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Archiv "Arzneimittel: Erhebliche Bedenken vom statistischen Standpunkt aus" (07.04.1995)

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(1)

Das Antiarrhythmikum der Extraklasse! *

Sotahexal°

Sotalol

Sotahexal®

Festbetrag 160mg

20 Tabletten (N1) DM 18,98 33,47 50 Tabletten (N2) DM 45,98 71,79 100 Tabletten (N3) DM 79,98 127,90

Sotahexal® mite (25

80mg

20 Tabletten (Ni) DM 12,50 50 Tabletten (N2) DM 29,50 100 Tabletten (N3) DM 49,50

Sotahexal® injekt

)

40mg/4m1

5 Ampullen (Ni ) DM 87,—

* Das Klasse 111-Antiarrhylhmikum nach Vaughan-Williams mit Betablockade 21,32

45,77 81,51

Arzneimittel Ihres Vertrauens Sotahexal®/- mite Tabl./- inj. Inj.lös.: Wirk-

stoff: Sotalol-HCI. Zus.: 1 Tabl. enth. 160/80 mg Sotalol-HCI, Hydroxypropylcellulose, Lactose, Mg-Stearat, Maisstärke, Poly(0-carboxymethyl)stärke-Na, Siliciumdioxid. 1 Amp.

m. 4 ml Inj.lös. enth. 40 mg Sotalol-HCI, Eisessig, Na-Chlorid, Na-Hydroxid, Wasser f. Inj.zw. Anwend.: Symptomat. u. behandlungsbedürft. tachyk. supraventrik.

Herzrhythmusstör. (z. B. AV-junkt. Tachykardien, supraventrik. Tachykardien b. WPW- Syndr. od. paroxysm. Vorhofflimmern). Schwerwieg. sympt. ventrik. tachykarde Herzrhyth- musstör. u. deren Prophylaxe (Proph. nicht f. Inj.lös.) b. nachgew. Wirksamk. Gegen- anz.: Herzinsuff. NYHA IV, nicht komp. Herzinsuff., Schock, AV-Block II. u. III. Gr., SA- Block, Sinuskn.-Syndr., Bradyk., vorbest. QT-Verläng., Hypotonie, Spätstad. periph.

Durchblut.stör., obstr. Atemwegserkr., metabol. Azidose, Uberempf. geg. Sotalol u. Sul- fonamiden, i.v. (für Tabl.)/orale (für Inj.lös.) Gabe v. Ca-Antag. v. Verap.- u. Dilt.-Typ (Ausn. Intensivmed.). Bes. sorgf. ärztl. Überw. b. Diab. mell. m. stark schwank. Blut- zuckerw. u. b. str. Fasten, Phäochromoz. (nur m. gleichz. alpha-Block.), eingeschr. Nie- renfunkt. Nach Herzinfarkt od. b. schlechter Ventrikelfunkt. häufiger Proarrhyth.). Sorgf.

Nutzen-Risiko-Abw. b. Psoriasis i. d. Eigen- od. Fam.anamn. Bes. str. Ind.stell. b. schw.

Überempf.reakt. i. d. Anamn. u. unter Desensib.ther. wg. Gefahr überschieß. anaphyl.

Reakt. Str. Ind.stell. i. d. Schwangersch. (v. a. im 1. Trim.). Wg. mögl. neonat. Asphyxie b.

Neugebor. Ther. 48-72 h vor errechnet. Geb.termin beenden bzw. Neugeb. 48-72 h nach Entbind. sorgf. überw. Stillz.: Säug!. hins. ß-block. Wirk. beob. Nebenwirk.: Geleg.

Müdigk., Schwindel, Benommenh., Kopfschm., Parästh., Kältegef. an d. Gliedm. Selten Magen-Darm-Beschw., obstr. Ventilat.stör., Haarausf., Hautreakt., Konjunktivitis, Schlaf- stör., Verstärk. v. Herzinsuff., Bradyk., AV-Überleit.stör., unerwünschter Blutdruckabf., Verstärk. v. periph. Durchblut.stör., Einschränk. d. Tränenflusses (Kontaktlinsen!), Hypo- glykämie,depress. Verstimm., Verwirrth.zust., Haluzin., Mundtrockenh., Muskelkrämpfe, -schwäche, Potenzstör. Vereinz. Verstärk. v. Ang.- pect.-Anf. In Einzelf. Sehstör., Kerato- konjunktivitis, Synkopen. Proarrhythm. Wirk. (Auslös. od. Verstärk. d. Herzrhythmusstör.) m. starker Beeintr. d. Herztätigk. m. mögl. Folge d. Herzstillst. mögl. Ein Einzelf. einer all- erg. Bronchitis m. Fibrosierung. In Einzelf. Auslös. (od. Verschlecht.) einer Psoriasis vulg. od. v. psoriasif. Exanth. Zeichen v. erniedrigt. Blutzucker evtl. verschleiert (v. a. b.

str. Fasten sowie b. stark schwank. Blutzuckerw.). Cave vermind. Tränenfluß b. Tragen v.

Kontaktlinsen. Wechselwirk.: Mit Ca-Antag. (Verap.- u. Dilt.-Typ), Antiarrhythmika, Nife- dipin (u. a. 1,4-DHP-Deriv.), Noradrenalin, MAO-Hemm., Clonidin, trizykl. Antidepr., Bar- bituraten, Phenothiaz., Narkotika, Antihypertensiva, Diuretika, Vasodilatat., Tubocurarin, Reserpin, rx-Methyldopa, Guanfacin, Herzglyk., Insulin, oralen Antidiab., Antihistamini- ka (Astemizol, Terfenadin), Haloperidol, Halofantrin, Terodilin. Dos., Art u. Dauer d.

Anwend.: oral: 2-3x tgl. 40 mg bis 3x tgl. 160 mg. Sorgf. kardiolog. Überw. (Monitorkon- tr., Notfallausrüst.) b. d. Einstell. (v. a. nach Myokardinf. od. stark eingeschr. Herzleist.).

B. chron. Ther. regelm. Kontr. Ausschleichend absetzen. B. Verschlecht. d. QRS- bzw.

QT-Zeit > 25 % od. d. QT-Zeit > 50 % bzw. QT-Verläng. > 500 ms od. Zunahme od. Herz- rhythmusstör. Ther.überprüf. I.v.: B. akut lebensbedr. Herzrhythmusstör. Ständ. Überw. v.

EKG, Atmung, Blutdruck. Kardiolog. Notfallausrüst. Initial 20 mg, lnj. langsam über 5 min., ggf. nach 20 min. weitere 20 mg (1 mg/min.). Max. 1,5 mg/kg KG b. progr. Elektro- stimul. in 5-15 min. infund. Dosisred. b. eingeschr. Nierenfunkt. Hinw. u. weitere Einzelh.

s. Fach-, Gebrauchsinfo. Verschreibungspflichtig. Mat.-Nr.: 1/1653/209044/02 Stand: Dezember 1994 HEXAL® PHARMA GmbH, 83607 Holzkirchen

SPEK TRUM LESERBRIEFE

Arzneimittel

Zu dem Beitrag „Bioäquivalenz-Test- verfahren: Mehr Sicherheit für den Austausch von ,gleichen' Arzneimit- teln" von Priv.-Doz. Dr. med. Chri- stoph

H.

Gleitner und Prof. Dr. Ursula Gundert-Remy in Heft 4/1995:

Erhebliche Bedenken vom statistischen Standpunkt aus

Es ist prinzipiell sehr zu begrüßen, daß die Ärzte- schaft hier einmal von unab- hängiger und kompetenter Seite über die Methodologie von Äquivalenzprüfungen als Grundlage für die behördli- che Zulassung von Generika informiert worden ist. Jedoch müssen gegen die fast ein- schränkungslos positive Be- wertung der wissenschaftli- chen Zulässigkeit des stan-

dardmäßigen Vorgehens bei der Auswertung von Bioäqui- valenzstudien zumindest vom statistischen Standpunkt er- hebliche Bedenken geltend gemacht werden. Das statisti- sche Kernproblem, das in der mittlerweile sehr umfangrei- chen (von den Autoren gar nicht erst erwähnten) bio- metrischen Originalliteratur zum Bioäquivalenznachweis unverändert kontrovers dis- kutiert wird, besteht dabei in der Frage nach der sachge- rechten Formulierung der bei der abschließenden Signifi- kanzprüfung zu testenden Hypothese.

Unter üblichen statisti- schen Modellannahmen hat sich dieser Test zu beziehen auf den Vergleich zweier Gaußscher Normalverteilun- gen mit gemeinsamer, aber unbekannter „theoretischer"

Streuung.

Es liegt somit formal die gleiche Situation vor wie im herkömmlichen t-Test für unverbundene Stichproben.

Ganz anders als dort besteht aber beim Bioäquivalenz- nachweis das Ziel darin, mit- tels eines geeigneten statisti- schen Tests die Aussage (Al- ternativhypothese) abzusi- chern, daß beide Verteilun- gen „bis auf praktisch irrele- vante Abweichungen" über- einstimmen. Wie soll nun aber der Begriff „praktisch ir- relevante Abweichungen"

mit Bezug auf zwei Normal- verteilungen mit gemeinsa- mer Streuung präzisiert wer- den? Auf diese Frage sind mindestens drei mögliche Antworten in Betracht zu zie- hen, denen völlig verschiede- ne Bewertungskriterien bei der statistischen Beurteilung von Bioäquivalenzdaten ent- sprechen:

O Äquivalent sind die Verteilungen immer dann, wenn ihre Mittelwerte nicht über ein vorgegebenes Maß hinaus gegeneinander ver- schoben sind, gleichgültig, wie groß oder wie klein die gemeinsame Streuung ist.

2 Für äquivalente Nor- malverteilungen ist zu for- dern, daß die Mittelwertsver- schiebung nicht mehr als ei- nen vorgegebenen Anteil (zum Beispiel 50 Prozent) an der gemeinsamen Standard- abweichung ausmachen darf.

® Äquivalente Normal- verteilungen müssen zusätz- lich zu Kriterium T die Be- dingung erfüllen, daß die ge- meinsame Streuung eine von anderen Bioverfügbarkeits- studien her gewohnte Grö- ßenordnung besitzt.

Die behördlichen Richtli- nien für die statistische Beur- teilung von Bioäquivalenz-

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 14, 7. April 1995 (5) A-979

(2)

SPEKTRUM LESERBRIEFE

studien, welche von den Au- toren allzu unkritisch als ein- wandfrei begründbar darge- stellt werden, basieren aus- schließlich auf dem Kriteri- um T. Die Fragwürdigkeit dieser Sichtweise ergibt sich aus der unmittelbar eviden- ten Tatsache, daß zwei Nor- malverteilungen, deren Mit- telwerte um eine festgelegte Strecke gegeneinander ver- schoben sind, bereits optisch um so unterschiedlicher aus- sehen, je kleiner die gemein- same Standardabweichung ist. Entsprechend werden nach dem gängigen Kriteri- um gegebenenfalls auch praktisch überlappungsfreie Normalverteilungen als

„äquivalent" eingestuft.

Viel wichtiger als Aussa- gen über durchschnittliche Bioverfügbarkeiten scheinen vom Standpunkt des Konsu- menten Angaben zum indivi- duellen Bioäquivalenzgrad.

Hierunter versteht man die Wahrscheinlichkeit, daß bei einem zufällig ausgewählten Probanden die Bioverfügbar- keit der generischen relativ zur Original-Formulierung des Präparats in dem kli- nisch-pharmakologisch ak- zeptierten 80-125-Prozent- Bereich bleibt. Diese Größe hängt jedoch erneut außer vom Mittelwert der Vertei- lung der (logarithmischen) Bioverfügbarkeitsquotienten von deren Streuung ab. Un- ter Annahme einer Normal- verteilung sowie einem reali- stischen Wert für die Streu- ung von logarithmischen Bio- verfügbarkeitsquotienten in der Population läßt sich zei- gen, daß der individuelle Bioäquivalenzgrad für im Sinne des behördlich akzep- tierten Kriteriums ,0 äquiva- lente Formulierungen nicht einmal ganz 40 Prozent zu be- tragen braucht.

Im übrigen kann man sich auch mit Argumenten des ge- sunden Menschenverstandes leicht überlegen, daß das sta- tistische Äquivalenzkriteri- um, welches bei der Generi- kaprüfung derzeit Verwen- dung findet, ein außerge- wöhnlich schwaches sein muß. Wie anders nämlich will

man erklären, daß die Min- destfallzahlen für nach den gegenwärtigen behördlichen Regularien durchgeführte Bioäquivalenzstudien um Größenordnungen unter denjenigen liegen, die in Stu- dien zum Nachweis der Un- terschiedlichkeit zweier The- rapeutika benötigt werden?

Prof. Dr. rer. nat. S. Wellek, Leiter der Abteilung Biosta- tistik am ZI Mannheim, 68072 Mannheim

Großbritannien

Zur sozialen Absicherung bei berufli- chen Aufenthalten in Großbritannien:

Weiter Beiträge zahlen

Der nach Großbritannien wechselnde Arzt wird bei ei- ner Tätigkeit im staatlichen Gesundheitsdienst (NHS) in Großbritannien sowohl pflichtversichert in der staat- lichen Rentenversicherung (National Insurance) mit ein- kommensunabhängigen Bei- trägen als auch Pflichtmit- glied zunächst der staatlichen Zusatzversorgung (SERPS) mit einkommensbezogenen Beiträgen. Von letzterer Pflichtversicherung kann er sich befreien lassen, wenn er Mitglied eines „opting out"- Systems wird, eines betriebli- chen Systems, welches an die Stelle des staatlichen Systems SERPS tritt. Für den staatli- chen Gesundheitsdienst wä- res dies der Fall, wenn der be- treffende Arzt Mitglied in der NHS Pension Agency wird.

Bleibt der nach Großbri- tannien wechselnde Arzt, der bereits Mitglied seines be- rufsständischen Versorgungs- werkes in Deutschland ist, kürzer als zwei Jahre in Großbritannien, so hat er die Möglichkeit, sich die an die NHS Pension Agency gezahl- ten Beiträge, abzüglich einer Steuer, erstatten zu lassen.

Nicht erstattbar sind aller- dings die an die National In- surance geleisteten Beiträge, welche jedoch der Höhe nach

weit geringer ausfallen.

Bleibt der betreffende Arzt länger als zwei Jahre, so hat er die Möglichkeit, die bei der NHS Pension Agency er- worbenen Rentenanwart- schaften auf das berufsständi- sche Versorgungswerk in Deutschland übertragen zu lassen.

Ob und wieweit der Arzt während seines Aufenthaltes in Großbritannien weiterhin freiwillige Beiträge an sein berufsständisches Versor- gungswerk leistet oder leisten will, hängt sowohl von den Satzungsbestimmungen des jeweiligen Versorgungswer- kes als auch von den finanzi- ellen Möglichkeiten des Be- troffenen ab. Die berufsstän- dischen Versorgungswerke allerdings empfehlen in der Regel, die Beitragszahlungen weiter aufrechtzuerhalten, da die in Großbritannien erwor- benen Rentenanwartschaf- ten in der Regel nicht das gleiche Niveau erreichen wie diejenigen in Deutschland.

Michael Jung, Arbeitsge- meinschaft Berufsständi- scher Versorgungseinrich- tungen e. V., Marienburger Straße 2, 50968 Köln

Chipkarte

Zu dem Kommentar „Das Ende aller Überweisungen?" von Dr. med.

Volker Synatschke in Heft 9/1995:

Selbständigkeit wird gefördert

Wie der Artikel zeigt, för- dert die Chipkarte die Selb- ständigkeit der Versicherten

— die Primärinanspruchnah- me der Fachärzte zum Bei- spiel in Südbaden ist um 63,8 Prozent gestiegen. Was ist dagegen einzuwenden, daß ein selbständig denkender Mensch sich selbst seinen Arzt aussucht, ohne jemand anderen fragen zu müssen, zumal wenn es dabei zu kei- nem Honorartransfer von Hausärzten zu Fachärzten kommt?

Der finanzielle Anreiz, sei es von Kassen oder innerhalb

der Ärzteschaft, scheint mir gefährlich, denn ich häbe schon zu viele verschleppte Karzinome gesehen, weil je- mand seinen Patienten nicht überweisen wollte!

Dr. Elisabeth Gabka-Heß, HNO-Ärztin, Hauptstraße 156, 10827 Berlin

Kooperation möglich

Da Prozentzahlen oft irri- tierend wirken, zur Einlei- tung kurz unsere Zahlen. In einem Klientel von knapp 1 500 Fällen haben bei uns die Primärinanspruchnah- men von früher 74 auf 160 im letzten abgerechneten Quar- tal zugenommen. Das sind sogar über 100 Prozent. Al- lerdings sind das eben bei et- wa 1 500 Patienten noch nicht einmal 100 Patienten mehr, als es früher waren. Daß manche Patienten direkt mit ihrer Chipkarte zum Facharzt gehen, liegt ja auch daran, daß es erst der zweite oder dritte Tag des Quartals ist und die Patienten „noch nicht bei ihrem Hausarzt wa- ren", und zum Teil auch dar- an, daß „mein Hausarzt zur Zeit in Urlaub ist".. .

Vor allem medizinische Gründe sprechen natürlich dafür, daß alle Fäden beim Hausarzt zusammenlaufen sollten — und es macht den Fachärzten auch sicherlich nicht viel aus, den jeweiligen Hausarzt zu informieren. Das setzt dann allerdings auch voraus, daß Überweisungs- scheine ausgefüllt werden und wir auch wissen, um was es eigentlich geht. Der Stem- pelaufdruck: Ungezielter

Überweisungsbericht erbeten sollte eigentlich der Vergan- genheit angehören.

Die Zusammenarbeit zwi- schen den einzelnen Diszipli- nen ist sicherlich ein Pro- blem, ansonsten müßte man ja nicht darüber reden. Wenn wir aber im Interesse des Pa- tienten aus medizinischen und leider eben auch aus fi- nanziellen Gründen zusam- menarbeiten, kann trotz Chipkarte in Zukunft auch eine kooperative Medizin er- A-980 (6) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 14, 7. April 1995

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