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A588 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 9½½½½1. März 2002
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dürfen Zahnärzte, die über ein Zertifikat über den Nach- weis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie ver- fügen, diesen Hinweis auf dem Praxisschild führen.
Zwar müsse die Selbstdar- stellung auf dem Schild über- prüfbar bleiben. Allerdings ist es nicht von vornherein selbstverständlich, dass nur eine beschränkte Zahl vorge- gebener Leistungsangebote oder Schwerpunkte benannt werden dürfen. Hier sei viel- mehr auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Patienten und die von den Berufsan-
gehörigen selbst vorangetrie- bene Spezialisierung Rück- sicht zu nehmen.
Die Bezeichnung „Tätig- keitsschwerpunkt Implantolo- gie“ auf dem Praxisschild ist kein irreführender Hinweis und führt auch zu keiner Ge- fährdung für die zu schützen- den Gemeinwohlbelange. Ei- ne Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn die betref- fenden Zahnärzte tatsächlich nicht in ihrem Tätigkeits- schwerpunkt arbeiten würden oder keine besonderen Kennt- nisse auf dem Gebiet der Im- plantologie hätten. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2001, Az.: 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00) Be
Der Kläger ist seit 1992 als Chirurg zur vertragsärztli- chen Versorgung zugelassen und operiert überwiegend ambulant. Er legte in der Ge- setzlichen Krankenversiche- rung (GKV) versicherten Pa- tienten im Vorfeld von Ope- rationen Formulare vor, de- ren Überschrift „Antrag auf Übernahme besonderer Sach- kosten“ lautete. Darin wird ausgeführt, dass zusätzlich zu den im Rahmen der Sprech- stundenbedarfsregelung er- statteten Medikamenten- und Basiskosten Sach- und Per- sonalkosten anfielen. Ge- nannt sind Einmalabdeckun- gen, Wäsche, Sterilisation, Energie, Wartung, zusätzli- ches OP- und Anästhesieper- sonal. Die Kassenärztliche Vereinigung leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ge- gen den Arzt ein wegen Ver- stoßes gegen vertragsärztli- che Pflichten.
Das Bundessozialgericht hat den Disziplinarbescheid als rechtmäßig angesehen.
Aus der vertragsärztlichen Zulassung in Verbindung mit dem in der GKV geltenden Naturalleistungsprinzip erge-
be sich die Verpflichtung, Versicherte ohne gesonderte Zuzahlungen zu behandeln.
Dies sei auch in den Bundes- mantelverträgen normiert.
Missachtet ein Vertragsarzt deren Inhalt, verletzt er seine vertragsärztlichen Pflichten.
Aus der Verpflichtung, GKV- Leistungen grundsätzlich zu- zahlungsfrei zu gewähren und der Beschränkung, die Be- handlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ab- lehnen zu dürfen, folgt: Finan- zielle Aspekte wie eine ver- meintlich unzureichende Ho- norierung einer Einzellei- stung berechtigen den Arzt nicht, einem Versicherten ge- setzlich vorgesehene Leistun- gen zu verweigern. Ein Arzt, der die Vergütung im ver- tragsärztlichen Bereich teil- weise oder generell für unzu- reichend hält, möge auf seine Zulassung verzichten und sei- ne Dienstleistung allein pri- vatärztlich anbieten. Ähnlich hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden (siehe DÄ, Heft 49/2001 und Heft 5/2002). (Bundessozial- gericht, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA 36/00 R)Be V A R I A
Hinweis auf dem Praxisschild
Informationsrecht der Patienten ist zu beachten.
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