• Keine Ergebnisse gefunden

Kantonale Listen ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kantonale Listen ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

S:\8_\85\85_3\85_33\SN_PPL_kant_Listen_amb_Behandlungen_20170524_d.docx

Speichergasse 6 ♦ Haus der Kantone ♦ CH-3001 Bern ♦ + 41 (0) 31 356 20 20 ♦ www.gdk-cds.ch ♦ office@gdk-cds.ch

Zentralsekretariat

85.33 24.5.2017 / KB / MJ

Kantonale Listen ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen

Stellungnahme der Plenarversammlung der GDK vom 18.5.2017

Ausgangslage

In ihrer Bestrebung, unnötige stationäre Behandlungen gezielt zu vermeiden und damit die Gesundheitskosten zu reduzieren, sind mehrere Kantone daran, eine Liste von medizinischen Eingriffen (Untersuchungen und Behandlungen) zu erlassen, bei denen die ambulante Durch- führung in der Regel wirtschaftlicher ist als die stationäre Alternative. Führt ein Listenspital solche Eingriffe trotzdem stationär durch, ist der Kantonsbeitrag von mindestens 55 % an den Behandlungskosten nur dann zu entrichten, wenn das Spital die besonderen Umstände, wel- che eine stationäre Durchführung begründen, nachweisen kann (medizinische oder soziale Indikation). Nach Luzern und Zürich planen aktuell auch die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Wallis und Zug, die Grundlagen für Listen für ihr Versorgungsgebiet zu er- arbeiten.

Stellungnahme der Plenarversammlung

Die Plenarversammlung der GDK unterstützt die Bemühungen der Kantone, die wirtschaft- lichere ambulante Leistungserbringung in Spitälern konsequenter zu fördern. Leistungen in Spitälern sollen gemäss den WZW-Kriterien in der adäquaten Form ambulant oder stationär erbracht und dies auch mit geeigneten Mitteln durchgesetzt und überprüft werden. Das Pri- mat der medizinischen Beurteilung der Angemessenheit einer ambulanten Behandlung wird nicht in Frage gestellt. Die Plenarversammlung unterstützt aber ebenfalls, dass möglichst rasch auf Bundesebene die Leistungen, die medizinisch sinnvollerweise ambulant erbracht werden, bundesrechtlich einheitlich festgelegt werden. Die Tarifpartner werden aufgefordert, die dafür erforderlichen tarifarischen Anreize zu schaffen und leistungsgerechte pauschale Vergütungsformen zu erarbeiten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

gilt insbesondere für Krankenhäuser in der Größenklasse von 101 bis 200 Betten, wohingegen bei der Weiterbil- dung mehr die Krankenhäuser der Versorgungsstufe Zentral- und

Der Schlüssel zu einer Verbes- serung der Gesundheitsversorgung liegt in einer strengen Einhaltung des Prinzips, daß ambulant vor sta- tionär gehen muß. Das gilt sowohl für

Richard Rost, Institut für Herz- Kreislauf-Forschung an der Deut- schen Sporthochschule Köln, beton- te, sollte aus den Ergebnissen keines- falls eine Präferenz der ambulanten oder

Grundsätzlich sollten entgegen der Position der Deutschen Kranken- hausgesellschaft vorwiegend persön- liche Ermächtigungen weiterhin aus- gesprochen werden, da nur dann eine

Dieser Grundsatz war in jüngster Zeit von einer Ent- scheidung des Oberverwaltungsge- richts Bremen zur Mitgliedschaft der Ärztekammer Bremen im Verband Freier Berufe und

Durch diese gesetzlich ge - regelte Versorgungsform konnten stationäre Leistungen ambulant oder eine Zahl von ambulanten Behandlungen durch Krankenhäuser erbracht werden..

In seiner Vernehmlassungsantwort vom 28.6.2018 zum Vorentwurf der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) zur Änderung des Bundesgesetzes

Das Zentralsekretariat der GDK übernimmt die Koordination unter den Kantonen, die eine kantonale Liste erlassen haben oder eine solche planen, und dient auch weiterhin