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Archiv "IX. Interdisziplinärer Seminar- und Praktikum-Kongreß" (29.01.1999)

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A-228

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(76) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 4, 29. Januar 1999 Der Vorstand der Bundesärztekam-

mer hat in seiner Sitzung am 14. 2. 1998 zu Kapitel D I. Nr. 6 (Muster-)Berufsord- nung (Öffentlich abrufbare Arztinforma- tionen in Computerkommunikationsnet- zen) den nachstehenden Interpretations- beschluß gefaßt. Dieser Interpretations- beschluß soll dazu beitragen, daß Ärzte, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikati- onsmedien Gebrauch machen wollen, dies unter Beachtung der berufsrechtli- chen Vorschriften tun können. Über die aufgeführten Informationen hinaus sind keine weiteren Angaben zulässig. Auch für die Präsentation in Computerkom- munikationsnetzen gilt, daß werbende Herausstellung und anpreisende Darstel- lung unzulässig sind. In Zweifelsfällen sollte vor einer Präsentation die Abstim- mung mit der zuständigen Landesärzte- kammer herbeigeführt werden.

Nach der Beschlußfassung des 100.

Deutschen Ärztetages ist das Angebot öffentlich abrufbarer Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zu- lässig (vgl. Kap. D I Nr. 6). Im einzelnen ist bei der Präsentation in Computer- kommunikationsnetzen folgende Unter- scheidung zu treffen:

1. Informationen gegenüber Dritten auf einer „Homepage“.

2. Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Home- page abgefragt werden können.

3. Informationen gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet.

Die unter 1. – 3. genannten Angaben dürfen die Person des Arztes nicht wer- bend herausstellen und müssen sich auf sachliche Inhalte (§§ 27, 28 MBO) be- grenzen.

Persönliche Qualifizierungen sind eben- so wie Hinweise auf „Qualifikationen“, die nicht auf einer von den Ärztekammern legi- timierten Grundlage beruhen, unzulässig.

1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten

(vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 1 MBO) In öffentlich abrufbaren Computer- kommunikationsnetzen dürfen Ärzte in

einer dem allgemeinen Publikum zu- gänglichen „Homepage“ folgende Anga- ben aufnehmen:

cName

cPraxisanschrift einschließlich Tele- fon und Fax-Nummer, e-mail, Internet- Adresse

cBezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichung (Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)

cSprechstunde

cmed. akademische Grade cärztliche Titel

candere akademische Grade in Ver- bindung mit Fakultätsbezeichnung

cGemeinschaftspraxis, Partnerschaft cPrivatwohnung und Telefonnum- mer/Fax-Nummer

cZulassung zu Krankenkassen cDurchgangsarzt

cBelegarzt, ggf. Name des Kranken- hauses*

cambulante Operationen*

cPraxisklinik*

cggf. Professor

Die mit * gekennzeichneten Anga- ben dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap.

D I. Nr. 2).

Über die genannten Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche

„weitere Informationen“ vorgesehen werden, über welche die unter 2. genann-

ten Informationen abgefragt werden können.

2. Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 2 MBO) Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nut- zer beim Suchprozeß zunächst nur Zu- gang zu einer Homepage des Arztes er- halten kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind folgende sachliche Informationen – so- weit sie der ausgeübten Tätigkeit ent- sprechen – zulässig:

csachliche Informationen über be- stimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersu- chungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden

cHinweis auf besondere Untersu- chungs- und Behandlungsverfahren, so- weit diese nicht den Kern seines Fachge- bietes ausmachen

cfakultative Weiterbildung cFachkunde

cweitere durch die Ärztekammer zu- erkannte Qualifikation

cGeburtsjahr des Praxisinhabers cZeitpunkt der Approbationsertei- lungcZeitpunkt der Facharztanerken- nung, die geführt wird

cZeitpunkt der Niederlassung cSonder-Sprechstunden cSprachkenntnis cKonfession

cbesondere Einrichtungen für Be- hinderte

cErreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden

cPraxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel

cAngabe von Parkplätzen cBilder des Praxisteams cLogo der Praxis

cZugehörigkeit zu einem Praxisver- bundcZusammenarbeit mit Selbsthilfe- gruppen

cAnzeigen, z. B. über die Niederlas- sung, Urlaub, Vertretung etc.

3. Information anderer Ärzte in einem Intranet

In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten offenstehen (Intranet), darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden. N B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet

– Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß Kap. D I. Nr. 6 MBO –

IX. Interdisziplinärer Seminar- und Praktikum-Kongreß

Meran/Südtirol vom 4. bis 11. September 1999

Auskunft:

Deutsche Akademie für medizinische Fortbildung

und Umweltmedizin e.V.

Carl-Oelemann-Weg 7 61231 Bad Nauheim Tel 0 60 32/22 14, Fax 22 16

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