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Die neuen Ausnahmen

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PRAXIS

DIE PTA IN DER APOTHEKE | Juni 2020 | www.diepta.de

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ie Corona-Pan de- mie hat unser Land fest im Griff! Um den neuen Anfor- derungen an die Versorgung der Bevölkerung mit Arznei- mit teln unter den sowieso schon schwierigen Bedingun- gen gerecht zu werden, hat Bundes minister Spahn eine Art

„Notverordnung“ auf den Weg gebracht. Mit Wirkung vom 21. April 2020 ist die SARS- CoV-2 Arzneimittelversor- gungsverordnung in Kraft ge- treten.

Vorübergehende Änderun- gen in vielen Gesetzen Diese Verordnung soll den Apothe-

ken, die weit über das normale Maß hinaus die Menschen vor Ort versorgen, eine Vereinfa- chung in der Handhabung der sonst doch sehr sperrigen Vor- schriften bringen. Die Ände- rungen betreffen das Betäu- bungsmit telrecht, das Apothe- kengesetz, die Apothekenbe- triebsordnung, das Sozialge-

setzbuch (SGB) und die Arz- neimittelpreisverordnung.

Die Arzneimittelpreisverord- nung wurde dahingehend er- gänzt, dass die Apotheken für den Corona-bedingten Mehr- aufwand im Botendienst eine Pauschale von fünf Euro zuzüg- lich Umsatzsteuer abrechnen dürfen. Dies gilt pro Tag und Lieferort unabhängig von der Anzahl der gelieferten Packun- gen und ist befristet bis zum 30. September 2020. Eine Heim- belie ferung, die durch einen Ver sorgungsvertrag gedeckt ist, ist davon ausgenommen. Sollte aber ein einzelner Heimbewoh- ner seine freie Apothekenwahl wahrnehmen und sich von ei- ner Apotheke beliefern lassen, ist das abrechnungsfähig. Um den Apotheken die zusätzlichen Kosten für Schutzausrüstungen und Desinfektionsmitteln im Botendienst auszugleichen, wird eine einmalige Pauschale für den Botendienst von 250 Euro netto bezahlt.

Betrifft auch Rabattarznei- mittel Eine weitere Neuerung in der Arzneimittelpreisverord- nung ist die Abgabe von Teil- mengen, die mit den Zuschlä- gen aus § 3 berechnet werden können. Werden weitere Teil- mengen aus derselben Packung abgegeben, darf man nur noch eine Zuschlag von 5,80 Euro er- heben. Man rechnet bei der ers- ten Teilabgabe den Gesamtpreis

POLITIK

Fünf Euro von der Krankenkasse für den Botendienst, Abgabe von Teilmengen, Missachtung des Aut-idem-Kreuzes, Entlassmanagement für 14 Tage, Methadon zur Substitutionstherapie auf Notfallrezept? Nichts ist mehr, wie es war.

Die neuen Ausnahmen

© Phoenixns / iStock / Getty Images

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der Packung ab und kann dann natürlich bei einer weiteren Teil- abgabe den Preis der Packung nicht mehr abrechnen, sondern nur noch den Zuschlag.

Neben der Abgabe von Teil- mengen sind noch weitere Ab- weichungen und Ausnahmen von den Regelungen des Sozial- gesetzbuches V in die Verord- nung aufgenommen worden.

Ist ein verordnetes (Rabatt-) Arzneimittel nicht vorrätig, darf die Apotheke ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat ab- geben, um den Patienten eine erneute Gefährdung bei Ab- holung in der Apotheke zu er- sparen. Ist kein in Frage kom- mendes Arzneimittel in der Apotheke beziehungsweise be- stellbar, darf die Apotheke in Rücksprache mit dem Arzt ein anderes Präparat, das pharma- kologisch und therapeutisch vergleichbar ist, abgeben. Dies ist dann auf dem Verordnungs- blatt zu dokumentieren. Diese Ausnahmen gelten sogar, wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.

Weitere Abweichungen von der ärztlichen Verordnung sind auch ohne Rücksprache in den folgenden Punkten möglich:

Änderung der Packungsan-

zahlÄnderung der Wirkstärke so- weit keine pharmazeutischen Bedenken bestehen

Änderung der Packungs- größe und Überschreitung der in der Packungsgrößen- verordnung angegebenen Messzahl

Entnahme von Teilmengen aus größeren Packungen Und sogar das Betäubungs- mittelrecht Im SGB V ist auch das Entlassmanagement gere- gelt. Nun sind die strengen Re- geln gelockert worden und die Verschreibung ist für die Ver- sorgung von ausnahmsweise

14 Tagen statt 7 Tagen möglich.

Auch kann nun statt der N1 bis zur N3 verordnet werden.

Die Ausnahmen im Betäu- bungsmittelrecht betreffen vor allem die Substitutionsversor- gung, deren umfangreiche Vor- schriften den Rahmen hier sprengen. Nur ein Beispiel: Ein Arzneimittel zur Substitutions- therapie kann nun auch auf einem Notfallrezept verordnet werden. Außerdem ist bei Lie- ferschwierigkeiten zur Versor- gung schwerstkranker Men- schen eine Abgabe von Betäu- bungsmitteln zwischen Kran- kenhausapotheken und öffent- lichen Apotheken möglich ge- macht worden.

Eine weitere Regelung betrifft die Verhinderung von Hamster- käufen. Haben wir noch die lee- ren Regale von Toilettenpapier in den Supermärkten belächelt, sind Versorgungsengpässe, die durch Hamsterkäufe bei Arz- neimitteln entstehen, nicht mehr lustig. Daher sind sehr weitrei- chende Vorschriften im Bereich von Auskunft-, Verkaufs- und Verpflichtungsverboten für Händler und Hersteller von ver- sorgungsrelevanten Produkten erlassen worden.

Der Staat hat im Katastrophen- fall die Verpflichtung zum Schutz der Bürger zu handeln, was er mit diesen Verordnun- gen auch tut. Die Vorschriften treten am 31. März 2021 außer Kraft, was die Vergütung des Botendienstes betrifft, gilt sie bis zum 30. September 2020, falls nicht noch eine Verlänge- rung beschlossen wird.  n

Mira Sellheim, Apothekerin, Delegierte der LAK Hessen

Früher schon an später denken

• Das Original mit hohem Spermidingehalt

• Spermidin aktiviert die körpereigene Zellregeneration

1

• Trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei

1. Madeo F. et al. (2018) Science, 359(6374) 8001552-03-0420 / 103x297

NEU

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