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Archiv "Festsetzung des Verkehrswertes für eine psychotherapeutische Praxis" (15.06.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 24

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15. Juni 2012 A 1287 FRAUENHEILKUNDE

Chefärztinnen gesucht!

Wegen massiver personeller Probleme stellt sich in vielen Kranken - häusern die Frage, ob sie ihre Gynäkologie/Geburtshilfe als klassische Hauptabteilungen weiterführen können.

W

egen des anhaltenden Ärzte- mangels gehen inzwischen auch auf Chefarztausschreibungen deutlich weniger Bewerbungen ein als noch vor zehn oder 15 Jahren. In keinem anderen Fachgebiet ist die Besetzung von Führungspositionen aber so schwierig geworden wie in der Frauenheilkunde. Die Nachfra- geentwicklung der vergangenen Jahre verlief in der Frauenheilkun- de ähnlich wie in den meisten ande- ren Fachgebieten: Nach einem re- gelrechten Ausschreibungsboom, der 2007 seinen Höhepunkt erreich- te, ist die Zahl an Stellenanzeigen inzwischen wieder auf das Niveau des Jahres 2000 zurückgegangen.

Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Lage auf dem Stellenmarkt ent- spannt hat. Viele Vakanzen werden

inzwischen gar nicht mehr per An- zeigenschaltung ausgeschrieben.

Wie aber lässt sich die zuneh- mend geringe Resonanz auf Aus- schreibungen von Führungspositio- nen speziell in der Frauenheilkunde erklären? Eine Begründung scheint auf der Hand zu liegen: In der Frau- enheilkunde sind fast 60 Prozent der Beschäftigten weiblich; und wegen der Schwierigkeiten, Beruf und Familie unter einen Hut zu

bringen, verzichten die meisten Frauen „auf eine klinische Karrie- re“. Aber ist es wirklich so einfach?

Im Sommer 2010 wurden 12 000 Medizinstudierende dazu befragt, welche Faktoren gegen eine Tätig- keit im Krankenhaus sprächen. Die hohe Arbeitsbelastung und die schlechte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden an erster Stelle genannt. Mehr als die Hälfte der Befragten beanstandete darüber hin - aus die starren Hierarchien. Wäh- rend im Hinblick auf die beiden ers- ten Kritikpunkte inzwischen allge- meiner Konsens ist, dass hier drin- gender Handlungsbedarf besteht, wird den Führungsstrukturen bisher relativ wenig Beachtung geschenkt.

Dabei wirken sich die Vorbehalte gegenüber den hierarchischen Strukturen bereits heute auf die Karriereplanung von Ärztinnen und Ärzten aus – und es sind mehrheit- lich Frauen, die die Konsequenzen ziehen. In der Folge bewerben sich relativ wenige Fachärztinnen auf Oberarztpositionen; auf Chefarzt- ausschreibungen geht in vielen Fäl- len überhaupt keine Bewerbung ei- ner Frauenärztin ein.

Aufgabe der Zulassungsgremien ist es, über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versor- gung zu entscheiden und dabei die wirtschaft- lichen Interessen des ausscheidenden Arztes bis zur Höhe des Verkehrswertes zu berück- sichtigen. Für eine Feststellung des Verkehrs- wertes einer Praxis besteht kein Anlass, wenn sich abgebender Arzt und Nachfolger darüber geeinigt haben. Dies hat das Bundessozialge- richt (BSG) entschieden.

Geklagt hatte eine Ärztin, die eine psychothe- rapeutische Praxis übernommen hatte. Obwohl sich Abgeber und Abnehmer über den Verkehrs- wert geeinigt hatten, hatte der Berufungsaus- schuss den Verkehrswert festgelegt. Streitig war nunmehr, ob die Zulassungsgremien auch bei Einigkeit über den Kaufpreis die Übereinstim- mung des vereinbarten Kaufpreises mit dem Verkehrswert prüfen und gegebenenfalls fest- setzen können. Dies hat das BSG verneint.

Zwar kommt es bei der Übergabe einer ver- tragsärztlichen Praxis zu einem Ineinandergrei-

fen von öffentlich-rechtlicher Zulassung mit dem darauf gegründeten Vertragsarztsitz und privatrechtlicher übertragener Arztpraxis als Ver- mögensgegenstand. Dieses Ineinandergreifen hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass zwischen Praxis und vertragsärztlicher Zulassung nicht mehr unterschieden wird. Gegenstand des in

§ 103 Abs. 4 SGB V geregelten Nachbeset- zungsverfahrens ist die Zulassung zur vertrags- ärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Zulas- sungsgremien, in einen privatrechtlichen Vertrag rechtsgestaltend einzugreifen. Erst wenn keine Einigung zwischen Veräußerer und dem am besten geeigneten Bewerber über dem Kauf- preis erzielt wird, stellt sich für die Zulassungs- gremien die Frage des Verkehrswertes. In dieser Situation ergibt sich die Notwendigkeit, die Be- rechnung der Kaufpreisforderung des Veräuße- rers zu überprüfen und die Höhe des Verkehrs- wertes von Amts wegen zu ermitteln. Aber auch der auf diesem Wege festgestellte Verkehrswert

gestaltet nicht die privatrechtliche Vereinbarung, sondern dient lediglich der Feststellung, zu wel- cher Zahlung ein möglicher Nachfolger mindes- tens bereit sein muss. In welcher Weise der Ver- kehrswert einer Praxis zu ermitteln ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das BSG sieht zur Ermittlung des Verkehrswertes in Übereinstim- mung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs eine modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeignet an. Dabei wird neben dem Substanzwert einer Praxis, das heißt dem Zeitwert der bewerteten Wirtschaftsgüter, der immaterielle Wert in Form eines Goodwills be- rücksichtigt. Auch die von den Ärztekammern und den Kassenärztlichen Vereinigungen erar- beiteten „Hinweise zur Bewertung von Arztpra- xen“ vom 9. September 2008 legen eine er- tragswertorientierte Methode unter Berücksich- tigung der Kosten zugrunde. Eine Bemessung allein nach dem Substanzwert lässt zu Unrecht den auch bei psychotherapeutischen Praxen vorhandenen immateriellen Wert einer Praxis unberücksichtigt. (BSG, Urteil vom 14. Dezem- ber 2011, B 6 KA 39/10 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Festsetzung des Verkehrswertes für eine psychotherapeutische Praxis

S T A T U S

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A 1288 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 24

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15. Juni 2012 Hier sind die Krankenhäuser ge-

fordert; wollen sie nicht auf Dauer den größten Teil des Bewerberpo- tenzials in der Frauenheilkunde ver- prellen. Ein Überdenken der tra- dierten Führungsstrukturen, hin zu flacheren Hierarchien und teamori- entierten Modellen ist überfällig.

Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung haben im Wettbe- werb um den Ärztenachwuchs ei- nen besonders schweren Stand. Von vielen Ärztinnen und Ärzten wird die Überlebensfähigkeit der dorti- gen Abteilungen Gynäkologie/Ge- burtshilfe skeptisch beurteilt, so dass sie sich für größere Häuser entscheiden. Und die Aussicht, an- gesichts des zunehmenden Bewer- bermangels irgendwann gänzlich ohne ärztliche Mitarbeiter dazuste- hen, steigert auch nicht die Bereit- schaft, eine Chefarztposition in einem Haus der Grund- und Regel- versorgung zu übernehmen. Gleich- zeitig steigt mit zunehmender Per-

sonalknappheit die Arbeitsbelas- tung – auch und gerade für die Leitenden Ärztinnen und Ärzte.

Geregelte Arbeitszeiten sind so im- mer schwieriger zu realisieren.

Betroffen ist vor allem der Sektor Geburtshilfe, der naturgemäß be- sonders schwer planbar ist und wo

geregelte Arbeitszeiten kaum zu verwirklichen sind.

Eine Besonderheit in der Frauen- heilkunde besteht darin, dass in einigen Regionen die Grundversor- gung in erster Linie von Belegab - teilungen getragen wird. Diesem Modell stehen die nachrückenden Ärztinnen und Ärzte inzwischen je- doch sehr skeptisch gegenüber.

Dies hat zum einen mit dem Thema

„Arbeitsbelastung“ zu tun, aber be- sonders mit der als unzureichend empfundenen Honorierung; hierbei dürften auch die extrem hohen Prä- mien für die Berufshaftpflichtversi- cherung eine wichtige Rolle spie- len. Viele Ärztinnen und Ärzte ha-

ben eher den Eindruck, dass das Be- legarztsystem langsam, aber sicher zwischen ambulanter und stationä- rer Versorgung zerrieben wird, ob- wohl es eigentlich eine Brücken- funktion übernehmen könnte.

Angesichts massiver personeller und struktureller Probleme stellt sich inzwischen bei vielen Kran- kenhäusern die Frage, ob sie ihre Gynäkologie/Geburtshilfe als klas- sische Hauptabteilungen weiterfüh- ren können. Wie kann dann aber in Zukunft überhaupt noch eine flä- chendeckende medizinische Grund- versorgung in der Frauenheilkunde gewährleistet werden? Die Ent- wicklungen auf dem ärztlichen Ar- beitsmarkt belegen, dass dies nur unter Einbindung der niedergelas- senen Frauenärztinnen und Frauen- ärzte vor Ort gelingen wird, sei es als klassische Beleg- oder als Kon- siliarärzte. Dazu müsste es im Ge- genzug aus Sicht der Krankenhäu- ser aber auch einfacher und prakti- kabler werden, dass Krankenhaus- ärzte zur vertragsärztlichen Tätig- keit zugelassen werden.

Zum Umgang mit Reklamationen

Viele Ärztinnen und Ärzte sowie deren Perso- nal leiden unter der überbordenden Bürokratie.

So sind im Bereich der kassenärztlichen Ab- rechnung, den zahlreichen Sonderverträgen und auch bei der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zahlreiche Regelungen zu be- achten. Auch wenn Computer mit entspre- chender Software einige „Vorprüfungen“ und Brieferstellungen übernehmen, so bleibt doch eine Menge an Formularen, Anträgen und An- fragen unterschiedlichster Art übrig, die bear- beitet werden müssen.

Sowohl den Patienten als auch den erstat- tenden Stellen bietet insbesondere die veralte- te GOÄ häufig Anlass zu Rückfragen und Re- klamationen. Die Zahl der Patienten, die einen Tarif mit (hoher) Selbstbeteiligung (vor allem für ambulante Behandlungen) vereinbart ha- ben, nimmt ständig zu. Nicht nur diese Patien- ten sind gehalten, sich jede Rechnung genau- estens anzuschauen und, falls notwendig, Fra- gen zu stellen. Analoge Bewertungen für neu-

artige selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in der GOÄ verzeichnet sind, erklären sich für die Patienten nicht immer von selbst, und so nimmt auch in diesem Gebiet die Zahl der Fragen weiter zu.

Aus den genannten Gründen ist es sinnvoll, bei der Erstellung der Rechnung auf die gemäß GOÄ vorgegebenen Formalitäten (hier insbe- sondere § 12 GOÄ) zu achten. Vor allem bei (sinnvoll) gekürzten Leistungslegenden müssen die zur korrekten Darstellung notwendigen Leistungsinhalte (Mindestzeit, Einzel- versus Gruppensitzung etc.) der GOÄ wiedergegeben werden. Zur korrekten Darstellung der Gebüh- renpositionen unter Beachtung aller formalen Vorgaben sind bereits zahlreiche GOÄ-Ratgeber erschienen, auf die hier verwiesen wird.

Wenn es jedoch trotzdem Fragen seitens des Patienten oder der erstattenden Stelle gibt, ist eine moderate und verständnisvolle Reaktion nicht nur im Hinblick auf das Fortbe- stehen eines guten Arzt-Patienten-Verhältnis- ses sinnvoll. Die Patienten stehen oft zwischen Arzt und erstattender Stelle und wissen nicht,

wer recht hat. Häufig richtet sich die grund- sätzliche Bereitschaft der Patienten zu bezah- len nach dem, wie mit ihrer Anfrage umgegan- gen wird. Ein freundlicher Umgangston sowie eine klare und nach Möglichkeit verbindliche Auskunft haben schon oft kurzfristig und ohne großen Aufwand zur Befriedung der Situation beigetragen. Alternativ zeigt dem Anfragenden eine verbindliche Vereinbarung und Erledigung eines Rückrufs für Fragen, die nicht ad hoc ge- klärt werden können, dass er ernst genommen wird.

Bei schriftlicher Antwort auf Reklamationen tragen Sätze wie „. . . es tut mir leid, dass Sie die . . . nicht von Ihrer privaten Krankenversiche- rung erstattet bekommen haben. . .“ oder

„. . .wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und be- antworten die Frage Ihrer Beihilfestelle wie folgt. . .“ sowie ein eher moderater Briefstil zu einer Atmosphäre bei, die eine Beilegung der Auseinandersetzung erst ermöglicht. Auch der Hinweis, den Vorgang von einer neutralen Stelle, wie zum Beispiel der Ärztekammer, prüfen zu lassen, kann hilfreich sein. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Ein Überdenken der tradierten Führungsstrukturen, hin zu fla- cheren Hierarchien und teamorientierten Modellen ist überfällig.

Dr. Wolfgang Martin, Mainmedico GmbH, Consulting & Services, Frankfurt am Main

S T A T U S

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