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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2013 Ausgegeben am 13. Februar 2013 Nummer 3

Inhalt dieser Ausgabe:

8/2013 Haushaltssatzung 2013 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2013 12

9/2013 Öffentliche Ausschreibung / Kanalinspektion 2012 14

10/2013 Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH - Bekanntmachung des Wechsels von

Aufsichtsratsmitgliedern 15

11/2013 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Oberer Heubach -

Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern 15

(2)

8/2013 Haushaltssatzung 2013 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2013 1. Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2013

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fas- sung, hat der Rat der Stadt Coesfeld mit Beschluss vom 20.12.2012 folgende Haushaltssatzung er- lassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlun- gen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 70.447.400 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 71.225.100 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätig-

keit auf 65.441.600 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätig-

keit auf 63.433.690 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und

der Finanzierungstätigkeit auf 3.287.700 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

der Finanzierungstätigkeit auf 13.372.310 EUR

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszah- lungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

462.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 777.700 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

10.000.000 EUR festgesetzt.

(3)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 250 v. H.

1.2 für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 550 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 450 v. H.

§ 7 (entfällt)

§ 8

Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne der §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Gemeinde- haushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) wird auf 30.000 EUR Gesamtkosten einer Maßnahme festgelegt.

Als nicht nur geringfügig im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW gelten bei Einzelmaßnahmen nach

§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW Erhöhungen der Investitionsauszahlungen um mehr als 10 %, mindestens aber um 15.000 EUR. Erhöhungen der Investitionsauszahlungen von über 30.000 EUR sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen.

Der Zustimmung des Rates bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie je Maßnahme den Betrag von 30.000 EUR über- schreiten. Beträge bis zu höchstens 30.000 EUR gelten generell als unerheblich. Dies gilt auch für über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich auf den inneren Verrechnungsverkehr beziehen oder zu deren Leistung die Stadt Coesfeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

§ 9

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stel- len dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede zweite freiwer- dende Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in eine Stelle der niedrigeren Besoldungs- bzw.

Entgeltgruppe nach dem TVöD umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffent- lich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Coesfeld mit Schreiben vom 09.01.2013 angezeigt worden. Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 06.02.2013 mitgeteilt, dass Bedenken nicht erhoben werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donners- tags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen während des gleichen Zeitraums nach vorheriger Absprache im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 (Kämmerei) zur Einsicht bereit.

(4)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 12.02.2013

Heinz Öhmann Bürgermeister

9/2013 Öffentliche Ausschreibung / Kanalinspektion 2012

Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld schreibt nach VOB/A öffentlich aus:

Kanalinspektion 2012 im Stadtgebiet Coesfeld Art und Umfang der Leistungen:

Die Leistung umfasst die Zustandserfassung von ca. 15,3 km öffentlicher Schmutz-, Regen und Mischwasserkanäle DN 150 – 1500. Die Untersuchung von ca. 300 privaten Grundstücken, Schachtinspektion ca. 400 Stück

Die Arbeiten sind bis zum 01.09.2013 endgültig fertig zu stellen.

Die Ausschreibungsunterlagen können in 1-facher Ausfertigung beim Abwasserwerk der Stadt Coes- feld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden.

Auf Wunsch wird das LV als GAEB-Datei per E-Mail versandt.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 28,30 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzei- chens 9.1157.130121.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheck- oder Barzahlungen sind nicht zuge- lassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Angebotsfrist läuft am 06.03.2013 um 10.00 Uhr ab.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 06.03.2013 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rat- hauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 05.04.2013.2013 ab.

Hinweis auf das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)

Gem. § 8 (1) des TVgG wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gem. § 4 TVgG erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Tariftreue/Mindestlohn) abzugeben haben. Ein ent- sprechender Vordruck ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

Weiterhin müssen Bieter mit Ihrem Angebot aktuelle Nachweise über die Beitragsentrichtung zur ge- setzlichen Sozialversicherung gem. § 7 TVgG erbringen.

Die vorzulegenden Nachweise und Erklärungen können über einen Eintrag im Präqualifikationsver- zeichnis erbracht werden.

Nachprüfstelle gem. § 21 VOB/A

Zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen ist der Landrat Coes- feld als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel.: 02541- 183001 zuständig.

(5)

Aufsichtsratsmitgliedern

Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80, Coesfeld

Bekanntmachung gemäß § 52 Abs. 2 GmbHG Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern:

Ausgeschieden ist: Bestellt wurde:

Mitglied Mitglied

Werner Hackenfort Herbert Hölscher

Gas- und Wasserinstallateur / Klempnermeister Lagerist

Rosendahl Coesfeld

48653 Coesfeld, 31. Januar 2013 Der Geschäftsführer

11/2013 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Oberer Heubach - Unterhal- tungsarbeiten an sonstigen Gewässern

Der Wasser- und Bodenverband Oberer Heubach, Sitz Coesfeld, führt ab sofort bis Ende des Jahres innerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern durch.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-), Neubekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfa- len ( Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 – jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2013 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasser- lauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 100 cm Ab- stand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Abs. 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flä- chen zum Gewässer mindestens 100 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Coesfeld, den 11.02.2013

Wasser-und Bodenverband Oberer Heubach 48653 Coesfeld

Verbandsvorsteher gez. Karl Knapp

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