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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.17, Heft 15

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Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises

Dahme-Spreewald 3-6

Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald 7-12

Sitzung des Kreistages am 05.05.2010 – Bekanntmachung der Beschlüsse

des Kreistages 13-14

Landkreis zeichnet Ehrenamt aus – Vorschläge zur Würdigung besonderer

ehrenamtlicher Leistungen 15-16

Bekanntmachung über die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels 17 17. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 07.05.2010 Nummer 15

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (Zust-VO PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung 11.05.1993 (GVBl. Bbg. II S. 218) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.04.2001 (GVBl Bbg. II S. 162) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 05.05.2010 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1

Pflichtfahrbereich/Geltungsbereich

(1) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald.

(2) Jeder Taxifahrer hat die ihm angetragene Beförderung gem. § 22 PBefG durchzuführen, wenn deren Ausgangspunkt und Ziel innerhalb des Pflichtfahrbereiches liegen.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Bei Abfahrt vom Flughafen Berlin-Schönefeld umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten der in Anlage 1 der Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald benannten Ortschaften. Ferner umfasste der Pflichtfahrbereich für Taxen mit Betriebssitz im Landkreis bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin-Tegel auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin.

(5) Werden Taxen im Linienverkehr der gesellschaftlichen Verkehrsbetriebe eingesetzt, so findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2

Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte dieser Verordnung sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich aus dieser Verordnung. Das Entgelt ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu erheben.

+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD + + +

(4)

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis (Grundgebühr), dem Preis für die durchfahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), der Wartezeit (auch verkehrsbedingte) und den Zuschlägen zusammen.

(3) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.

(4) Für am Flughafen-Schönefeld beginnende Fahrten, sind die Beförderungsentgelte des Landkreises Dahme-Spreewald zu erheben.

(5) Die in § 1 Abs. 4 genannten Taxen erheben bei Abfahrt von den Flughäfen Berlin Tegel und Berlin-Tempelhof den im Land Berlin geltenden Tarif.

§ 3

Grundpreis und Kilometerpreis (1) Grundpreis

Der Grundpreis beträgt 3,00 €.

(2) Fahrvergütung für die Anfahrt (Tarifstufe 1) – an jedem Kalendertag - Anfahrt (Leerfahrt) zum Kunden.

(Zeit: von 0 bis 24.00 Uhr)

Kilometerpreis beträgt 0,50 €

(3) Fahrvergütung für die Zielfahrten an Werktagen (Tarifstufe 2) - Zielfahrt (Besetztfahrt)

(Zeit: von 06.00 bis 22.00 Uhr)

Kilometerpreis beträgt 1,50 €

(4) Fahrvergütung für die Zielfahrt – Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen (Tarifstufe 3)

- Zielfahrt (Besetztfahrt)

(Zeit: von 22.00 bis 06.00 Uhr)

Kilometerpreis beträgt 1,60 €

(5) Für die Wartezeiten (auch verkehrsbedingte), die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, sind 0,40 € pro Minute zu erheben. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten.

(6) Für je 0,10 €

sind

in Tarifstufe 1 eine Teilstrecke von 200,00 m in Tarifstufe 2 eine Teilstrecke von 66,67 m

(5)

in Tarifstufe 3 eine Teilstrecke von 62,50 m zurückzulegen.

§ 4 Zuschläge (1) Es sind Zuschläge zu berechnen:

a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen,

pro Person 1,50 €

b) bei bargeldloser Zahlung 1,00 €

c) für Gepäckstücke, die nur im Kofferraum

untergebracht werden können je Einheit 0,50 € d) für Tiere – Beförderung erfolgt nach Vereinbarung 0,50 €

(2) Kostenlos zu befördern sind Rollstühle (soweit es die Bauart des Fahrzeugs zulässt), Blindenhunde und Handgepäck.

(3) Die Zuschläge nach Absatz 1 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

§ 5

Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet. Dabei gelten die Kilometerpreise nach § 3 dieser Verordnung.

(2) Vor Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt wer- den.

(3) Fahrpreisanzeiger, die noch per Hand geschaltet werden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

§ 6

Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.

(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten.

a) Name und Anschrift des Unternehmens, b) Genehmigungsnummer

c) Beförderungsentgelt d) Fahrstrecke

e) Uhrzeit und Datum f) Unterschrift des Fahrers.

(6)

§ 7

Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen (z. B. Kranken- und Schülerfahrten) gemäß § 51 Abs. 2 des Personen- beförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

§ 8

Mitführen des Tarifs

Die Verordnung über Beförderungsentgelte ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Rechtsverordnungen mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Landkreis Dahme-Spreewald vom 14.12.2005 außer Kraft.

Lübben (Spreewald), 06.05.2010

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet.

Lübben (Spreewald), 06.05.2010

S. Loge Landrat

(7)

Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald

Aufgrund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungs- gesetz (Zust-VO PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.1993 (GVBl. Bbg.

II S. 218) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.04.2001 (GVBl Bbg. II S. 162) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 05.05.2010 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich/Pflichtfahrbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung innerhalb des Landkreises Dahme- Spreewald durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durch- führung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

(3) Der Pflichtfahrbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landkreises Dahme- Spreewald. Gemäß § 47 Abs. 4 PBefG besteht für alle Taxifahrer in ihrem Pflichtfahr- bereich Beförderungspflicht.

(4) Bei der Abfahrt vom Flughafen Schönefeld umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten der in Anlage 1 benannten Gemeinden und Ämter. Ferner umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen mit Betriebssitz im Landkreis bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin-Tegel auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin.

(5) Die Beförderungspflicht i. S. v. § 47 Abs. 4 PBefG gilt zu allen Fahrzielen der Absätze 3 und 4, unabhängig von der Entfernung und der zu erwartenden Einnahme.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Taxen an 180 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer einer Schicht von mindestens 6 Stunden bereitzuhalten.

(2) Grundsätzlich hat der Unternehmer gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis (z. B. an Hand von Fahrtenbüchern) zu erbringen, dass er seiner Betriebspflicht ent- sprechend Abs. 1 nachgekommen ist.

(3) Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme eine Betriebspflichtentbindung gemäß § 21 Abs. 4

(8)

PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrecht- zuerhalten.

(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer der Genehmigungsbehörde vor Aufnahme der Fahrtätigkeit mit Namen und Anschrift zu benennen. Das Ausscheiden des beschäftigten Fahrers aus dem Fahrdienst ist innerhalb von drei Werktagen zu melden.

§ 3

Aufstellen eines Dienstplans

(1) Die Aufstellung von Dienstplänen unterliegt in der Regel der Entscheidung der Unter- nehmer.

In Ausnahmefällen kann jedoch die Genehmigungsbehörde die Aufstellung von Dienst- plänen für eine bestimmte Zeitdauer und unter Einbeziehung aller Unternehmer fordern bzw. diese selbst vornehmen.

(2) Veränderungen der durch die Genehmigungsbehörde aufgestellten oder geforderten Dienstpläne sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 4

Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ge- kennzeichneten Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden.

Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.

Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten sind.

(3) Die Taxifahrer, deren Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist, sind berechtigt, ihre Taxen an den Taxenstandplätzen auf dem Gelände des Flughafens Berlin-Tegel zur Fahrgastbeförderung bereitzuhalten.

(4) Auf anderen Stellplätzen ist das Bereithalten untersagt. Außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald sind Fahrten mit beleuchtetem Dachzeichen und die Aufnahme abwinkender Fahrgäste nicht gestattet.

(5) Für die Taxiunternehmen im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald mit Laderecht am Flughafen Berlin-Schönefeld und die im Gebiet des Landes Berlin zugelassenen Taxiunternehmen stehen auf dem Gelände des Flughafens Berlin-Schönefeld getrennte Bereithaltungsräume zur Verfügung. Der Bereithaltungsraum für die im Gebiet des

(9)

Landkreises Dahme-Spreewald zugelassenen Taxiunternehmen mit Laderecht am Flughafen Berlin-Schönefeld ist eine gesonderte Fläche auf der nördlichen Verbindungsstraße zwischen Zu- und Ausfahrt zum Flughafenterminal nördlich vom Parkplatz 1 (Wartezone 1). Der Bereithaltungsraum für die Berliner Taxen ist die Fahrbahnschleife, die im Anfangsbereich der Zufahrt zum Flughafenterminal westlich der Zufahrtsstraße liegt (Wartezone 2).

(6) Die Vorfahrt aus den beiden getrennten Bereithaltungsräumen zu dem gemeinsam genutzten Zwischenspeicher und anschließend zum ebenfalls gemeinsam genutzten Halteplatz unmittelbar vor dem Terminal erfolgt für die Taxen im Verhältnis 1:1. Das bedeutet, dass jeweils abwechselnd eine Taxe des Landkreises und eine Berliner Taxe zum Zwischenspeicher vorfahren.

§ 5

Ordnung auf Taxistandplätzen

(1) Auf den Taxistandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazitäten nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft so auf- zustellen, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(3) Eine ortsfeste Taxirufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen.

Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen.

Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk vermittelt werden.

(4) Taxen dürfen auf Taxistandplätzen nicht instand gesetzt, gewaschen oder geparkt werden. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Den Unternehmen der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxistandplätzen nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer ist nach Maßgabe der Vorschriften des PBefG grundsätzlich ver- pflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen.

Der Fahrgast hat vor Antritt der Fahrt das Fahrziel zu benennen.

Bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellt, kann er die Beförderung ablehnen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung sind dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter sowie in Obhut des Fahrzeugführers befindlicher Tiere untersagt.

(10)

(4) Das Ansprechen und Anwerben von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer mit dem Ziel, Fahraufträge zu erhalten, ist nicht gestattet.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

(6) Für alle Fahrten sind die kürzesten Wegstrecken zu wählen.

§ 7 Funkbetrieb

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

(3) Funkbetriebszentralen haben ihre jeweils in der gültigen Fassung befindliche Funk- betriebsordnung der Genehmigungsbehörde bekannt zu geben.

§ 8

Mitzuführende Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat diese Verordnung und die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald in der jeweils geltenden Fassung sowie geeignetes Kartenmaterial (z. B. Stadtpläne und Straßenverzeichnisse), das nicht älter als drei Jahre ist, für die im § 1 benannten Pflichtfahrbereiche mitzuführen.

Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht in diese Rechtsverordnungen zu gewähren.

(2) In den Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.

(3) Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsent- gelte in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie sind auf Verlangen des Fahr- gastes auszustellen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxenordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.

(11)

§ 10 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald tritt am Tag nach ihrer Bekannt- machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald vom 14.12.2005 außer Kraft.

Lübben (Spreewald), 06.05.2010

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet.

Lübben (Spreewald), 06.05.2010

S. Loge Landrat

(12)

Anlage 1

Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile

Stadt Potsdam Gemeinde Nuthetal

Gemeinde Klein Machnow Gemeinde Stahnsdorf Stadt Teltow

Gemeinde Großbeeren Stadt Ludwigsfelde Stadt Trebbin

Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Gemeinde Rangsdorf

Stadt Zossen

Gemeinde Mellensee Gemeinde Schönefeld Stadt Mittenwalde

Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen Gemeinde Eichwalde

Gemeinde Schulzendorf Gemeinde Zeuthen Gemeinde Wildau

Stadt Königs Wusterhausen Gemeinde Bestensee Gemeinde Heidesee

Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen Gemeinde Grünheide

Stadt Erkner

Gemeinde Woltersdorf

Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin Gemeinde Schöneiche

Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Gemeinde Petershagen-Eggersdorf

(13)

Sitzung des Kreistages am 05.05.2010

- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 05.05.2010 im Wesentlichen die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. In die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter http://sd.dahme-spreewald.de Einsicht genommen werden.

1. Masterplan Lieberose - Vorbereitung einer Internationalen Naturausstellung (INA) Region Lieberose, Vorl.-Nr. 2010/033

Der Kreistag beschließt:

1. Der Landkreis Dahme-Spreewald befürwortet auf der Grundlage des vorliegenden Masterplans die Planung einer Internationalen Naturausstellung Region Lieberose (INA).

2. Der Landrat wird ermächtigt, sich in der Arbeitsgruppe INA in die Diskussion unter besonderer Berücksichtigung der Energieregion Lausitz zur Findung von möglichen Organisationsstrukturen zur Ausrichtung der INA einzubringen.

2. Aktualisierung der "Vereinbarung zur Übertragung der Unterhaltung und Instandhaltung der Kreisstraßen auf die Landesstraßenbauverwaltung" aus 2003 zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald und dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - Genehmigung der Vertragsanpassung, Vorl.-Nr. 2010/037

Der Kreistag genehmigt den Abschluss der „Vereinbarung zur Übertragung der Unterhaltung und Instandhaltung der Kreisstraßen auf die Landesstraßenbauverwaltung - Aktualisierte und angepasste Fassung - zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) und dem Landesstraßenbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS)“ vom 01./17.12.2009.

3. Mitgliedschaft des Landkreises Dahme-Spreewald in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE), Vorl.-Nr. 2010/049

Der Kreistag beschließt:

Der Landkreis Dahme-Spreewald wird Mitglied in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE).

4. Neufassung der Taxenordnung für den Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr.

2010/050

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Taxenordnung für den Landkreis Dahme- Spreewald.

5. Neufassung der Verordnung über die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2010/054

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Verordnung über die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald.

(14)

6. Petition zur Genehmigung der Aufstellung eines Wohnwagens, Vorl.-Nr. 2010/048 Der Kreistag beschließt

1. Die Petition zur Genehmigung der Aufstellung eines Wohnwagens wird zuständigkeitshalber an den Landrat verwiesen.

2. Über die Antwort des Landrates ist der Kreisausschuss in geeigneter Form zu unterrichten.

7. Petition auf Erlass einer Satzung bzw. Verordnung zum Schutz der Kinder bei der Errichtung und Betreibung von Spielplätzen, Vorl.-Nr. 2010/051

Der Kreistag beschließt:

1. Die Petition wird hinsichtlich des Begehrens auf Erlass einer Satzung bzw.

Verordnung zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Petition zuständigkeitshalber an den Landrat verwiesen.

8. Antrag der SPD-Fraktion

Stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei Vergabeverfahren, Vorl.-Nr.

2010/058

Der Kreistag beschließt:

Der Antrag wird in den Gesundheits- und Sozialausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sowie in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit überwiesen.

9. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90

Änderung in der Besetzung des Ausschusses für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Vorl.-Nr. 2010/059

Der Kreistag beschließt:

Herr Ralf Irmscher wird anstelle von Herrn Dr. Willy Ullmann als sachkundiger Einwohner in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit berufen.

10. Antrag der Fraktion Bauern/AfE

Änderung in der Besetzung des Ausschusses für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus, Vorl.-Nr. 2010/060

Der Kreistag beschließt:

Herr Gregor Knösels wird anstelle von Herrn Helmut Richter als sachkundiger Einwohner in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus berufen.

11. Verkauf des Geschäftsanteiles des Landkreises Dahme-Spreewald an der Abfallwirtschafts-Union Wildau GmbH, Vorl.-Nr. 2010/053

Der Kreistag beschließt, den Geschäftsanteil des Landkreises am Stammkapital der Abfallwirtschaft-Union Wildau GmbH in Höhe von 40,0 % zu veräußern.

(15)

Landkreis zeichnet Ehrenamt aus

Vorschläge zur Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen

Der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald beschloss in seiner Sitzung am 13.12.2000 die Richtlinie zur Auszeichnung von Menschen mit Zivilcourage, zur Verleihung eines Umweltpreises sowie zur Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen.

Im Jahr 2010 erfolgt die Ehrung besonderer ehrenamtlicher Leistungen.

1. Ziel und Zweck

Die Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen soll eine Anerkennung für ein besonderes Engagement zum Wohle der Allgemeinheit respektive der Einwohner des Landkreises Dahme-Spreewald sein.

2. Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen

Eine Ehrung für besondere ehrenamtlicher Leistungen soll an Einwohner des Landkreises Dahme-Spreewald vergeben werden, die sich weit über das normale Maß ehrenamtlich im Landkreis engagieren oder Besonderes für den Landkreis erreicht haben.

3. Einreichung

Eigenbewerbungen sowie Vorschläge Dritter sind mit einer kurzen Begründung auf dem Vordruck (Anlage 1) dem

Landkreis Dahme-Spreewald Der Landrat

Reutergasse 12

15907 Lübben (Spreewald)

schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Ehrenamt“ bis zum 4. Oktober 2010 einzureichen.

4. Vergabemodalitäten

Die Vergabe erfolgt jeweils auf Vorschlag des Landrates. Die Entscheidung über die Vergabe trifft abschließend der Kreisausschuss. Der Preis ist mit 2.500 Euro dotiert.

Er ist teilbar. Die Preisverleihung wird durch den Landrat am 6. Dezember 2010 vorgenommen.

(16)

Anlage 1

Absender:……… Datum:………..

Vorschläge zur Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen Ich schlage vor

Frau Herrn

Name:……….. Vorname:………...

Geburtsdatum:………. Beruf:………

Anschrift:………..

Telefon:……….

Begründung:………...

………..

………..

(sollte der Platz nicht ausreichen, bitte weitere Seiten anfügen)

………..

Ort, Unterschrift

(17)

Bekanntmachung über die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels

Landkreis Dahme-Spreewald: Das abhanden gekommene Dienstsiegel (Verlustmeldung am 22.04.2010) mit dem Wappen des Landkreises Dahme-Spreewald, der Umschrift „Landkreis Dahme-Spreewald, -Der Landrat-„, der Nummerierung 14 mit einem Durchmesser von 20 mm wird für ungültig erklärt.

gez. Klein

Dezernent für Kommunale Angelegenheiten und innerer Dienstbetrieb

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