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Archiv "Sozialstationen — kein Spielfeld für ideologische Auseinandersetzung" (25.05.1978)

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„Coronar-Club”

Therapie gleichzusetzen und wird somit von einzelnen Kassen unter bestimmten Voraussetzungen hono- riert.

Schlußbetrachtung der Berichterstatterin

Bedenkt man, daß einem Infarktpa- tienten vor etwa 10 bis 20 Jahren nur der folgende Rat gegeben werden konnte: Belasten Sie sich nicht, re- gen Sie sich nicht auf und reichen Sie die Rente ein, so ist es doch erfreulich mitanzusehen, daß heute nahezu 70 Prozent dieser Patienten in ihrem alten Beruf weiterarbeiten können, wenn sie ihr Leben gesund- heitsbewußt weiterführen.

Ein Coronar-Club kann dazu — so habe ich erkannt — eine echte Le- benshilfe sein. Es ist zu hoffen, daß mehr Ärzte — angeregt durch die überzeugende Demonstration und die gegebenen Erläuterungen beim Fortbildungskongreß in Badgastein

— ihre Infarktpatienten auf diese Gruppen hinweisen oder sich für die Gründung solcher Clubs einset- zen. Lotte Hofmann

ECHO

Zu: „Gutachterkommission Nord- rhein hat 347 Fälle entschieden"

in Heft 9/1978, Seite 477

53 Fälle blieben übrig

„Bei der Gutachterkommis- sion für ärztliche Behand- lungsfehler bei der Ärzte- kammer Nordrhein sind in den ersten zwei—Jahren ihres Bestehens (bis zum Dezem- ber 1977) 1590 Anträge ein- gegangen. Das teilte das ge- schäftsführende Kommis- sionsmitglied Prof. Franz Grosse-Brockhoff im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT mit . . . Davon wurden 53 Fälle als Behandlungsfehler aner- kannt ..." (Bonner General- anzeiger)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Der Bund und einige Länder versu- chen durch Richtlinien Sozialstatio- nen zu fördern. Im Rahmen des Ar- beitsbeschaffungsprogramms der Bundesanstalt für Arbeit werden fi- nanzielle Hilfen zur Verfügung ge- stellt. Das Bundesarbeitsministe- rium beabsichtigt darüber hinaus, im Rahmen seiner Kompetenzen ei- nen verstärkten und bedarfsgerech- ten Ausbau der ambulanten Dienste zu unterstützen. Die Zusammenar- beit mit den Ländern ist bereits ein- geleitet, und es kann erwartet wer- den, daß Bund und Länder in abseh- barer Zeit ein abgestimmtes Pro- gramm für den Einsatz von Sozial- stationen vorlegen werden.

Ob die gesetzlichen Krankenkassen die Sozialstationen mitfinanzieren werden, ist ebenfalls noch offen.

Das „Krankenversicherungs-Ko- stendämpfungsgesetz" hat jeden- falls die häusliche Krankenpflege neu geregelt, und die Krankenkassen werden sich auch wegen des weite- ren Ausbaus von Sozialstationen über die Praktizierung dieser neuen Vorschriften Gedanken machen müssen. Was darüber hinaus jedoch Sorge macht, sind die unterschiedli- chen Vorstellungen über die Einord- nung von Sozialstationen in das be- stehende System der sozialen Si- cherung. Dafür sind bereits in Heft

18/1975 des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES eingehende Vorstellun- gen entwickelt worden,und auch die ärztlichen Verbände haben vielfälti- ge Anregungen gegeben. Dennoch scheint diese Einordnung auch heu- te noch nicht abgeschlossen zu sein. Die einen sehen in der Einrich- tung von Sozialstationen mit der Aufgabe, Pflegedienste, Besuchs- dienste und Beratungsdienste anzu- bieten und zu organisieren, indivi- duelle Lebenshilfen, die heute nicht mehr innerhalb der Familie erbracht werden oder erbracht werden kön- nen. Solche Einrichtungen erschei- nen nicht nur in ländlichen Berei- chen, sondern auch insbesondere in Städten notwendig, da hier in Stadt- gebieten die Isolierung der Hilfsbe- dürftigen in der Regel besonders kraß ist und die Alten- und Familien- pflege meist mehr im argen liegt als in ländlichen Gebieten. Andere — und es ist nicht verwunderlich, daß sich die politischen Auseinanderset- zungen auf dem Gebiet des Gesund- heitswesens auch der Sozialstatio- nen bemächtigen — verstehen So- zialstationen als Teil eines inte- grierten Systems der Gesundheits- versorgung. Hier soll den bestehen- den Säulen gesundheitlicher Ver- sorgung — dem Krankenhaus, dem niedergelassenen Arzt und dem öf- fentlichen Gesundheitsdienst — eine

THEMEN DER ZEIT

Sozialstationen — kein Spielfeld für ideologische Auseinandersetzung

Hanns-Joachim Wirzbach

Sozialstationen haben immer noch keinen festen Platz im System der Gesundheitssicherung. Dort, wo sie existieren, arbeiten sie seit eini- gen Jahren mit Erfolg und ergänzen die ärztliche Versorgung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Dennoch bleibt ihre Wirksamkeit bis heute jedenfalls auf einige Schwerpunkte be- schränkt; dies ist im wesentlichen in der weitgehend noch ungeklär- ten Frage der Finanzierung begründet.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 21 vom 25. Mai 1978 1261

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In verschiedenen Bundesländern etablieren sich seit geraumer Zeit erfolgreich arbei- tende Sozialstationen. In Niedersachsen gibt es bereits mehr als 100 dieser Einrich- tungen. Unser Foto: Modellstation in Isernhagen bei Hannover Foto: Kallenbach

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen Sozialstationen

neue, eigene Einrichtung vorge- schaltet werden, die für Bedürfnisse offen ist, die aus der gesundheitli- chen Betreuung der Bevölkerung er- wachsen und mehr erfordern als das, was der naturwissenschaftlich und klinisch ausgebildete Arzt heute zu geben pflegt. So umschrieb bei- spielsweise Paul Lüth in der Zeit- schrift „Sozialer Fortschritt", Heft 11/1976 unter der Schlagzeile „So- zialstationen und Gemeinwesenme- dizin" die aktuelle Situation. Hier wird also die herkömmliche indivi- duelle Gemeinde-, Kranken-, Fami- lien- und Altenpflege dem emanzi- patorischen Modell der Sozialstatio- nen als Teil einer administrativen umfassenden Gesundheitsversor- gung gegenübergestellt. Dieses Mo- dell umfaßt Beratung im psychoso- zialen Bereich, Freizeit- und Grup- penarbeit, Sozialanamnese, Sozial- therapie, Rehabilitation, Resoziali- sierung, gesundheitliche Aufklärung und, was eigentlich in der Aufzäh- lung von Lüth noch fehlt, die Bera- tung hinsichtlich der rechten politi- schen Einstellung zum System der Gesundheitsversorgung in unserem Lande.

Sozialstationen

müssen Beratung ausbauen Es soll hier nicht geleugnet werden, daß eine Sozialstation mehr bieten

muß als das, was ursprünglich von der Gemeindepflege erwartet wurde.

Dies trifft insbesondere auf das Be- ratungsangebot für den hilfesu- chenden Menschen zu. Nun sollte man jedoch nicht den Eindruck er- wecken, als brächte ein institutiona- lisiertes Beratungsprogramm etwas völlig Neues. Auch die Gemeinde- schwester war schon immer für den ratsuchenden Menschen eine Be- zugsperson, bei der man die eige- nen Sorgen „loswerden" konnte.

Zumeist hatte sie auch einen Rat, um die Alltagsprobleme zu bewälti- gen. Die Beratungstätigkeit, die si- cherlich notwendig ist, kann nur da- durch verbessert werden, daß dieje- nigen, die beraten, noch besser aus- und weitergebildet werden.

Es scheint ein gefährlicher Weg zu sein, wenn das Leistungsspektrum von Sozialstationen auf einem Men- schenbild aufbaut, das diesen aus- schließlich als Glied einer Gesell- schaft sieht, zu der er die rechte Einstellung gewinnen muß und in die er, wenn sein Verhältnis dazu entsprechend gestört ist, wieder ein- geordnet werden soll. Es scheint ei- ne falsche Weichenstellung für die Einordnung der Sozialstationen in das bestehende System zu sein, wenn als oberstes Ziel nicht die hu- manitäre Hilfe für den einzelnen und das Verständnis für seine individuel-

len Bedürfnisse gesetzt wird. Im Un- terschied zu Einrichtungen und Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsfürsorge ist die Sorge um die eigene Gesundheit in erster Linie Aufgabe persönlicher Verantwor- tung und Vorsorge. Die Einrichtun- gen des Gesundheitswesens haben diese Aufgabe nicht zu übernehmen, sondern den einzelnen darin zu un- terstützen. Gesundheitspflege und Inanspruchnahme ärztlicher Lei- stungen dürfen also nicht aus- schließlich im Rahmen der sozialen Sicherung gesehen werden. Es ist deshalb falsch, sie von vornherein als Bestandteil des sozialen Siche- rungssystems zu behandeln.

Organisationsformen spielen bei der Verwirklichung solcher Ziele eine nicht untergeordnete Rolle. Es muß daher begrüßt werden, daß der Deutsche Städte- und Gemeinde- bund im Rahmen seiner Vorschläge zur kommunalen Gesundheitspolitik den kreisangehörigen Städten und Gemeinden empfiehlt, gemeinnützi- ge Träger zur freiwilligen Koopera- tion ambulanter Pflegedienste und gemeinsamen Einrichtung von So- zialstationen anzuregen (Entschlie- ßung der 2. Mitgliederversammlung des Deutschen Städte- und Gemein- debundes am 9. Oktober 1975 in Bad Godesberg).

Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft

In den vergangenen Jahren ist eine weitere Abklärung der Stellung des Arztes zur Sozialstation erfolgt. Das bedeutet jedoch noch nicht, daß alle Fragen bereits geklärt sind. Die bis- herigen Erfahrungen lassen Positi- ves über Zusammenarbeit von Ärz- ten und Sozialstationen erkennen.

Es läßt sich jedoch auch der Ein- druck nicht verwischen, daß die So- zialstationen von Ärzten mehr Enga- gement erwarten und auch auf der anderen Seite noch nicht alle Ärzte die Möglichkeiten von Sozialstatio- nen erkannt haben.

Heute zeichnen sich zwei Aufgaben- komplexe für die Zusammenarbeit von Ärzten und Sozialstationen ab:

Einmal führen die Mitarbeiter der

1264 Heft 21 vom 25. Mai 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Sozialstationen im Rahmen der Kranken-, Alten- und Pflegehilfe Verordnungen des Arztes durch. Da- bei müssen Haftungsfragen insoweit eindeutig geklärt sein, als der ver- ordnende Arzt für die von ihm ange- ordnete Leistung die Verantwortung trägt, der Mitarbeiter der Sozialsta- tionen jedoch die Verantwortung für die Durchführung dieser Leistung.

Die vom Hartmannbund veröffent- lichte Schrift von Dr. Hans-Joachim Schlauß „Ambulante Pflegedienste"

spricht von Leistungen der Sozial- stationen, die im Einzelfall vom Arzt verordnet werden, wie Verband- wechsel bei kleinen und großen Ver- bänden, Pflege von versorgten Wun- den, subkutane oder intramuskulä- re, einfach gelagerte Injektionen, Blutdruckkontrollen, Massagen, Krankengymnastik und anderem. Zu der Ausführung von Injektionen, Verband- und Katheterwechsel und ähnlichen Leistungen, die durch Pflegekräfte von Sozialstationen durchgeführt werden, haben Bun- desärztekammer und Kassenärztli- che Bundesvereinigung bereits vor drei Jahren Stellung genommen (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 33/

1975, Seite 2290 ff.). Zum anderen hat der Arzt Aufgaben gegenüber den Mitarbeitern der Sozialstatio- nen. Er hat sie zu beraten, in ihren Aufgaben zu unterstützen und bei ihrer Weiterbildung tätig zu werden.

Arzt als Berater

Nur wenn sichergestellt ist, daß So- zialstationen und freipraktizierende Ärzte, Krankenhaus- und Belegärzte so zusammenarbeiten, daß Kranken- hausaufenthalte vermieden und Krankenhausverweildauer verkürzt werden können, werden die Sozial- stationen ihre Aufgaben erfüllen. Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz, daß der Arzt in der Sozialstation di- rekt keinen Platz hat. Sozialstatio- nen sollen und dürfen keine Ambu- latorien sein. Daher wird es sich bei den Leistungen in den Sozialstatio- nen nicht um ärztliche, sondern um solche pflegerischer und beratender Art handeln.

Der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV) hat seine

Sozialstationen

Mitglieder aufgefordert, das Lei- stungsangebot der Sozialstationen bei ihrer Tätigkeit stärker zu berück- sichtigen. Dabei hat er darauf hinge- wiesen, daß eine intensivere Nut- zung der Möglichkeiten häuslicher Krankenpflege Krankenhauspflege- tage spart, den Erkrankten in seiner vertrauten Umgebung gesund wer- den läßt und die Gelegenheit zur Ge- sundheitsaufklärung bietet, die den Willen und die Fähigkeit zur Mitver- antwortung und Selbsthilfe der Pa- tienten stärken kann. Außerdem läßt häusliche Krankenpflege den Kran- ken in der Obhut seines von ihm gewählten Arztes.

Es kann also nicht der Eindruck ent- stehen, als sei die Ärzteschaft So- zialstationen gegenüber reserviert oder gar ablehnend. Auch das ärztli- che Schrifttum beschäftigt sich im- mer mehr mit einer sinnvollen Ein- ordnung von Sozialstationen in die gesamte gesundheitliche Versor- gung der Bevölkerung. Nur steht der Arzt eben keinem einheitlichen Mo- dell von Sozialstationen gegenüber.

Sozialstationen in Hessen sehen ganz anders aus als diejenigen in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Nie- dersachsen. Sozialstationen als Be- standteil einer gesundheitlichen Ge- samtplanung, die zu den Institutio- nalisierungskonzepten einer neuen Gemeinwesen-Medizin gehören, passen nicht in das Bild einer Ge- sundheitsversorgung, die das indi- viduelle Arzt-Patienten-Verhältnis zum Kernstück hat.

Es wird notwendig sein, daß sich ärztliche Körperschaften und Ver- bände in Zukunft noch intensiver mit den Sozialstationen beschäftigen und eine klare Stellung zu dieser neuartigen und sinnvollen Einrich- tung beziehen.

Dipl.-Volkswirt Hanns-J. Wirzbach Kassenärztliche Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

FORUM

PRÜFUNG VON ARZNEIMITTELN IN DER DISKUSSION (II)

Anforderungen des

Gesetzgebers an die

Prüfrichtlinien

Udo Fiebig MdB

Bereits vor der Novellierung des Arzneimittelgesetzes zeig- ten sich Differenzen über die Verfahren zur Prüfung, spe- ziell klinische Prüfung von Arzneimitteln. Der Verfasser, ein SPD-Bundestagsabgedrd- neter, der an der AMG-Novel- lierung aktiv mitgewirkt hat, interpretiert aus seiner Sicht die Absichten und Inhalte des Gesetzes. — Ein weiterer, in manchem anders ausgerich- teter Beitrag zur Arzneimittel- prüfung ist in den Heften 18 und 19/1978 erschienen (Horst Hasskarl, „Rechtliche Zulässigkeit der klinischen Prüfung"). Die Diskussion über das anhaltend aktuelle Thema wird bei Bedarf fortge- setzt.

Das neue Arzneimittelgesetz ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft ge- treten. Es setzt an die Stelle der Re- gistrierung ein neuartiges Zulas- sungsverfahren. Seit der Verab- schiedung des Gesetzes sind dazu zahlreiche kritische Stimmen laut geworden. Es herrscht offenbar Un- sicherheit, wie man sich gegenüber den neuen Regelungen verhalten soll. Ich möchte daher in diesem Beitrag anhand der zu erstellenden Arzneimittelprüfrichtlinien die Kon- zeption des Gesetzgebers noch ein- mal erläutern.

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 21 vom 25. Mai 1978

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Referenzen

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