstoßenden Gewalttäter verfolgt und bestraft werden mussten86. Im Jahr 1031 n. Chr. rief Abt Odilo von Cluny den so genannten allgemeinen Frieden aus, welcher besagte, dass im Namen Gottes der Krieg für alle Ewigkeit aufhören sollte87. Später, im Jahre 1042 n. Chr., wurde von Herzog Wilhelm von der Normandie der so genannte Pax Dei (Gottesfriede) ausgerufen, da in den letzten Jahren des 10. Jahrhunderts in Südfrankreich der Schutz durch Staatsgewalten schwach ausgebildet war und es dadurch zum Teil zu kriegsartigen Zuständen kam. Damit begann die Kirche bindende Lehren für die Kriegsführung aufzustellen88: Während der Adventszeit bis kurz nach Weihnachten, während der Fastenzeit bis acht Tage nach Ostern und während des zweiten Sonntages vor Pfingsten bis acht Tage nach Pfingsten sollte der Friede andauern89.

84 Hugo Grotius, De iure belli ac pacis III 11, 7.4.

85 vgl. Walter Schätzel, Hugo Grotius, Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens 457.

86 vgl. Edith Ennen, Die europäische Stadt im Mittelalter (1979) 119.

87 vgl. Jacob Venedey, Geschichte des deutschen Volkes von den altesten Zeiten bis auf die Gegenwart, 2 Band, (1855) 203.

88 vgl. Hartmut Hoffmann, Gottesfrieden und Treuga Dei (1964)1, 3f, 230.

89 vgl. August Kluckhohn, Geschichte des Gottesfriedens (1857) 49.

(22)

- 22 - Weitere Maßnahmen um den Gottesfrieden zu stärken wurden beim Konzil von Tulujes im Jahr 1041 n. Chr.90 und in den Beschlüssen von Narbonne im Jahr 1054 n. Chr. gefasst91. Diese Volksbewegung mit stark religiösem Einschlag gewährte Händlern und Reisenden während Kriegszeiten Schutz und breitete sich binnen kurzer Zeit auf große Teile Europas aus.

Damit versuchte die Kirche sich vor den privaten Kriegen des französischen Adels zu schützen92. Das tat sie zum Wohl von Gläubigen, weil auch Angriffe auf Kirchenbesitz keine Ausnahme waren. Unter Androhung von kirchlichen Strafen, wie der Exkommunikation, sollten Angriffe auf Personen, Gebäude und Objekte verhindert werden. Der Krieg selbst wurde aber nicht verboten93.

So genannte Pax Milizen übernahmen die Aufgabe der Exekutive während dieser Zeit, weil der Staat aus dem Blickwinkel der Kirche nicht mehr imstande war, die öffentliche Ruhe zu erhalten94. In der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts bekam der Gottesfriede weitere Aufgaben: Die Kirche musste während dieser Zeit auch noch die innerchristliche Ordnung erhalten. Diese Bewegung fand unter Ludwig VI. im Jahre 1108 n. Chr. ein jähes Ende, indem die Kirche selbst mehr Königsschutz erhielt. Ab dieser Zeit diente der König sowohl als Zentralgewalt, als auch als Friedensrichter95.

2. 2. 2 Die Treuga Dei

Ähnlichkeiten wies der Pax Dei mit der Treuga Dei auf. Die Treuga Dei hatte allerdings andere Inhalte und wurde vom König ausgerufen96. Gemeinsamkeiten der beiden Friedensbewegungen lassen sich aber in einigen Aussagen des Elne-Toulouges-Roussillon Konzils finden, welches im Jahre 1027 stattfand97: Diesen Pakt oder Waffenstillstand haben sie (…) beschlossen, weil das Gesetz Gottes, ja die ganze christliche Religion dahinkümmert, während, wie geschrieben steht, die Ungerechtigkeit weiterwuchert und die Nächstenliebe erkaltet ist98.

90 vgl. Jacques Antoine Dulaure, Kritische Geschichte des Adels: Vom Anfange der Monarchie bis auf unsere Zeiten (1792) 27.

91 vgl. August Kluckhohn, Geschichte des Gottesfriedens 52.

92 vgl. August Kluckhohn, Geschichte des Gottesfriedens 16.

93 vgl. Adriaan H.Bredero, Christenheit und Christentum im Mittelalter (1998) 93.

94 vgl. Peter Blickle, Kommunalismus: Skizzen einer gesellschaftlichen Organisationsform (2000) 178.

95 vgl. Lotte Kéry, Gottesfurcht und irdische Strafe (2006) 217.

96 vgl. Heinrich Zoepfl, Deutsche Rechtsgeschichte (1858) 523.

97 vgl. Adriaan H.Bredero, Christenheit und Christentum im Mittelalter 93.

98 Adriaan H. Bredero, The coming of the Antichrist (1994) 7ff.

(23)

- 23 - Die Treuga Dei, welche auch Landfrieden genannt wurde, gab etwas Besonderes vor: Ab Samstag um 15 Uhr nachmittags bis montags um 7 Uhr früh wurde jede Art von Kriegsführung verboten. Des Weiteren verbot sie Kriege während der Weihnachtszeit, der Osterzeit und der Pfingstzeit, so dass in späterer Folge ungefähr 90 Tage im Jahr blieben, um offiziell Krieg zu führen, da auch an gewissen Wochentagen ein Kriegsverbot ausgesprochen wurde99. Gleich wie der Gottesfriede verbot der Landfriede Angriffe auf Geistliche, Bauern, Reisende und Männer, die in Begleitung von Frauen waren. Das Verbot sonntags Krieg zu führen, wurde in der Treuga Dei erstmals positives Recht100. Auch Angriffe auf Kirchen und deren Umkreis von 45 Metern wurden darin verpönt. Aber auch andere Gebäude und absolute Rechte des Eigentümers mussten beachtet werden: Die Geistlichen, Kirchen, Friedhöfe und Kirchengüter sollen Frieden haben; ebenfalls sollen alle Menschen Frieden haben in ihren Wohnhäusern und jeglichem Gebäude, auch auf den Höfen sowie innerhalb der rechtmäßigen Hausgrundstücke- wir nennen die gemeinhin „Hofstätten“-, seien sie nun eingezäunt oder von keiner Umzäunung umgeben101. Damit legte die Kirche den ersten Grundstein für ein Kriegsrecht, welches schon ius in bello genannt werden kann.

Sowohl das Papsttum selbst, als auch die Kirche waren somit Wegbereiter des Kriegs- aber auch der Friedensrechts, da viele Initiativen von Päpsten ausgingen, um Christen zu schützen.

2. 2. 3 Ewiger Landfriede

Mit dem Ausruf des Ewigen Landfriedens am 7. August 1495 n. Chr. wurde das mittelalterliche Fehderecht endgültig verboten102. Die Initiative dazu ergriff der spätere Kaiser Maximilian I. Mit diesem Ausruf sollte die Fehdefreudigkeit der kleineren Adeligen durchbrochen werden, welche ihre Ansprüche seit diesem Zeitpunkt durch das Beschreiten des Rechtsweges geltend machen mussten103. Somit konnte der Staat den Überblick über die Streitigkeiten seiner Untertanen behalten. Als zweiter wichtiger Punkt des Ewigen Landfriedens wurde bestimmt, dass dieser überall und ohne Ausnahmen gültig war und dass Verstöße gegen das Fehdeverbot geahndet werden mussten. Wichtig für die Verurteilung dieser

99 vgl. Karl Julius Ploetz, Auszug aus der Geschichte (1968) 600.

100 vgl. Christian von Heusinger, Kultur gegen Krieg, Wissenschaft für den Frieden, Initiative Kulturwissenschaftler für Frieden und Abrüstung in Ost und West (Germany) (1989) 241.

101 Schwäbischer Landfriede, Constitutiones, Band 1, Nr 430, c 1, Übersetzung von Lorenz Weinrich, Nr. 45, 169, c.1.

102 vgl. Andreas Roth, Kollektive Gewalt und Strafrecht: die Geschichte der Massendelikte in Deutschland (1989) 132.

103 vgl. Adalbert Erler/ Ekkehard Kaufmann/ Wolfgang Stammler, Handbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 1 (1971), 1029ff.

(24)

- 24 - Verstöße war eine funktionierende Justiz, wodurch in Deutschland das Reichskammergericht für zuständig erklärt wurde104.

2. 2. 4 Der bellum sacrum

Während der Kreuzzüge im Hochmittelalter wurde der bellum iustum oft sogar als bellum sacrum (Heiliger Krieg) bezeichnet. Dieser Krieg sollte aber eher die Kriegsteilnehmer als den Krieg selbst heiligen105. Wichtig für die Bezeichnung als bellum sacrum und nicht nur als bellum iustum war aber, dass diese Kriege religiös motiviert sind. Der König, Fürst oder ein anderer Herrscher konnte in Gottes Namen die Pilger dazu aufrufen, bewaffnet in den Krieg zu ziehen, da er von Gott selbst legitimiert wurde. Daher stammt auch der später gebräuchliche Ausruf „Gott will es!“106.

Insbesondere der 1. Kreuzzug galt als Parademodell des bellum sacrum: Er wurde von Papst Urban II. im Jahre 1095 ausgerufen107. Dieser Krieg betraf Palästina, welches zwar von christlichen Minderheiten bewohnt, aber seit der Eroberung im Jahre 637 n. Chr. von muslimischen Angehörigen besetzt war. Andersgläubige sollen dabei niedergeschlagen werden, der Christenheit aber, sollte die Möglichkeit gegeben werden sich zu vereinen.

Damit waren die Voraussetzungen für einen bellum sacrum gegeben: Eine Autorität befahl den Krieg, er geschah aus einem gerechten Grund und durch die Besetzung des gesamten Gebietes bestand feindliches Unrecht, welches bekämpft werden musste108.

Erstaunlicherweise gab es Anordnungen von päpstlicher Seite, dass während des Krieges nicht in das heidnisches Eigentum eingegriffen werden durfte109. Dies wurde aus dem Naturrecht abgeleitet.

Außer dem Aufruf zu Kreuzzügen erließ die Kirche keine Gesetze im eigentlichen Sinn, aber viele Reden mit kriegerischem Inhalt wurden gehalten. So befahl Papst Gregor I., dass christliche Missionen mittels Gewalt durchzuführen seien, wenn man auf heidnische Völker

104 vgl. Leopold Auer /Werner Ogris / Eva Ortlieb, Höchstgerichte in Europa: Bausteine frühneuzeitlicher Rechtsordnungen (2007) 102.

105 vgl. Rudolf Hiestand, Gott will es! –Will Gott es wirklich? –Die Kreuzzugsidee in der Kritik ihrer Zeit (1998) 5.

106 vgl. Wilhelm Tielker, Europa-die Genese einer politischen Idee: von der Antike bis zur Gegenwart (1998) 83.

107 vgl. Wilhelm Tielker, Europa-die Genese einer politischen Idee: von der Antike bis zur Gegenwart, 83.

108 vgl. Gerhard Müller, Theologische Realenzyklopädie, Band 35 (2003) 178.

109 vgl. Gerhard Müller, Theologische Realenzyklopädie, Band 35, 178.

(25)

- 25 - treffen sollte110. Papst Nikolaus II. hingegen war gegen die Gewalt bei Missionen und hielt somit nur den Verteidigungskrieg für gerechtfertigt.

Jedoch beeinflussten nicht nur die Reden der Päpste das Kriegsrecht. Wichtig für die Kriegsentwicklung unter dem Einfluss der Kirche war das zweite Laterankonzil im Jahre 1139111. Neben einigen kirchlichen Angelegenheiten wurden auch Bestimmungen hinsichtlich des Gebrauches von neuartigen Waffen und Pfeil und Bogen erlassen112. Fraglich ist aber, wie das Verbot des Armbrustschießens gemeint war: Verstanden wurde darunter, dass das Schießen unter Christen verboten war, da es als „unchristlich und mörderisch“ betrachtet wurde. Aber wenn Heiden davon betroffen waren, durfte diese Waffe freilich eingesetzt werden113. Damit nahm sich das Papsttum den Anspruch heraus, selbst Richterinstanz hinsichtlich des Einsatzes von Kriegsmitteln zu sein. Das Verbot der Armbrust ließen zahlreiche Päpste wiederholen114, so auch Papst Innozenz III. im Jahre 1207.

Das Decretum Gratiani von 1140 formulierte das Kriegsrecht zwar nicht grundlegend neu, aber Gratian widmete sich dem Unrecht des einzelnen Kämpfers115. Er nahm historische Quellen und fügte Rechtsgewohnheiten aus seiner Zeit hinzu. Auch er widmete sich dem gerechten Krieg. Ausgehend von diesem kam er zu der Verpflichtung, dass ein legitimierter Herrscher den Krieg anordnete und dass gegen vorangegangenes Unrecht gekämpft werden musste116. Außerdem widmete er sich der Moral des Kämpfers und beschäftigte sich mit dessen Unrecht.

Da Krieg seine Berechtigung aus dem Krieg Führen selbst erhalte, stellte sich nun die Frage wie der Krieger diesen Umstand rechtfertigen konnte. Er konnte, laut Gratian, aus dem richtigen Beweggrund handeln117.

Als Beispiel führte er an, dass man zwar an einem gerechten Krieg teilnehmen, man selbst aber ein unlauteres Motiv durch Beutegier haben konnte, was den Krieg für den Krieger selbst

110 vgl. Mihran Dabag /Horst Gründer / Uwe-Karsten Ketelsen, Kolonialismus, Kolonialdiskurs und Genozid, (2004) 137.

111 vgl. Gerhard Müller, Theologische Realenzyklopädie, Teil 2 36.

112 vgl. Gerhard Müller, Theologische Realenzyklopädie, Band 20 (1990) 36.

113 vgl. Richard Kinseher, Der Bogen in Kultur, Musik und Medizin, als Werkzeug und Waffe (2005) 69.

114 vgl. Johann Gustav Büsching, Ritterzeit und Ritterwesen (1823) 230.

115 vgl. Werner Rösener, Staat und Krieg: vom Mittelalter bis in die Moderne (2000) 31.

116 vgl. Gerhard Müller, Theologische Realenzyklopädie, Band 35 178.

117 vgl. Werner Rösener, Staat und Krieg: Vom Mittelalter bis zur Moderne (2000) 30.

(26)

- 26 - unrecht machte. Jedoch gäbe es auch einen unrechtmäßigen Krieg, welcher vom Krieger selbst aus den richtigen Motiven-wie zu Beispiel der Verteidigung des Vaterlandes-geführt wurde118.

Das dritte Laterankonzil von 1179 hatte zum Ergebnis, dass christliche Kriegsgefangene nicht versklavt werden durften119. Hinsichtlich Nicht-Christen bestand dieses Verbot allerdings nicht.

Daher wurden Kriegsgefangene entweder frei gelassen oder exekutiert. Jedoch kam es zum Teil auch zu hohen Lösegeldforderungen, wie man an der Gefangennahme von Richard Löwenherz erkennen kann120.

2. 3 Der Schutz von Frauen im Papsttum des Mittelalters, des Pax Dei und der Treuga Dei

Die Gedanken und Vorstellungen von Aristoteles hinsichtlich der Frauen im Krieg nahm die Kirche im Mittelalter ähnlich war. Sie sah die Frau als dem Mann untergeben an. Jedoch gab es kaum Schutz für Frauen, wenn es zu kriegerischen Handlungen kam.

Schon beim Konzil von Clermont- Ferrand im Jahre 1095 erklärte die Kirche, dass man Frauen friedvoll begegnen sollte121 und diese nicht von kriegerischen Handlungen in ihrer Umgebung bedroht werden durften.

Mit dem Pax Dei und der Treuga Dei wurde das Verbot von Angriffen gegenüber Frauen klargestellt und erstmals als Gesetz kundgemacht: (…) Frauen aber und alle Angehörigen geistlicher Orden sollen ständigen Frieden genießen.122. Es gab Bestimmungen, die es verboten Männer anzugreifen, welche in Begleitung von Frauen unterwegs waren. Bei Zuwiderhandlung wurde sogar mit Exkommunikation gedroht123. Durch Behauptungen der Kirche kamen Vermutungen hervor, dass diese Verbote direkt von Christus erlassen wurden und dass jeder Rechtsbrecher verflucht werde, der diesen Verboten zuwiderhandle.

118 vgl. Klaus Herbers, Europa an der Wende des 11. und 12. Jahrhunderts: Beiträge zu Ehren von Werner Goez, (2001) 127.

119 vgl. Rüdiger Overmans, Arbeitskreis Militärgeschichte, In der Hand des Feindes- Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, (1999) 3.

120 vgl. Rüdiger Overmans, Arbeitskreis Militärgeschichte, In der Hand des Feindes- Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, 3.

121 vgl. Adriaan H. Bredero, Christenheit und Christentum im Mittelalter 91.

122 Franz Günther Übersetzung des Bamberger Landfriedens, Constitutiones, Band 1, Nr.425, S 607, c 16, in Nr.

62, (1967) 155.

123 vgl. Lotte Kéry Gottesfurcht und irdische Strafe, 170.

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