8132 TUTZING
BRIEFE AN DIE REDAKTION
nen Abschnitt C für „Nicht gebietsbezogene Sonder- leistungen". Es wäre dem- nach unschwer, die nach- weislich nicht allein für Psychiater bestimmten Zif- fern aus der 800er Reihe des Abschnitts G heraus- zulösen und als allgemei- ne Psychotherapieziffern (analog der Feststellung aus dem Bericht von Fa- ber) als Ziffer VII unter dem Abschnitt C aufzuführen.
Einem Mißbrauch ist doch genauso wie bei diagnosti- schen Techniken eine Kontrolle oder ein Weiter- bildungsnachweis zugrun- de zu legen (Balint-Grup- pen, Kongresse u. a.), wo- mit auch für eine regelmä- ßige Fortbildung Sorge ge- tragen wäre. Dies wäre mein Beitrag für die Dia- gnose der „Hemiplegie der Medizin von heute". Ob es genügend einsichtige Ein- flußreiche hierfür gibt?!
Dr. med.
Richard Funck Basler Straße 81 7850 Lörrach/Baden
Schlußwort
Mit Herrn Funck bin ich der Auffassung, daß Konflikte im Leben eines Menschen nicht ohne weiteres zum Aufgabenbereich der Psychiatrie gehören; sie gehören aber auch nicht ohne weiteres in den Auf- gabenbereich einer ärzt- lichen Versorgung. Ehe- konflikte, Sexualprobleme, Erziehungs- und Schul- schwierigkeiten können Beratungshilfen notwen- dig machen, sie gehören an sich nicht zum Aufga- benbereich einer ärzt- lichen Versorgung, beson- ders nicht in den Bereich der kassenärztlichen Ver- sorgung. Nur der pathoge- ne Konflikt und die psychi- schen oder somatischen Folgen eines pathogenen Konfliktes können zum Aufgabenbereich der kas- senärztlichen Versorgung gehören, die den Krank-
heitsbegriff der RVO zu be- rücksichtigen hat.
Zustimmen möchte ich Herrn Kollegen Funck auch darin, daß die ambu- lante Behandlung von pa- thogenen Konflikten nicht ohne weiteres in den Auf- gabenbereich der Psychia- trie fällt, zumal Patienten aus diesem Indikationsbe- reich vielfach andere Ge- bietsärzte oder Allgemein- ärzte aufsuchen. Anderer- seits hat eine große Zahl von Psychiatern auch psy- chotherapeutische Kom- petenzen erworben und ist daher besonders dann für psychotherapeutische In- terventionen geeignet, wenn differentialdiagno- stisch psychiatrische Er- krankungen im Beginn oder in schwer erkennba- rer Ausprägung in Erwä- gung gezogen werden müssen. Diese differential- diagnostische Leistung kann nur von einem Arzt erbracht werden, der psychiatrische Krankheits- kategorien wirklich kennt.
Die von Herrn Kollegen Funck angesprochenen Ziffern 810 und 813 gehör- ten der E-Adgo 1977 an; sie wurden in die neue Gebüh- renordnung 1978 nicht mehr aufgenommen, weil sie in andere psychiatri- sche Gebührenziffern als integraler Bestandteil sub- sumiert wurden.
Schließlich begrüße ich den konstruktiven Vor- schlag des Herrn Kollegen Funck, allgemeine Psy- chotherapie-Ziffern — unter bestimmten einschränken- den Voraussetzungen — als Ziffer VII, unter Abschnitt C der Gebührenordnung auf- zuführen. Diese Frage ge- hört in den Zuständigkeits- bereich eines Arbeitsaus- schusses, den der Bundes- ausschuß der Ärzte- und Krankenkassen gebildet hat, und dem die Vorberei- tung einer Neufassung der Psychotherapie-Richt- linien aufgetragen wurde.
Dieser Arbeitsausschuß
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
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796 (12) Heft 12 vom 20. März 1985 82. Jahrgangratiopharm
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BRIEFE AN DIE REDAKTION
wird sich auch mit den Fra- gen befassen, die Herr Funck m. E. mit Recht in seiner ausführlichen Le- serzuschrift vorträgt. Es wird eine Lösung ange- strebt werden müssen, die dem umfassenden Aufga- benbereich der Ärzte ge- recht wird, dabei aller- dings zwischen Beratung und Therapie unterschei- det.
Dr. med.
Rudolf Faber Postfach 11 20 2846 Neuenkirchen
SOZIALARBEITER Zu der Bekanntgabe der Bundesärztekammer in Heft 3/1985, („Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Sozial- arbeitern") Seite 124:
Standesdenken
. Sicher hat der von den Vorständen der Bundes- ärztekammer und der Kas- senärztlichen Bundesver- einigung geforderte, gut ausgebildete Sozialarbei- ter noch andere Aufgaben zu erfüllen, als die unter Ziffern I, II und III der Auf- gabenbeschreibung auf- gelisteten.
Tätigkeiten, wie sie in den Empfehlungen der ge- nannten Organe aufge- führt sind, kommen dann zum Tragen, wenn sie ei- nem realisierten sozialen Bezug entspringen. Losge- löst davon, würde das eine Verfremdung der Sozialar- beit provozieren, weil sich der Sozialarbeiter dabei zum bloßen Ausführungs- organ, der Klient zum rei- nen Objekt der Maßnahme reduziert sähe.
„Einübung ärztlich verord- neter Therapien und gege- benenfalls Überwachung der Medikamentenein- nahme", haben mit Sozial- arbeit wenig gemein. Klar abzulehnen ist es, wenn von „Hilfen ... zu einem
angepaßten Sozialverhal- ten" die Rede ist. Nicht An- passung ist das Ziel sozia- ler Arbeit, sondern die Fä- higkeit der Adressaten, kri- tisch mit den Anforderun- gen von Personen, Institu- tionen und gesellschaft- lichen Gegebenheiten um- zugehen. Darin ist auch die Möglichkeit kritischer Be- gleitung ärztlicher Maß- nahmen eingeschlossen, wodurch wir die Realisie- rung eines partnerschaft- lichen Bezuges im Arzt-Pa- tienten-Verhältnis am ehe- sten gefördert sehen.
Die vorliegende Aufgaben- beschreibung ist nach un- serer Auffassung nicht da- zu angetan, die Zusam- menarbeit zwischen Arzt und Sozialarbeiter im Sin- ne partnerschaftlichen Handelns zu fördern. In ihr wird eher ein statisches ärztliches Standesdenken deutlich — mehrfach wird die alleinige Verantwor- tung des Arztes betont — das es anderen helfenden Professionen erschwert, das Spezifische ihres be- rufsmäßigen Handelns zu verdeutlichen und so in ei-
nen partnerschaftliche Ak- zente setzenden Behand-
lungsplan einzubringen.
Dies und nichts anderes will der „gut ausgebildete"
Sozialarbeiter in der Ko- operation mit dem Arzt verwirklichen. Wir können freilich nicht verschwei- gen, daß in vieler Hinsicht die Selbstaussage der So- zialarbeit zu wenig konkret und das Handlungsver- ständnis vieler Sozialarbei- ter leider sehr oft auf die Übertragung von Aufga- ben, anstatt auf das Ein- bringen eigener Hand- lungskompetenz ausge- richtet ist ...
Egon Bremreiner, Sozialpädagoge Cordula Eichenlaub, Sozialarbeiterin (sowie acht weitere Unterschriften) Starkenstraße 44 7800 Freiburg
82. Jahrgang Heft 12 vom 20. März 1985 (13) 797