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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2018 Ausgegeben am 20. Dezember 2018 Nummer 23

Inhalt dieser Ausgabe:

71/2018 Bekanntmachung der 19. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

20.12.2018 205

72/2018 Bekanntmachung der 18. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 20.12.2018 206

73/2018 Bekanntmachung der 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

20.12.2018 208

74/2018 Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 146/1 "Bürgerwindpark Goxel" 209 75/2018 Bekanntmachung der XXII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung

von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 212 76/2018 Bekanntmachung der XXXV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 213 77/2018 Bekanntmachung über die Widmung bzw. Entwidmung von Straßen, Wegen und

Plätzen in der Stadt Coesfeld 214

(2)

71/2018 Bekanntmachung der 19. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 20.12.2018

19. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 20.12.2018 Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.

NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV.

NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coes- feld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010 in der z. Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:

a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 124,40 €,

b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 161,60 €,

c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 273,20 €,

d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei 14-täglicher Leerung 2.095,90 €,

e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei wöchentlicher Leerung 4.141,80 €. “

2. In § 1 Abs. 1 Ziffer 2 wird der Betrag von 32,50 EUR durch 37,50 EUR ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird das Datum 16.12.1999 durch das Datum 23.12.2010 ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(3)

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 20.12.2018 Heinz Öhmann Bürgermeister

72/2018 Bekanntmachung der 18. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebüh- rensatzung der Stadt Coesfeld vom 20.12.2018

18. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 20.12.2018

Aufgrund.

.

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG

NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,82 EUR“ durch den Betrag „1,83 EUR“

ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „19,88 EUR“ durch den Betrag „20,32 EUR“

ersetzt.

3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,00 EUR“ durch den Betrag „0,15 EUR“ ersetzt.

4. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4)

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Druffels Weg X X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Alexanderstraße X

Auf der Hengte X

Curiestraße X X

Druffels Weg (ohne Stichstraße) X X

Druffels Weg (Stichstraße) X

Gutenbergstraße (ohne Stichweg) X X

Gutenbergstraße (Stichweg) X

Hertzstraße X X

Reisstraße X

Zusestraße (Scheelestraße bis Haus-Nr. 4) X X

Verbindungsweg Mittelstraße/Bahnhofstraße X

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 20.12.2018 Heinz Öhmann Bürgermeister

(5)

73/2018 Bekanntmachung der 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 20.12.2018

16. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerun-

terhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 20.12.2018 Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 64 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung mit Berücksichtigung der neuen Fassung vom 16.07.2016 (GV. NRW. S.599),

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2018 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs-ver- band/Einzugsgebiet:

Unterhaltungsverband

Flächenart Flächenart

versiegelt übrige versiegelt übrige

Gebührensatz in € je qm nachrichtlich:

Gebührensatz in € je Ar

a) Obere Berkel 0,013526 0,000082 1,3526 0,0082

b) Mittlere Berkel 0,027894 0,000099 2,7894 0,0099

c) Untere Berkel 0,013244 0,000223 1,3244 0,0223

d) Oberer Heubach 0,044525 0,000195 4,4525 0,0195

e) Oberer Kleuterbach 0,059131 0,000158 5,9131 0,0158

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(6)

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 20.12.2018 Heinz Öhmann Bürgermeister

74/2018 Satzung der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 146/1 "Bürgerwindpark Goxel"

Satzung

der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebau- ungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“.

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414);

in der zurzeit gültigen Fassung, und gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2018 nachste- hende Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtbezirk Coesfeld einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Veränderungssperre wird zur Sicherung der Planung für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 146/1 erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt an der westlichen Stadtgebietsgrenze zwischen der B 525 und dem Landschaftsschutzgebiet Hünsberg – Monenberg. Der Geltungsbereich besteht aus den Teil- bereichen A, B und C, die zusammengenommen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre darstellen.

Der Bebauungsplan hat insgesamt eine Fläche von 27,9 ha und wird wie folgt umgrenzt:

- Im Norden verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem Abstand von ca.

400 m bis ca. 1.000 m in südliche Richtung, gemessen von der B 525,

(7)

- im Osten hat der Geltungsbereich eine Ausdehnung von ca. 700 m in östliche Richtung, gemessen von der K 54,

- im Süden hat der Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen Abstand von ca. 1.100 m bis ca. 1.300 m in südliche Richtung, gemessen von der B 525 und

- im Westen hat der Geltungsbereich eine Ausdehnung von ca. 200 m bis 300 m in westliche Richtung, gemessen von der K 54.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als An- lage 1 zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre / Verbote In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anla- gen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Abla- gerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs- rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Ver- änderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssper- re nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Gemäß § 17 BauGB kann die Frist um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechts- kräftig wird.

(8)

Anlage 1 Geltungsbereich der Satzung § 14

(9)

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 19.12.2018 über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“ wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht inner- halb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- über der Stadt Coesfeld, Fachbereich 60, Markt 8, 48653 Coesfeld, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen;

b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden kann, es sei denn;

aa) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt,

bb) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, cc) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

dd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Coesfeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt;

c) ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs.

1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift- lich bei der Stadt Coesfeld beantragt. Das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

Coesfeld, den 20.12.2018

Heinz Öhmann Bürgermeister

75/2018 Bekanntmachung der XXII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018

XXII. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 19.12.2018

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.

NRW. 2023), des §§ 54 bis 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), der §§ 46 und 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), jeweils in den

(10)

z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „22,35 EUR“ ersetzt durch „22,80 EUR“.

2. In § 11 Satz 4 wird der Betrag „11,56 EUR“ ersetzt durch „19,99 EUR“.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2018 beschlossene XXII. Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2018

Der Bürgermeister Heinz Öhmann

76/2018 Bekanntmachung der XXXV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018

XXXV. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 19.12.2018

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 43 – 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 15.07.2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2018 folgende Satzung beschlossen:

(11)

Artikel I

1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,97“ Euro ersetzt durch „2,01“ Euro.

2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,28“ Euro Reinigungsanteil ersetzt durch „1,30“ Euro.

3. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,69“ Euro Ableitungsanteil ersetzt durch “0,71“ Euro.

4. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.7 Satz 2 wird der Betrag von “0,15“ EUR/m³ ersetzt durch “0,16“ EUR/m³.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2018 beschlossene XXXV. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

f) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2018

Der Bürgermeister Heinz Öhmann

77/2018 Bekanntmachung über die Widmung bzw. Entwidmung von Straßen, Wegen und Plät- zen in der Stadt Coesfeld

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW Nr.1995 S. 1028 ff.) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Als Gemeindestraßen:

Alexanderstraße (Flurstück 949/0, Flur 15, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

(12)

Am Haus Lette (Flurstück 650/0, Flur 19, Gemarkung 5276 und Flurstück1/0, Flur 17, Gemarkung 5276)

(13)

Auf der Hengte (Flurstück 984/0, Flur 34, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

An der Marienburg (Flurstück 420/0, Flur 36, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

(14)

Druffels Weg (Flurstück 1236/0, Flur 15, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

Erlenweg – Stichweg als östliche Verlängerung des Erlenwegs (Flurstück 2399/0, Flur 17, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

(15)

Mittelstraße/Bahnhofstraße – Geh- und Radweg als Verbindungsweg zwischen Mittelstraße und Bahnhofstraße und als Anliegerstraße von der Zufahrt Bahnhofstraße (Flurstück 103/0, Flur 37, Gemar- kung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

Curiestraße (Flurstück 179/0, Flur 10, Gemarkung 5169 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

(16)

Gutenbergstraße (Flurstück 178/0, Flur 10, Gemarkung 5169 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

Gutenbergstraße – nördlicher Stichweg an der Gutenbergstraße - mit Beschränkung für den An- liegerverkehr für den Anlieger „Gutenbergstraße 2“

(17)

Hertzstraße (Flurstück 198/0, Flur 10, Gemarkung 5169 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

Reisstraße (Flurstück 229/0, Flur 10, Gemarkung 5169 – der im Plan BLAU markierte Bereich)

(18)

Zusestraße - Öffentlicher Weg zwischen der Einmündung an der Landesstraße L 581 und dem Abzweig Scheelestraße und weitergehend vom Abzweig Scheelestraße bis vor Zusestraße 4 (der im Plan BLAU markierte Bereich)

(19)

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW Nr.1995 S. 1028 ff.) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr entwidmet:

Gemeindestraße Rebrügge - Einziehung der Widmung des südlichen Teilstücks der Gemeindestraße Rebrügge im Bereich des Firmengeländes der Firma Thies – Parzelle zwischen den Flurstücken 39 und 62 - aufgrund des Wegfalls jeglicher Verkehrsbedeutung (der im Plan ROT markierte Bereich)

Diese Widmungen und Einziehungen werden am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wer- den.

Die Hausanschrift lautet: Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Müns- ter

Die Postanschrift lautet: Verwaltungsgericht Münster, Postfach 8048, 48043 Münster.

2. Auf elektronischem Weg

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Post- stelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden

(20)

Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt- lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach nä- herer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Ver- ordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Coesfeld, 28.11.2018

Öhmann Bürgermeister

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