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2. 3 Der Schutz von Frauen im Papsttum des Mittelalters, des Pax Dei und der Treuga Dei

Die Gedanken und Vorstellungen von Aristoteles hinsichtlich der Frauen im Krieg nahm die Kirche im Mittelalter ähnlich war. Sie sah die Frau als dem Mann untergeben an. Jedoch gab es kaum Schutz für Frauen, wenn es zu kriegerischen Handlungen kam.

Schon beim Konzil von Clermont- Ferrand im Jahre 1095 erklärte die Kirche, dass man Frauen friedvoll begegnen sollte121 und diese nicht von kriegerischen Handlungen in ihrer Umgebung bedroht werden durften.

Mit dem Pax Dei und der Treuga Dei wurde das Verbot von Angriffen gegenüber Frauen klargestellt und erstmals als Gesetz kundgemacht: (…) Frauen aber und alle Angehörigen geistlicher Orden sollen ständigen Frieden genießen.122. Es gab Bestimmungen, die es verboten Männer anzugreifen, welche in Begleitung von Frauen unterwegs waren. Bei Zuwiderhandlung wurde sogar mit Exkommunikation gedroht123. Durch Behauptungen der Kirche kamen Vermutungen hervor, dass diese Verbote direkt von Christus erlassen wurden und dass jeder Rechtsbrecher verflucht werde, der diesen Verboten zuwiderhandle.

118 vgl. Klaus Herbers, Europa an der Wende des 11. und 12. Jahrhunderts: Beiträge zu Ehren von Werner Goez, (2001) 127.

119 vgl. Rüdiger Overmans, Arbeitskreis Militärgeschichte, In der Hand des Feindes- Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, (1999) 3.

120 vgl. Rüdiger Overmans, Arbeitskreis Militärgeschichte, In der Hand des Feindes- Kriegsgefangenschaft von der Antike bis zum zweiten Weltkrieg, 3.

121 vgl. Adriaan H. Bredero, Christenheit und Christentum im Mittelalter 91.

122 Franz Günther Übersetzung des Bamberger Landfriedens, Constitutiones, Band 1, Nr.425, S 607, c 16, in Nr.

62, (1967) 155.

123 vgl. Lotte Kéry Gottesfurcht und irdische Strafe, 170.

- 27 - Alle Verbote basierten darauf, dass Frauen als wehrlose Geschöpfe angesehen wurden, welche eines besonderen Schutzes bedürfen.

Im Landfrieden fanden sich auch Vergewaltigungsverbote von Frauen, auf deren Vergehen hohe Strafen gesetzt wurden124.

Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass hiermit erstmals von einem ius in bello gesprochen wird.

2. 4 Die Weiterentwicklung des Kriegsrechts und der Schutz von Frauen vom 17. Jahrhundert zum 19.

Jahrhundert

Im Jahre 1625 reformierte Hugo Grotius das Kriegsrecht, indem er den Aspekt des ius in bello als verpflichtenden Punkt in die Lehren des bellum iustum übernahm. Die Lehren des gerechten Krieges fanden sich bis weit in das 18. Jahrhundert125. Nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde es den Soldaten erlaubt, ihre rechtmäßigen Ehefrauen in den Krieg mitzunehmen126. Eine Quelle aus dem Jahr 1672 grenzte das Ausschweifen dieses Rechts wieder ein, indem vorgeschrieben wurde, dass sich alle Frauen, außer den rechtmäßigen Ehefrauen, von den Soldaten im Krieg fernzuhalten hatten127. Als Ausnahme wurde angeführt, dass Frauen, welche mit ausdrücklicher Zustimmung der Offiziere Arbeiten als Wäscherinnen oder Krankenpflegerinnen übernahmen, die Männer im Krieg begleiten durften128. Es gab viele Motive, weshalb Frauen ihre kämpfenden Männer begleiten wollten: Abgesehen von den Hilfsarbeiten, die Frauen erledigen konnten, bot die Armee zumindest bis in das späte 17.

Jahrhundert einen gewisser Schutz für Frauen, Männer und Kinder, um den Tod in ihrer Heimat zu entgehen129. In der Zeit des 17. Jahrhunderts waren die Hurenwaibel in der Armee tätig, welcher sich um die Probleme des Trosses kümmerte. Unterstützt wurden Frauen bei juristischen und ordnungspolitischen Problemen von einem Profos130.

124 vgl. Schwäbischer Landfriede, Constitutiones, Band 1, Nr 430, c 1.

125 Andreas Toppe, Militär und Kriegsvölkerrecht: Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899- 1940 49.

126 Curt Jany, Preußische Armee, Band 2 (1928) 169.

127 Beate Engelen, Soldatenfrauen in Preussen: eine Strukturanalyse der Garnisonsgesellschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert (2005) 347.

128 Eberhart Hoyer, Corpus juris Militaris (1672), Der Röm. Kayserl. Mayt. Und des Heil. Reichs Reuterbestallung, Nr. XLII 270.

129 Beate Engelen, Soldatenfrauen in Preussen: eine Strukturanalyse der Garnisonsgemeinschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert, 347.

130 Beate Engelen, Soldatenfrauen in Preussen: eine Strukturanalyse der Garnisonsgemeinschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert 348.

- 28 - Während des 18. Jahrhunderts wurde zwischen den zur Armée gehörenden Frauen und den einfachen Soldatenweibern unterschieden131. Diese Wortwahl führte zu einer Unterscheidung Frauen, die Aufgaben in der Armeeorganisation übernahmen und solchen, die nur als Begleiterinnen der Männer geduldet waren.

Somit gab es im 17. und 18. Jahrhundert Frauen, die ihre Männer in den Krieg begleiteten132. Bis in das späte 19. Jahrhundert war diese Form der Unterstützung der Soldaten im Krieg bekannt. Diese Lebensgemeinschaft von Frau und Soldat fand sich nicht nur am Kriegsschauplatz selbst, sondern auch in der Vorbereitung dessen. Frauen begleiteten ihre Männer in die Kasernen und pflegten diese. Des Weiteren war es für den Staat notwendig Näherinnen für Verbandsmaterial, Wäscherinnen und Marketenderinnen mit sich zu führen, damit diese den Militärapparat in Verwaltungsangelegenheiten unterstützen133. Oft gründeten Frauen eigene Lazarette, weil das Militär an Schwerverwundeten wenig Interesse zeigte und diese sonst dem Tode geweiht waren134.

Im Jahre 1785 wurde von Friedrich dem Großen und Benjamin Franklin der amerikanisch- preußische Vertrag unterzeichnet135. Mit diesem Vertrag fand die Humanität weiter Eingang in das Völkerrecht. Die Artikel 23 und 24 des Vertrages bestimmten, dass im Kriegsfall Schutz der Bürger oder Untertanen und über deren Eigentum gewährleistet werden musste.

Ausdrücklich erwähnt wurde auch, dass Frauen und Kinder besonderer Schutz erwartete136.

Aufgrund der Lehren vom gerechten Krieg, der Beeinflussung durch die Kirche und der bisher geschlossenen Verträge wurden ab dem 19. Jahrhundert Verträge verfasst, um das ius ad bellum in seine Schranken zu verweisen und das ius in bello in den Vordergrund zu drängen.

131 Cartel zur Auswechslung und Ranzionierung von Kriegsgefangenen zwischen Preußen und Ungarn am 9. Juli 1741: nicht minder alle Offiziers- und übrige zu der Armée gehörige Frauen und Soldaten- Weiber, in Beate Engelen, Soldatenfrauen in Preussen: eine Strukturanalyse der Garnisonsgemeinschaft im späten 17. und 18.

Jahrhundert, 350.

132 vgl. Edgar Wolfrum, Krieg und Frieden in der Neuzeit, Vom westfälischen Frieden bis zum zweiten Weltkrieg (2003) 32.

133 vgl. Ralf Pröve, Militär, Staat und Gesellschaft im 19. Jahrhundert (2006) 79.

134 vgl. Dirk Alexander Reder, Frauenbewegung und Nation: patriotische Frauenvereine in Deutschland im frühen 19. Jahrhundert (1813-1830) (1998) 201.

135 vgl. Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band 2 (1962) 71.

136 vgl. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht (2006) 480f.

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3 Das Kriegsrecht während der Genfer Konvention