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Archiv "Ergänzung der Honorarvereinbarung mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" (17.07.1995)

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BUNDESÄRZTEKAMMER

Ergänzung der Honorarvereinbarung mit dem Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger

Kzareldeeitsvorgeschichte gndusondere -.eiluge letrankenhausaufentkaltertonelkaruntersuchungen In den men g iahten ma.122.■ ala iopie):

wegen Zur Zeit arbeitstuarahig7 Nein ❑ Ja, aalt:

ja Nein. In welchen Verstandimme in deutsches Sprache m6glich

Ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag bei der Rentenversicherung

Versicherunganmama

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kann entfallen bei Angabe derVereleherungeoulnnter neetleiteabl ♦nechrth

Diagnosen m der Reihenfolge ihrer med. Bedeutung (möglichzt als Funktionsdiagem.):

2 3

Jetzige Beschwerden

Fmknonsanschränkungen

Bisherige und derzeitige Therapie:

Geburetdatunt lassame.versarss

5

6

7 3 4

Blatt 2 zum Lxdich= Befundbericht

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Gewicht: kg Größe: ® Rar mmHg

von da Na= abweichende klinische 12ntersuchuoigsbefira de:

Wichtige medwinisch-techaische Befunde kagaitchet Unteryen als saure Inelfeer.

12 Pat. befinde sich seit (dem) regelmäßig ❑ monatlich quartalsweise gelegentlich In meiner Behandlung

Arbelmanfähigkeit In 0 Nah] Ja. mehr als 3 Monate 0 mehr als 6 Monate

des letzten 2 Jahren ? wegen

Befundänderungen Nena ❑ja D Besserung selt den letzten 12 Monaten 7

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Bazesmg der lawungsfirdgkett maglids 7 Nein ❑ Rann ich nicht beurteilen

Ja. durch berufliche Rehabilitation

Ja. durch medizinische Rehabilitation 11

BEMERKITNGEN:

19

Erbitte Rlidcruf durch den Ärztlichen Dienst des RV-Trägers

Bitte um Rüdweridtmg der beigefügten Badichen timetlagen 20

21

Datum Unterschrift Stempel Telefonnummer

DVaschlahterung seit

9 Iblailaaaama.lharame 4abartalatma

13 14

15 16 17 18

BEKANNTGABEN

Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3/1995, ist die vom 1. Januar 1995 an gültige Fassung der Honorarvereinba- rung zwischen Bundesärztekammer und Verband Deutscher Rentenversiche- rungsträger über die Vergütung ärztli- cher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Ren-

Rentenversicherung. Dieser wird, mit dem nachstehend wiedergegebenen In- halt, einheitlich mit einem Betrag von 32,— DM zuzüglich 13,— DM Kostenpau- schale vergütet.

In der Anwendung der Honorarver- einbarung war immer wieder die Ausle- gung des § 1, Abs. 2 zur Befundungsge-

neu in den § 1 der Honorarvereinbarung eingefügt:

(3) Als Körperregion im Sinne der Honorarvereinbarung gelten:

(1) Schädel (inkl. Spezialaufnah- men) und Nasennebenhöhlen

(2) HWS

(3) BWS/LWS und knöcherner Thorax (einschl. Rippen und Stemum)

(4) Becken und Hüftgelenke (5) Oberschenkel einschl. Hüft- oder Kniegelenk (einschl. Patella-Spezialauf- nahmen)

(6) Unterschenkel und Fußskelett (7) Oberarm einschl. Schulter- oder Ellenbogengelenk

Blatt 2 zum Ärztlichen Befundbericht Blatt 1 zum Ärztlichen Befundbericht

tenversicherung und über die Vergü- tung ärztlicher Befundberichte (Ho- norarvereinbarung 1995) veröffentlicht worden.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 treten folgende Ergänzungen in Kraft:

Die seit 1994 vereinbarte Form und Vergütung der Befundberichte auf allge- meine Heilbehandlung, auf An- schlußheilbehandlung und auf Kinder- heilbehandlung (§ 4 Abs. 1 der Verein- barung) wird ergänzt um den ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag bei der

bühr bereits vorgelegter Röntgenauf- nahmen, Szintigramme, EKG- oder EEG-Streifen strittig. Nach dem Text der Honorarvereinbarung wird die Be- fundungsgebühr jeweils dann fällig, wenn durch die Beurteilung obenge- nannter Fremdbefunde eine erneute Strahlendiagnostik, Diagnostik durch Anwendung von radioaktiven Stoffen beziehungsweise EKG- oder EEG-Un- tersuchungen „derselben Körperregion"

entbehrlich wird. Vom 1. Juli 1995 an wird zur Klarstellung folgender Absatz 3

(8) Unterarm und Handskelett (9) Thorax in zwei Ebenen

(10) Kontrast- und Nativaufnahmen der Abdominal- und Retroperitonealor- gane.

Bei den Ziffern (5) bis (8) gelten auch beide Gliedmaßen nur als eine Körperregion.

Absatz 3 der Honorarvereinbarung 1995 vom 11. November 1994 wird ent- sprechend Absatz 4.

Die übrigen Punkte der Honorarver- einbarung bleiben unverändert gültig. ❑

A-2030 (72) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995

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