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Archiv "Die Frist zur Nachentrichtung läuft ab" (18.12.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Weiterentwicklung des BMÄ

sprochen, die mittels eines vollme- chanisierten Analysegerätes er- bracht werden, das aus einer Pro- be in einem zusammenhängenden Arbeitsgang die Untersuchungser- gebnisse von jeweils zwei und mehr verschiedenen Parametern liefert.

Im Rahmen eines Untersuchungs- ganges ist der jeweils erste indi- zierte Parameter voll berechnungs- fähig; der zweite indizierte Para- meter wird mit 75 Prozent, der dritte und jeder weitere indizierte Parameter wird mit 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes des BMÄ vergütet.

Die Abrechnungsbestimmung für vollmechanisierte Analysegeräte bzw. die Kennzeichnungspflicht von Leistungen aus Laborgemein- schaften macht es für die Abrech- nung erforderlich, daß hinter der Gebührennummer im zutreffenden Fall folgendes Symbol einzutragen ist:

I. für Leistungen in Laborgemeinschaften

ohne vollmechanisiertes Analyse-

gerät = B

mit vollmechanisiertem Analyse- gerät

1. Parameter = C

2. Parameter = D

3. und jeder weitere

Parameter = E

II. für Leistungen In eigener Praxis

ohne vollmechanisiertes Analyse- gerät keine Kennzeichnung mit vollmechanisiertem Analyse- gerät

1. Parameter = F

2. Parameter = G

3. und jeder weitere

Parameter = H

Im Rahmen der Abrechnung meh- rerer Parameter, die mit einem vollmechanisierten Analysegerät in einem Untersuchungsgang ge- wonnen werden, bleibt es dem Arzt freigestellt, welche Analyse er als ersten, zweiten oder dritten Para- meter deklariert.

Auch im RVO-Krankenkassenbe- reich müssen Zusammenschlüsse von Kassenärzten zu Laborgemein- schaften ab 1. Januar 1976 den

Kassenärztlichen Vereinigungen an- gezeigt werden. Für die Anzeige- pflicht hat die Teilnehmerzahl kei- ne Bedeutung, jeder Zusammen- schluß ist von den teilnehmenden Kassenärzten unter Angabe der eingesetzten Geräte anzuzeigen.

Durch die Senkung im Laborab- schnitt wurde Honorarvolumen frei- gesetzt; daher konnten andere Lei- stungen des BMÄ neu gegliedert und im Honorar angehoben werden.

Unter anderem wird ab 1. Januar 1976 unter der Nr. 103 c ein Be- lastungs-EKG mit folgendem Text und Wert eingeführt:

103 c Elektrocardiographische Un- tersuchung in Ruhe und nach Bela- stung mittels Ergometrie unter fort- schreibender Registrierung ein- schl. Unkosten 35,— DM.

Die geforderte Belastung mittels Ergometrie muß physikalisch defi- niert und reproduzierbar sein.

Kniebeugen erfüllen diese Voraus- setzungen nicht.

Neben der stufenweisen Belastung am Fahrradergometer erfüllt auch eine ordnungsgemäße Belastung mit Hilfe der Kletterstufe die ge- nannten Voraussetzungen. Zur Durchführung einer Belastung mit- tels Kletterstufe wird die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung nach Anhörung von Sachverständigen noch Stellung nehmen. f/KBV

Den Wortlaut der Vereinbarung der KBV mit den Bundesverbänden der Krankenkassen über die Wei- terentwicklung des BMÄ finden un- sere Leser auf den Seiten 3477 bis 3485 dieses Heftes.

NACHRICHTEN

Die Frist

zur Nachentrichtung läuft ab

Nur noch bis zum 31. Dezember 1975 haben Selbständige, Freibe- rufler und solche Personenkreise, die bisher noch nicht der Renten- versicherung angehörten, die Chance, freiwillige Beiträge für die Zeiten vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 nachzuentrich- ten.

Wer von dieser Möglichkeit Ge- brauch machen will, muß daher einen entsprechenden Antrag so rechtzeitig stellen, daß er noch vor dem 1. Januar 1976 bei dem zu- ständigen Rentenversicherungsträ- ger eingeht. Angehörige der freien Berufe, die der gesetzlichen Ren- tenversicherung beitreten und Bei- träge nachentrichten wollen, müs- sen ihre Anträge in der Regel an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), 1 Berlin 88, Ruhr- straße 2, richten.

Wer überhaupt noch nicht versi- chert war, kann den Antrag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Landesversicherungsanstalt oder bei der Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte stellen.

Für die Nachentrichtung kann auch eine Teilzahlung (zinslos!) bean- tragt werden. Der Rentenversiche- rungsträger kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Der Antrag muß späte- stens innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides des Ren- tenversicherungsträgers über die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gestellt werden.

In der Fragestunde des Bundes- tages wies der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesarbeits- ministeriums, Hermann Buschfort, ausdrücklich darauf hin, daß die Nachentrichtungsfrist nicht mehr verlängert werde.

• Ergänzende Informationen zu diesem Thema sind auf Seite 3473

veröffentlicht. EB

3456 Heft 51 vom 18. Dezember 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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