BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
„Orthopädie" ausübt, beträgt die arzt- gruppenbezogene Fallpunktzahl 230 Punkte.
111. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5103
Die Leistungen nach den Nrn. 5100 bis 5103 sind nicht nebeneinander be- rechnungsfähig.
112. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5112
Die Leistungen nach den Nrn. 5110 bis 5112 sind nicht nebeneinander be- rechnungsfähig.
113. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 5128
Serienangiographien, Angiokardio- graphien, Koronarangiographien und Angiographien der Aa. vertebrales und/
oder der Karotiden sind nicht nebenein- ander berechnungsfähig.
114. Neuaufnahme eines vierten Ab- satzes in die Präambel zum Abschnitt Q I. 7.
Die Ermittlung der begrenzten Ge- samtscanzahl erfolgt unabhängig davon, ob die Abrechnung der Leistungen durch eine Einzelarztpraxis, eine Ge- meinschaftspraxis oder eine Praxis- gemeinschaft erfolgt. Entscheidend ist die Erbringung der vertragsärztlichen CT-Leistungen in derselben Einrich- tung, unabhängig von der Zahl der ein- gesetzten Großgeräte und unabhängig von der Rechtsform der ärztlichen Ko- operation (Gemeinschaftspraxis, Praxis- gemeinschaft).
115. Streichung der Anmerkung hin- ter Nr. 5211
116. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5222
5222 Optische Führungshilfe und/oder Lagekontrolle mittels compu- tergesteuerter Tomographie bei Punk- tionen, ggf. einschl. Probeexzision(en) und/oder bei lokalen pharmakothera- peutischen Applikationen, z. B. von ab- solutem Alkohol, Zytostatika, Kortikoi- den und Lokalanästhetika in bzw. an Nerven, Ganglien, Zwischenwirbel- scheiben, Gelenkfacetten oder Maligno- men, einschl. Dokumentation, Überwa- chung über mindestens 30 Minuten, ggf.
CT-Erfolgskontrolle 2400
117. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5222
Neben der Leistung nach Nr. 5222 sind die Leistungen nach den Nrn. 251 bis 257, 301 bis 319, 418 bis 450, 2960, 5210 bis 5211 nicht berechnungsfähig.
118. Neuaufnahme eines vierten Ab- satzes in die Präambel zum Kapitel R
Die Ermittlung der begrenzten Gesamtsequenzzahl erfolgt unabhängig davon, ob die Abrechnung der MRT-Lei- stungen durch eine Einzelarztpraxis, ei- ne Gemeinschaftspraxis oder eine Pra- xisgemeinschaft erfolgt. Entscheidend für die Ermittlung der begrenzten Gesamtsequenzzahl ist die Erbringung der vertragsärztlichen MRT-Leistungen in derselben Einrichtung, unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Geräte und unabhängig von der Rechtsform der ärztlichen Kooperation (Gemeinschafts- praxis, Praxisgemeinschaft).
119. Streichung der ersten Anmer- kung hinter Nr. 5521
120. Streichung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 5521 und Aufnahme die- ser Anmerkung als sechster Absatz der Präambel zum Kapitel R
Die Leistungen nach den Nrn. 5520 und 5521 enthalten ggf. Zusatzsequen- zen (z. B. 3. Ebene zur OP-Planung, an- gulierte Schichten, FAT-SAT-Sequenzen, Kontrastmittel-Kinetik, Kontrastmittel- Serie oder Angio-MRT).
800. Neufassung der E-GO
Erläuterung der KBV:
Beschluß-Nr. 800 beinhaltet alle ver- traglichen Bestimmungen und Anmer- kungen der E-GO ab 1. 1. 1996, wie be-
121. Änderung der Bewertung der Pauschalerstattung Nr. 7140
7140 Pauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmit- teilungen, Berichte, Arztbriefe und ande- re patientenbezogene Unterlagen aus- schließlich für den mit- oder wei- terbehandelnden oder konsiliarisch täti- gen Arzt oder den Arzt des Krankenhau- ses, pro Seite 0,25 DM
122. Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7160
7160 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km ausschließlich bei konsiliarischer Tätigkeit nach Nr. 42 oder als erster Be- such nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Tage zwischen 8.00 und 20.00 Uhr 21,00 DM
123. Änderung der Legende der Pau- schalerstattung Nr. 7161
7161 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km ausschließlich bei konsiliarischer Tätigkeit nach Nr. 42 oder als erster Be- such nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Nacht zwi- schen 20.00 und 8.00 Uhr 29,00 DM
reits als Beilageheft im Deutschen Ärzte- blatt, Heft 39 vom 29. September 1995, im Zusammenhang mit dem neuen EBM veröffentlicht.
(Gültig ab 1. Januar 1996)
Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen
schriftliche Beschlußfassung anstelle der 185. Sitzung am 19. September 1995
Änderung des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)
Die Kassenärztliche Bundesvereini- derungen des Bewertungsmaßstabes für gung, K.d.ö.R., Köln, - einerseits - und vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):
der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R,
Bonn, der Bundesverband der Betriebs- Erläuterung der KBV
krankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Die Vereinbarung beinhaltet alle ver- Bundesverband der Innungskrankenkas- traglichen Bestimmungen und Anmer- sen, K.d.ö.R., Berg. Gladbach, der kungen des BMÄ ab 1. 1. 1996, wie be- Bundesverband der landwirtschaftlichen reits als Beilageheft im Deutschen Ärzte- Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die blatt, Heft 39 vom 29. September 1995, im See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg Zusammenhang mit dem neuen EBM und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., veröffentlicht.
Bochum - andererseits - vereinbaren auf
der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bun- Die Vereinbarung tritt am 1. 1. 1996 desmantelvertrages-Arzte folgende Än- in Kraft. ❑
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 45, 10. November 1995 (95) A-3101