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Archiv "Schutzimpfung: Rechtslage" (06.03.1998)

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A-500 (8) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Abklären etwas zuzuwarten, da es nicht lohnenswert ist, in einer Sache zu machen, in die man nicht vollstes Vertrauen hat. Das angedachte Minus- wachstum in Größenordnun- gen scheint hier vielverspre- chender. Deshalb sollte es auch das Naheliegendste sein, weniger auseinanderzudivi- dieren, denn das macht trotz bestmöglichster Absicht kei- nen Sinn und ist letztendlich suboptimal. Sag’ ich jetzt ein- fach mal so.

Barbara Bittner, Lessing- straße 44, 06114 Halle/Saale

Schmerztherapie

Zu dem Leserbrief „Leitlinien wur- den erheblich abgeändert“ von Prof.

Dr. med. J. Hildebrandt in Heft 51–52/1997:

Antwort

Es ist nicht unsere Ab- sicht, hier im Rahmen und der gebotenen Kürze eines Leserbriefes in einen detail- lierten fachlichen Disput ein- zutreten. Dennoch können einige Aussagen im Leser- brief von Herrn Prof. Hilde- brandt nicht unkommentiert bleiben.

Der korrekte Titel der diskutierten Publikation der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft lautet

„Empfehlungen zur Therapie von Rückenschmerzen“ und nicht, wie bei Herrn Hilde- brandt zu lesen, „Vorschläge zur . . .“. Viel wichtiger ist aber der Unterschied dieses Titels zu dem Titel des Papieres der Arbeitsgruppe „Schmerzthe- rapie“ des ärztlichen Sach- verständigenbeirats für die Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung beim BMG, das mit „Schmerzthera- pie beichronischemRücken- schmerz“ überschrieben ist.

Bereits hier hätte Herr Hilde- brandt erkennen sollen, daß die Therapieempfehlung der Arzneimittelkommission bei der Besprechung akuter und chronischer Rückenschmer- zen natürlich auch therapeu- tisch andere Akzente setzen muß als in einem Papier,

das allein dem chronischen Rückenschmerz gewidmet ist.

Die Kritik einer „monodiszi- plinären“ Behandlung des Themas trifft ebenso ins Lee- re, da in der Therapieempfeh- lung der Arzneimittelkom- mission die „interdisziplinäre Schmerzbehandlung“ als eine wichtige „Säule der Therapie“

(S. 6) genannt und auch auf Seite 13 zu lesen ist: „Im Falle einer Chronifizierung der Be- schwerden sollte schon zu ei- nem relativ frühen Zeitpunkt die Entscheidung für eine interdisziplinäre Schmerzbe- handlung getroffen werden.“

Zudem wird bei der Bespre- chung chronifizierter Rücken- schmerzen deutlich auch auf psychologische und soziale Merkmale hingewiesen.

Der Vorwurf einer „eigen- mächtigen“ Abänderung der

„Leitlinie der BMG-Kommis- sion“ kann nur auf Unkennt- nis der tatsächlichen Verhält- nisse beruhen. Die „Empfeh- lungen zur Therapie von Rückenschmerzen“ stellen ei- ne Publikation der Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzteschaft dar. Ein Teil die- ser Empfehlungen, insbeson- dere die Ausführungen zur Behandlung chronifizierter Rückenschmerzen entstam- men, wie auch im Vorwort zu lesen ist, weitgehend den Empfehlungen der Arbeits- gruppe „Schmerztherapie“

des ärztlichen Sachverständi- genbeirats des BMG (s. Vor- wort, S. 2). Grundlage dafür ist eine vertragliche Vereinba- rung mit dem BMG, dem die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im Vorwort zu ihrer Therapie- empfehlung „für die Bereit- schaft, Inhalte und Auszüge dieser ,Vorschläge und Leitli- nien‘ (die auch entsprechend zitiert werden) . . . überneh- men zu dürfen“, dankt. Alle Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission, die sich auf die „Vorschläge zu Leitlinien“ der „Arbeitsgrup- pe Schmerztherapie“ des BMG beziehen, wurden vor der Publikation wie verein- bart einem Mitglied der Ar- beitsgruppe zur Abstimmung übersandt. Von eigenmächti-

gem Handeln kann also nicht die Rede sein. Bei den Vorbe- reitungen zu einer Neuaufla- ge der Empfehlungen stellt die Arzneimittelkommission das Manuskript Vertretern der Arbeitsgruppe Schmerz- therapie des BMG und wis- senschaftlichen Fachgesell- schaften zur Diskussion.

Prof. Dr. med. Rainer Lasek, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aa- chener Straße 233-237, 50931 Köln

Schutzimpfung

Zu der Rechtslage beim Impfen sind bei der Redaktion verschiedene – auch ratlose – Anfragen eingetroffen.

Wir veröffentlichen deshalb, auch un- ter Bezug auf die Leserzuschriften in Heft 1–2/1998, eine weitere Leser- zuschrift:

Rechtslage

Der Beitrag von Frau Bütikofer läßt aus kritischer juristischer Sicht keine „Män- gel“ aufscheinen. Er gibt in auch für Ärzte verständlicher Form und Ausdrucksweise die seit vielen Jahrzehnten ge- festigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes wieder.

Das einzige, was ich in diesem Beitrag vermißt habe, ist ein kurzer Hinweis darauf, daß (noch) in der Regel eigentlich beideElternteile kleiner Kin- der vom Arzt aufgeklärt wer- den müßten, daß aber selbst- verständlich bei Routineimp- fungen (meist) die Mütter für die (nicht anwesenden) Väter die entsprechende Einwilli- gungserklärung wirksam ab- geben können . . .

Schon aus rechtlichen Sicherungsgründen sollte je- der Arzt den wesentlichen Inhalt des mit seinem Patien- ten geführten Aufklärungsge- sprächs dokumentieren. Das erfordert unbestritten einen nicht unerheblichen Zeitauf- wand. Im übrigen dürfte in der Tat eine „klassische“ und rechtlich einwandfreie Infor- mierung wenigstens eines El- ternteils vor einer Kinder- schutzimpfung den Betrieb

einer jeden Arztpraxis erheb- lich „stören“ bis unmöglich er- scheinen lassen. Ich schlage daher meinen Zuhörern auf ärztlichen Fortbildungsveran- staltungen stets vor, wie folgt zu verfahren: Der perimed- Compliance-Verlag hält be- kanntlich über 16 verschie- dene Aufklärungsformulare (entwickelt von ärztlichen Fachleuten und „wissenden“

Juristen) – von Masern-, Mumps-, Röteln-, Tuberkulo- se-, DPT-, Polio-, Hepatitis-A- +Hepatitis-B-, Tollwut-, FS- ME- und vielen anderen Imp- fungen – vorrätig. Diese für je- den Laien leicht verständli- chen Aufklärungsbögen kann die Mitarbeiterin des Impfarz- tes der Mutter bei der Verein- barung des Impftermins in der Praxis aushändigen (bei tele- phonischer Verabredung zu- senden), verbunden mit der Bitte, ihn zu lesen, möglichst von beiden Eltern zu unter- zeichnen und ihn dann zum Impftermin wieder mitzubrin- gen. Während dann das Kind ganz oder teilweise in Gegen- wart der Mutter zur Vorberei- tung der Impfung entkleidet wird, kann der Arzt die Mut- ter fragen, ob sie den Auf- klärungsbogen gelesen, ver- standen und noch weitere Fragen hierzu hat. Verneint sie dies, scheint mir in den meisten Fällen einer einfa- chen Schutzimpfung den Rechtsprechungserfordernis- sen hinsichtlich der ärztlichen Aufklärung Genüge getan und gleichzeitig auch durch Einfügen dieses unterzeichne- ten Aufklärungsbogens eine ausreichende Dokumentation für den Arzt geschaffen wor- den zu sein.

Wer als Arzt so verfährt, kann keinem Juristen ernst- haft vorhalten, die Zeitnot in seiner Impfpraxis verbiete es ihm, den Eltern der zu imp- fenden Kinder die von der Rechtsprechung geforderte Aufklärung zuteil werden zu lassen. „Wo ein Wille, da ein Weg.“

Prof. Dr. jur. Gerhard H.

Schlund, Vorsitzender Rich- ter am Oberlandesgericht, Josef-Schlicht-Straße 6 a, 81245 München

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A-502 (10) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Sprachliches

Zum Varia-Beitrag „Verleihung des Helmut-Stickl-Preises“ in Heft 1–2/

1998 beziehungsweise 3/1998:

Political correctness

In dem Beitrag ist mir ein schwerer Fall von selektiver politischer Korrektheit auf- gefallen. Ich zitiere „ . . . für die Aufklärung von Ärztin- nen und Ärzten, Arzthelfe- rinnen und Patienten . . .“.

Wo bleiben da die Arzt- helfer und die Patientinnen?

Gilt im Ärzteblatt die politi- sche Korrektheit nur für den weiblichen Teil der Ärzte- schaft? Weiter unten in dem- selben Artikel vergessen Sie außerdem bedauernswerter- weise die türkischen Mit- bürgerinnen! Wurden nur männliche türkische Kinder geimpft?

Schließlich wundert es mich, daß an dem anfangs er- wähnten Kongreß nur Män- ner teilgenommen haben.

Waren die deutschen und

österreichischen Kinderärz- tinnen nicht eingeladen?

Dr. med. Alexander Iwant- scheff, Scheffelstraße 10, 60318 Frankfurt/Main

Zum „Seite eins“-Beitrag „Konsequen- zen für uns Ärzte“ in Heft 1–2/1998 von Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe:

Völlig überflüssig

Natürlich spreche ich in der Anrede auch beide Ge- schlechter an. Aber ist es bei allgemeinen Formulierungen tatsächlich ständig nötig zu schreiben, zu sagen: wir Ärz- tinnen und Ärzte? Die Texte werden unnötig aufgebläht und weniger auf den Punkt gebracht. Außerdem meint der Plural die Ärzte immer beide Geschlechter. Es ist al- so völlig überflüssig, sowohl sprachlich als auch ideolo- gisch. Man sollte sich nicht über Gebühr feministisch ins Getriebe spucken lassen.

Dr. Axel-P. Moers, Auf dem Grat 31, 14195 Berlin

Berufspolitik

Zu dem Bericht über die KBV-Vertre- terversammlung „Zuversicht trotz drängender Probleme“ von Josef Maus und Dr. Sabine Glöser in Heft 51–52/1997:

KBV-Treppenwitz

Jeder weiß, daß allge- meinmedizinisch tätige Fach- ärzte (vulgo: Hausarzt) für die Zeit, die sie an, auf dem Weg zu beziehungsweise in Bereitschaft für ihre Patien- ten verbringen, miserabel entgolten werden. Der Vor- schlag aber, sie dadurch zu subventionieren, daß den Ge- biets-Fachärzten bei unver- mittelter Inanspruchnahme eine schlechtere Gebühr ge- zahlt wird, ist ein typischer KBV-Treppenwitz. Er ist in sich genau so logisch, als wol- le man die Gebühren eines Handwerkers danach bemes- sen, ob der Kunde mit dem ei- genen Wagen oder einem öf- fentlichen Verkehrsmittel ge- kommen ist . . .

Das Grundproblem ist, daß es sich bei der Krankheits- absicherung unserer Bevölke- rung nicht um eine Versiche- rung handelt; diese würde nämlich auf der Basis einer Ri- siko-Einschätzung die ver- mutlich anfallenden Kosten auf den einzelnen Versiche- rungsfall umlegen (siehe Kfz- Versicherung). Da sich aber unsere Gesetzliche sogenann- te Krankenversicherung in ih- rer Höhe nach dem zufälligen Einkommen eines Verdieners berechnet, handelt es sich eher um ein Spendenaufkom- men, dessen Höhe niemals vorausschauend beziffert wer- den kann. Würden die Auf- wendungen der Patienten zunächst mit einem Abschlag entgolten und am Ende des Jahres gemäß der Quote zwi- schen Aufwand und Ertrag abgerechnet (so wie jetzt bei uns), ließe sich das gegenwär- tige System noch rechtferti- gen. So aber wird es nur über Leistungseinschränkungen und die teilweise oder kom- plette Umstellung auf eine pri-

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A-503 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998 (11)

S P E K T R U M LESERBRIEFE

vate Vorsorge zu finanzieren sein. Diesen Grundwider- spruch müssen wir zunächst bewußt machen, dann können wir über ein wirklich leistungs- gerechtes Entgelt reden, mei- netwegen auch streiten.

Dr. med. Donald D.

Schramm, W.-Raabe-Straße 4, 37170 Uslar

Medizinstudium

Zu dem Beitrag „Mehr Praxisbezug angesagt“ von Dr. Harald Clade in Heft 3/1998:

Bittere Farce

Es ist fast zynisch zu be- haupten, die sehr zu be- grüßende und längst überfäl- lige Reform des Medizinstu- diums in Form einer neuen Approbationsordnung habe den AiP plötzlich überflüssig

gemacht. Der 1988 eingeführ- te AiP („Arm im Prakti- kum“) war von Anfang an ei- ne bittere Farce.

Der AiP ist dem wohlge- meinten Ziel, die praktischen ärztlichen Ausbildungsdefizi- te zu beseitigen, nie gerecht geworden. Auch ein berufs- einsteigender Assistenzarzt wurde vor der Einführung des AiP an eigenverantwortliche und selbständige ärztliche Tätigkeit herangeführt, zumal er zuvor ein Jahr praktische Klinikerfahrung in Form des (unentgeltlichen) PJ sammeln konnte. Eine völlige Illusion zu glauben, ÄiP haben stän- dig einen erfahrenen Kolle- gen zur Seite, der Wissen und Kenntnisstand reflektiert.

Der AiP war von vornher- ein lediglich dazu geeignet, zur Freude vieler Chefärzte und Verwaltungsleiter die Lohnkosten drastisch zu sen-

ken. Welcher andere Berufs- stand hätte sich das Anfangs- gehalt von heute auf morgen dritteln lassen, was viele Be- troffene mit Familien als Al- leinverdienende an den Rand der Sozialhilfe gebracht hat?

Eine Schande für die Ärz- teschaft, mich eingeschlossen, daß nicht vehementer gegen

diese zehn Jahre andauernde Unverschämtheit vorgegan- gen wurde. Wie eine Horde braver Lämmer latschen alle heute noch still fluchend in die AiP-Zeit und sind froh, wenn sie dann irgendwann vorbei ist.

Dr. med. Axel Althen, Burg- mauer 41, 50667 Köln

Gebühren

Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Notop- fer und Punkte“ von Dr. med. Wolf- gang Rühle in Heft 4/1998:

Positives Zeichen

Zu Ihrer Information: Es sind weniger die Verkehrs- sünder, die ihre Punkte erfra- gen, als vielmehr Angehörige von Berufsständen, welche ein einwandfreies Verhalten in allen Lebensbereichen

nachweisen müssen. Bei- spielsweise muß jeder Privat- und Berufspilot bei Beantra- gung einer Lizenz einen Aus- zug aus der Verkehrssünder- kartei vorlegen (bei deren Zustellung man übrigens mit 16,50 DM zur Kasse gebeten wird). Ich meine, wenn eine Behörde endlich einmal auf eine Gebühr verzichtet, ist dies ein positives Zeichen.

Dr. med. Torsten U. Niecke, Bernstorffstraße 174, 22767 Hamburg

Referenzen

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