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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 6. November 2015 Nummer 17

Inhalt dieser Ausgabe:

59/2015 Bekanntmachung des Beschlusses des Rates der Stadt Coesfeld über die Feststellung

der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2015 140

60/2015 Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2016 140 61/2015 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom 05.11.2015 zur Satzung über die

Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung)

vom 23.12.2011 141

62/2015 Bezirksregierung Münster - Flurbereinigung Groß Reken - 15. Änderungsbeschluss 143

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59/2015 Bekanntmachung des Beschlusses des Rates der Stadt Coesfeld über die Feststel- lung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2015

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Rates der Stadt Coesfeld über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2015

Gemäß § 65 Nummer 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 05.11.2015 einstimmig folgenden Beschluss ge- fasst:

1. Es wird beschlossen, den Wahleinspruch des Landesvorsitzenden der Familien-Partei Deutsch- lands NRW, Herrn Helmut Geuking, gegen die Bürgermeisterwahl vom 13. September 2015 zurückzuweisen.

2. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Absatz 1 a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) aufgeführten Fälle vorliegt und deshalb beschlossen, die Wahl des Bürgermeisters vom 13. September 2015 für gültig zu erklären.

Gemäß § 41 Absatz 1 KWahlG in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht wer- den. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Num- mer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung ver- sehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimm- ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form der Klageeinreichung sind besondere technische Rah- menbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter http://www.egvp.de aufgeführt.

Stadt Coesfeld Coesfeld, 06.11.2015

Der Bürgermeister in Vertretung

Backes

1. Beigeordneter

60/2015 Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2016

Aufgrund des § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F.

der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen ab sofort während der Dauer des Beratungsverfahrens bis zur Beschlussfassung im Rat vormittags in den Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151, zur Ein- sichtnahme ausliegt. Nachrichtlich liegt der Entwurf der Haushaltssatzung außerdem in der Verwal- tungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von

(3)

ten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) aus.

Einwohner oder Abgabepflichtige können Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung und ihre Anlagen bis spätestens 02.12.2015 der Verwaltung schriftlich zuleiten oder vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151, oder in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette mündlich zu Protokoll geben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.

Coesfeld, 06.11.2015 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

61/2015 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung vom 05.11.2015 zur Satzung über die Er- hebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.12.2011

1. Änderungssatzung vom 05.11.2015

zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.12.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Coesfeld am 05.11.2015 folgende 1. Änderungssatzung zur Vergnü- gungssteuersatzung der Stadt Coesfeld beschlossen:

Artikel I Satzungsänderung

(1) In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Ertrag“ durch das Wort „Überschuss“ ersetzt.

(2) In der Überschrift des § 7 wird das Wort „Einspielergebnis“ durch das Wort „Spieleinsatz“ ersetzt.

(3) § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Ge- winnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.“

(4) § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)

bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,0 v.H. des Spieleinsatzes,

bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro,

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)

bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4,0 v.H. des Spieleinsatzes,

bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro,

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig- keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

letzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro.“

(4)

(5) In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Einspielergebnissen“ durch das Wort „Spieleinsätzen“ er- setzt.

Artikel II Übergangsvorschrift

Für Geldspielgeräte gemäß der Vorschrift des § 20 der Spielverordnung, die technisch bedingt entspre- chend dem Inhalt des Zulassungsbelegs nicht den Spieleinsatz erfassen können, gelten befristet bis zum 10. November 2018 folgende Regelungen:

(1) In der Überschrift des § 7 gilt das Wort „Einspielergebnis“ statt des Wortes „Spieleinsatz“.

(2) § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Ap- paraten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektro- nisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.

Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Negative Einspielergebnisse werden mit 0,00 Euro angesetzt.“

(3) § 7 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20,0 v.H. des Einspielergebnisses,

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro,

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16,0 v.H. des Einspielergebnisses,

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro,

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig- keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

letzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro“

(4) In § 11 Absatz 3 Satz 2 gilt das das Wort „Einspielergebnissen“ statt des Wortes „Spieleinsätzen“.

Artikel III In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 06.11.2015

Heinz Öhmann Bürgermeister

(5)

62/2015 Bezirksregierung Münster - Flurbereinigung Groß Reken - 15. Änderungsbeschluss

Bezirksregierung Münster

48653 Coesfeld, 20.10.2015

- Flurbereinigungsbehörde -

Leisweg 12

Tel:: 02541/911-231

Flurbereinigung Groß Reken Az. 33.8 - 4 07 06 -

1 5 . Ä n d e r u n g s b e s c h l u s s

Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen:

1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2007 festgestellte und durch Änderungs- beschlüsse vom 16.06.2009, 07.08.2009, 02.11.2009, 04.05.2010, 10.06.2010, 21.12.2010, 12.09.2011, 13.12.2011, 07.04.2012, 18.12.2012, 24.04.2013, 06.12.2013, 10.04.2014 und 12.11.2014 geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gem. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgeset- zes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03. 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert:

Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausge- schlossen und auch insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben.

Gemarkung Groß Reken

Flur 26, Flurstück 98 in Größe von 3,1987 ha Flur 27, Flurstück 469 in Größe von 0,0026 ha Flur 27, Flurstück 470 in Größe von 0,0273 ha Flur 29, Flurstück 1125 in Größe von 0,0498 ha Flur 29, Flurstück 1158 in Größe von 0,1247 ha Flur 29, Flurstück 1163 in Größe von 1,5814 ha

Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

Gemarkung Lette

Flur 21, Flurstück 35 in Größe von 1,7129 ha Flur 21, Flurstück 410 in Größe von 0,5712 ha

Gemarkung Groß Reken

Flur 12, Flurstück 112 in Größe von 0,5804 ha Flur 12, Flurstück 117 in Größe von 0,7764 ha Flur 12, Flurstück 223 in Größe von 0,5353 ha Gemarkung Groß Reken

Flur 29, Flurstück 810 in Größe von 4,2916 ha Flur 29, Flurstück 811 in Größe von 0,5000 ha Flur 31, Flurstück 988 in Größe von 1,0800 ha Flur 31, Flurstück 989 in Größe von 0,5000 ha

(6)

Gemarkung Hülsten

Flur 10, Flurstück 16 in Größe von 0,0089 ha

Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Über- sichtskarte dargestellt.

Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2.722 ha.

2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungs- beschluss vom 04.12.2007 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß Re- ken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

3. Rechte an den in diesem Beschluss aufgeführten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster - Flurbereini- gungsbehörde - Leisweg 12, 48653 Coesfeld, anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereini- gungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Betei- ligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

4. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereini- gungsplanes wirksam sind.

5. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

6. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

7. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

8. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedür- fen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

9. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen las- sen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan- zungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

(7)

reinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder ver- lichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Be- stand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

10. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind Ord- nungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 O- WiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor.

Die neue Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Flurbereinigungszweck. Zweck der Flurbereinigung ist die Herbeiführung einer sinnvollen Neuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Landeskultur. Dieser Zweck wäre ohne die vorgenommene Änderung nicht oder nur schwer erreichbar.

Die an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer sind gem. § 5 Abs. 1 FlurbG über das Flurbe- reinigungsverfahren aufgeklärt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch statthaft.

Der Widerspruch ist bei der

Bezirksregierung Münster

Dezernat 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde -

Leisweg 12, 48653 Coesfeld schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Bei der Verwendung der elekt- ronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen techni- schen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Im Auftrag

gez. Bix ( L S )

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