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Archiv "Reiserücktritt: Attest muss genau sein" (05.09.2003)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 365. September 2003 [115]

V E R S I C H E R U N G E N

J

ahr für Jahr zieht es mehr Deutsche in der Freizeit und im Urlaub aufs Was- ser. Die Gewässer werden von vielen Surfern und Bootssport- lern gleichzeitig genutzt, häufig zusammen mit Schwimmern oder der Berufsschifffahrt.

Kommt es dabei durch die Schuld des Wassersportlers zu einem Unfall, so haftet er für den angerichteten Schaden in voller Höhe. Darauf weist der Gesamtverband der Deut- schen Versicherungswirtschaft hin. Hat sich der Freizeitka- pitän zum Beispiel beim Se- geln zuviel zugetraut und kann dann in einer kritischen Situation sein Boot nicht rich- tig manövrieren, so ist er für daraus entstehende Sach- und Personenschäden verantwort- lich. Das Gleiche gilt, wenn sich der Bootsführer nicht an die für die jeweilige Wasser- straße geltenden Bestimmun- gen hält.

In verschiedenen europäi- schen Ländern, zum Beispiel in Italien, Jugoslawien und in der Schweiz, besteht für das Halten und Führen von Sport- booten Versicherungspflicht.

In Deutschland ist der Ab- schluss einer Haftpflichtversi- cherung zwar nicht vorge- schrieben, angesichts der mög- lichen Schadenersatzforderun-

gen sollte jedoch kein Bootsei- gentümer darauf verzichten.

Eine Sportboothaftpflicht- versicherung zahlt, wenn be- gründete Schadenersatzan- sprüche gegen den Bootsbesit- zer erhoben werden; unberech- tigte Ansprüche werden von der Versicherung abgewehrt.

Sie gilt weltweit und rund um die Uhr. Den Schaden am ei- genen Boot deckt eine Boots- kaskoversicherung. Für Haft- pflichtschäden, die durch Ru- der- oder Paddelboote verur- sacht werden, reicht eine Pri- vathaftpflichtversicherung.

Vor der Urlaubsreise ins Ausland kann sich der Versi- cherungsnehmer auf Anfor- derung von seiner Gesell- schaft eine Bestätigung über bestehenden Versicherungs- schutz ausstellen lassen. Der

Versicherungsverband hat ei- ne in zehn Sprachen abgefass- te einheitliche Versicherungs- bestätigung ausgearbeitet und seinen Mitgliedern zur Ver- wendung auf freiwilliger Ba- sis empfohlen. Im Schadenfall wird der Umgang mit Behör- den erfahrungsgemäß erleich- tert, wenn die Bestätigung in der jeweiligen Landessprache vorliegt.

Jugoslawien-Urlauber soll- ten bei der Einreise mit dem

Boot – ob zu Land oder zu Wasser – auf jeden Fall eine solche Versicherungsbestäti- gung mit sich führen, da sie da- mit rechnen müssen, dass die Behörden den Nachweis einer Haftpflichtversicherung ver- langen. Italien-Urlauber benö- tigen unbedingt die „Blaue Sportboot-Versicherungskar- te“, weil in Italien alle Boote mit einer Motorleistung von mehr als drei PS versicherungs- pflichtig sind. Rolf Combach

Leinen los – aber nur mit Haftpflichtversicherung Foto: GDV

Sportboote

Meist nicht versichert

Der Halter haftet in voller Höhe für den von ihm verursachten Schaden.

Reiserücktritt

Attest muss genau sein

Reisebüros raten Urlaubern zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Was Rei- sende bei Inanspruchnahme dieser Versiche- rung wegen Krankheit wissen müssen: Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue Anga- ben über die Erkrankung beinhalten. In ei-

nem konkreten Fall trat eine Frau knapp zwei Wochen vor der Reise von dieser zurück und legte der Versicherung ein ärztliches Attest vor, das weder Art und Schwere der Erkran- kung noch ihren Beginn auswies. Die Rei- serücktrittsversicherung weigerte sich darauf- hin, die Stornokosten der Buchung zu über- nehmen. Zu Recht, denn ohne eine Begrün- dung für die Reiseunfähigkeit sei ein Attest zum Nachweis des Versicherungsfalls unzu- reichend. (Az.: 49 C 351/01 AG Duisburg) rco Während Arbeitnehmer ge-

setzlich unfallversichert sind, haben viele Ärzte als freie Unternehmer keine Absiche- rung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Lücke kann für wenig Geld bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ge- schlossen werden. Nicht nur die Ärzte als Arbeitgeber kön- nen bei der BGW versichert werden. Auch für die Be- schäftigten in den Arztpraxen ist die BGW zuständig.

„Fakt ist, dass viele Ärzte keinen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle und Be- rufskrankheiten haben“, sagt Andreas Dietzel von der BGW. „Das kann zu Ver- dienstausfällen, bei Erwerbs- unfähigkeit sogar zur Praxis- aufgabe führen. Daher bieten wir auch eine Versicherung auf freiwilliger Basis an.“

Im vorigen Jahr haben rund 70 000 Ärzte, Zahnärz- te, Tierärzte und Apotheker dieses Angebot angenom- men. „Erkrankt ein Arzt be- ruflich oder hat er einen Ar- beitsunfall, trägt die BGW die Kosten für eine optimale me- dizinische, berufliche und so- ziale Rehabilitation, die weit über die Heilbehandlung an- derer Kostenträger hinaus- geht“, verspricht die Berufs- genossenschaft. Je nach Hö- he der abgeschlossenen Ver- sicherungssumme zahlt die BGW zusätzlich Verletzten- geld,Versichertenrente bezie- hungsweise im Todesfall eine Absicherung der Hinterblie- benen aus.

Die Versicherungssumme kann der Arzt frei wählen. So zahlt ein Hausarzt mit ei- ner Versicherungssumme von 40 000 Euro 181,44 Euro Jah-

resbeitrag. rco

Unfallversicherung

Berufsgenossenschaft ist für

Selbstständige zuständig

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