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Archiv "Verstoß gegen die Schweigepflicht" (27.01.2012)

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A 172 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 4

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27. Januar 2012 sundheitspersonal sowie außerdem

die Bereitstellung von Mikroskopen und einer Laborausstattung zur ra- schen Erkennung und Diagnose so- wie Autos, um Patienten in abge - legenen Regionen zu erreichen.

„2010 gab es im Bezirk über 5 000 neue TB-Fälle. Dass sie erkannt und behandelt werden, ist zum gro- ßen Teil diesen Mitarbeiterinnen zuzuschreiben“, lobt Bezirkskoor- dinator Jemberu Raya.

Meseret freut sich auf die von Raya organisierten vierteljährlichen Treffen mit den anderen Gesund- heitshelferinnen in der Bezirks- hauptstadt Asela. Dann können of- fene Fragen besprochen und Rat- schläge gegeben werden. Regelmä-

ßig finden auch Fortbildungen statt.

„Mit meinen Problemen bin ich nicht allein, denn ich kann sie in den Arbeitsgruppen besprechen.

Gemeinsam suchen wir dann nach Lösungen“, ergänzt sie.

An drei Tagen in der Woche ist Meseret unterwegs. Montags, don- nerstags und freitags. Woche für Wo- che. Zu Fuß. Die langen Wanderun- gen durch das karge Hochland ma- chen ihr nichts aus. In den Dörfern arbeitet sie mit den Clan-Ältesten zu- sammen. Die wissen immer, wer hus- tet oder krank ist. Auch gibt es in den kleinen Orten speziell ausgebildete Teams als Anlaufstelle für Kranke und Schwache. Sie werden von den Gesundheitshelferinnen geschult und von der DAHW unterstützt, um die Diagnose und Behandlung problem- los aufeinander abzustimmen. Dabei sind und bleiben Expertinnen wie Meseret erste Ansprechpartner für die Teams. Sobald Zweifel über den Zustand eines Dorfmitglieds auftau- chen, wird die junge Frau kontaktiert.

Dann beginnt ihre Arbeit: Sie sucht die Patienten auf und schreibt die Er- gebnisse ihrer Befragung nieder. Sie rät ihnen, dringend zum nächsten Ge-

sundheitsposten zu gehen. Bei alten und zu schwachen Patienten sammelt sie selbst die Sputumproben ein, um sie zur Untersuchung zu bringen.

Auch das zu Fuß. Denn das Labor liegt kilometerweit entfernt, und das Mikroskop wird jeweils nur für ein paar Tage an die einzelnen Gesund- heitsposten ausgeliehen.

Die Familie der kleinen Worki kannte Meseret bereits länger. Wor- kis Schwester litt schon an TB, und Meseret kümmerte sich um deren Genesung. Die Familie ist arm. Zu arm, um sich an den Kosten für die Behandlung beteiligen zu können.

Doch die Unterstützung durch Me- seret ist kostenfrei, wie die Tablet- ten, die vom staatlichen Gesund- heitsdienst ausgegeben werden. Zu- erst hatte Worki Angst, die Pillen einzunehmen, aber sie wollte es besser machen als ihre Schwester.

Meseret zuliebe. Die Kleine greift nach der Hand der Gesundheitshel- ferin. Sie weiß, was sie ihr zu ver- danken hat. Nur noch ein paar Mo- nate sind zu überstehen. Dann ist sie gesund. Das hat ihr Meseret ver- sprochen. Und der glaubt sie.

Sabine Ludwig, DAHW

Verstoß gegen die Schweigepflicht

Ein Arzt ist nicht berechtigt, dem Vormund- schaftsgericht ein Attest über den Gesund- heitszustand eines Patienten ohne dessen Ein- willigung zukommen zu lassen. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Der beschuldigte Arzt für Neurologie und Psychiatrie wurde von seinem Patienten gebe- ten, ein ärztliches Gutachten über dessen Dienstfähigkeit zu erstellen. Der Arzt gelangte zu der Diagnose, dass bei dem Patienten eine paranoid-halluzinatorische Psychose vorläge und verordnete ihm Medikamente. Im weiteren Verlauf der Behandlung zeigte sich der Patient krankheitsuneinsichtig, eine angedachte sta- tionäre Behandlung lehnte er ab, und auch die verordneten Medikamente nahm er nur teilwei- se. Der Arzt ging davon aus, dass dem Patien- ten ohne ärztliche Behandlung der Verlust des Arbeitsplatzes mit einhergehenden wirtschaftli- chen und sozialen Problemen drohe. Er richte- te daher ein Schreiben an das Amtsgericht und

teilte diesem mit, dass aus Sorge um die so- zialen Belange des Patienten, der nicht krank- heitseinsichtig und nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten adäquat wahrzunehmen, die Einrichtung einer Betreuung dringend ange- zeigt sei. Dieses Schreiben war mit dem Pa- tienten nicht abgestimmt. Das vom Amtsge- richt daraufhin eingeleitete Betreuungsverfah- ren wurde eingestellt, da der Patient eine Be- gutachtung verweigerte.

Nach Auffassung des Berufsgerichts ist ein Arzt nicht berechtigt, seine durch die Behand- lung über den Gesundheitszustand des Patien- ten gewonnenen Erkenntnisse ohne dessen Einwilligung einem Amtsgericht zu offenbaren.

Damit hat dieser gegen die Berufsordnung ver- stoßen. Auf eine Erlaubnis zur Offenbarung nach § 9 Abs. 2 Berufsordnung kann er sich nicht berufen, da keiner der dort normierten Ausnahmetatbestände (zum Beispiel gesetzli- che Anzeigepflichten) eingreift. Insbesondere lag kein rechtfertigender Notstand vor, der ei- nen Arzt berechtigt, seine ärztliche Schweige- pflicht zu brechen. Ein Recht zur Offenbarung

besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn dies zum Schutz eines höherrangigen Rechts- guts oder der Verschwiegenheitspflicht erfor- derlich und darüber hinaus auch das ange- messene Mittel zur Gefahrenabwehr ist, das heißt alle anderen möglichen Maßnahmen ausscheiden. Bei einer Gefahr für das eigene Leben des Patienten würde dies bei einer in- frage kommenden Selbsttötung nur bei einer

„gegenwärtigen“ Gefahr für das Leben, nicht jedoch aufgrund einer bloßen Befürchtung oder Möglichkeit eines Suizids bejaht. Bei einer Gefährdung nur wirtschaftlicher oder sozialer Interessen des Patienten – wie im vorliegen- den Fall – besteht ein Offenbarungsrecht nach

§ 34 StGB nicht. Bei der Auswahl der gegen den Arzt vorzunehmenden Ahndung wurde be- rücksichtigt, dass dieser nicht eigennützig, sondern subjektiv zum Wohle des Patienten gehandelt hat. Deshalb kam die geringstmögli- che Sanktion zur Anwendung, nämlich die Er- teilung einer Rüge. (Berufsgericht für Heilberu- fe Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. September 2011, Az.: BG-Ä 21/09) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Bald wieder gesund: Dank der Hilfe der Gesund- heitshelferin hat die

etwa zehnjährige Worki ihre Tuberku- lose so gut wie überwunden.

S T A T U S

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