BUNDESÄRZTEKAMMER
Ergänzung der Honorarvereinbarung mit dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
Kzareldeeitsvorgeschichte gndusondere -.eiluge letrankenhausaufentkaltertonelkaruntersuchungen In den men g iahten ma.122.■ ala iopie):
wegen Zur Zeit arbeitstuarahig7 ❑ Nein ❑ Ja, aalt:
❑ja ❑ Nein. In welchen Verstandimme in deutsches Sprache m6glich
Ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag bei der Rentenversicherung
Versicherunganmama
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kann entfallen bei Angabe derVereleherungeoulnnter neetleiteabl ♦nechrth
Diagnosen m der Reihenfolge ihrer med. Bedeutung (möglichzt als Funktionsdiagem.):
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Jetzige Beschwerden
Fmknonsanschränkungen
Bisherige und derzeitige Therapie:
Geburetdatunt lassame.versarss
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6
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Blatt 2 zum Lxdich= Befundbericht
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Gewicht: kg Größe: ® Rar mmHg
von da Na= abweichende klinische 12ntersuchuoigsbefira de:
Wichtige medwinisch-techaische Befunde kagaitchet Unteryen als saure Inelfeer.
12 Pat. befinde sich seit (dem) ❑ regelmäßig ❑ monatlich ❑ quartalsweise ❑ gelegentlich In meiner Behandlung
Arbelmanfähigkeit In 0 Nah] ❑ Ja. mehr als 3 Monate 0 mehr als 6 Monate
des letzten 2 Jahren ? wegen
Befundänderungen ❑Nena ❑ja D Besserung selt den letzten 12 Monaten 7
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Bazesmg der lawungsfirdgkett maglids 7 ❑ Nein ❑ Rann ich nicht beurteilen
❑Ja. durch berufliche Rehabilitation
❑Ja. durch medizinische Rehabilitation 11
BEMERKITNGEN:
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❑Erbitte Rlidcruf durch den Ärztlichen Dienst des RV-Trägers
❑Bitte um Rüdweridtmg der beigefügten Badichen timetlagen 20
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Datum Unterschrift Stempel Telefonnummer
DVaschlahterung seit
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BEKANNTGABEN
Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3/1995, ist die vom 1. Januar 1995 an gültige Fassung der Honorarvereinba- rung zwischen Bundesärztekammer und Verband Deutscher Rentenversiche- rungsträger über die Vergütung ärztli- cher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Ren-
Rentenversicherung. Dieser wird, mit dem nachstehend wiedergegebenen In- halt, einheitlich mit einem Betrag von 32,— DM zuzüglich 13,— DM Kostenpau- schale vergütet.
In der Anwendung der Honorarver- einbarung war immer wieder die Ausle- gung des § 1, Abs. 2 zur Befundungsge-
neu in den § 1 der Honorarvereinbarung eingefügt:
(3) Als Körperregion im Sinne der Honorarvereinbarung gelten:
(1) Schädel (inkl. Spezialaufnah- men) und Nasennebenhöhlen
(2) HWS
(3) BWS/LWS und knöcherner Thorax (einschl. Rippen und Stemum)
(4) Becken und Hüftgelenke (5) Oberschenkel einschl. Hüft- oder Kniegelenk (einschl. Patella-Spezialauf- nahmen)
(6) Unterschenkel und Fußskelett (7) Oberarm einschl. Schulter- oder Ellenbogengelenk
Blatt 2 zum Ärztlichen Befundbericht Blatt 1 zum Ärztlichen Befundbericht
tenversicherung und über die Vergü- tung ärztlicher Befundberichte (Ho- norarvereinbarung 1995) veröffentlicht worden.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 treten folgende Ergänzungen in Kraft:
Die seit 1994 vereinbarte Form und Vergütung der Befundberichte auf allge- meine Heilbehandlung, auf An- schlußheilbehandlung und auf Kinder- heilbehandlung (§ 4 Abs. 1 der Verein- barung) wird ergänzt um den ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag bei der
bühr bereits vorgelegter Röntgenauf- nahmen, Szintigramme, EKG- oder EEG-Streifen strittig. Nach dem Text der Honorarvereinbarung wird die Be- fundungsgebühr jeweils dann fällig, wenn durch die Beurteilung obenge- nannter Fremdbefunde eine erneute Strahlendiagnostik, Diagnostik durch Anwendung von radioaktiven Stoffen beziehungsweise EKG- oder EEG-Un- tersuchungen „derselben Körperregion"
entbehrlich wird. Vom 1. Juli 1995 an wird zur Klarstellung folgender Absatz 3
(8) Unterarm und Handskelett (9) Thorax in zwei Ebenen
(10) Kontrast- und Nativaufnahmen der Abdominal- und Retroperitonealor- gane.
Bei den Ziffern (5) bis (8) gelten auch beide Gliedmaßen nur als eine Körperregion.
Absatz 3 der Honorarvereinbarung 1995 vom 11. November 1994 wird ent- sprechend Absatz 4.
Die übrigen Punkte der Honorarver- einbarung bleiben unverändert gültig. ❑
A-2030 (72) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995