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Archiv "Pflegeversicherung: Kassen zahlen auch die Verhinderungspflege" (08.11.2002)

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in Pflegebedürftiger kann 205 bis 665 Euro Pflege- geld im Monat beziehen, wenn er von Angehörigen oder anderen ehrenamtlich tätigen Pflegekräften betreut wird. Fällt die Pflegeperson aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, so kann eine Er- satzkraft verpflichtet werden.

Dafür gibt es dann bis zu 1 432 Euro innerhalb von vier Wochen – allerdings nur ein- mal im Jahr. Dafür ist es un- bedeutend, welche Pflegestu- fe für den Pflegebedürftigen gilt. Zur Verdeutlichung:Auch wenn eine Frau lediglich 205 Euro an monatlichem Pflege- geld bezieht, weil sie der Pfle- gestufe I angehört, zahlen die Pflegekassen für die „Verhin- derungspflege“ bis zu 1 432 Euro. Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer zwar nur der Betrag zu, der bei Pflege durch die übliche Pfle- gekraft gezahlt wurde (205 Euro bis 665 Euro, je nach Pflegestufe). Zusätzlich kön- nen aber von der Vertretung noch Fahrkosten und Ver- dienstausfall geltend gemacht werden.

Beispiel 1: Ein Pflegebe- dürftiger der Stufe I wird

nach dem Ausfall seiner Pfle- geperson (etwa der Ehefrau) von seiner Tochter für 21 Tage gepflegt. Sie hat dafür unbe- zahlten Urlaub genommen.

Ihr Verdienstausfall beträgt 1 220 Euro. Außerdem hat sie für die Betreuung ihres Va- ters Fahraufwendungen in Höhe von 60 Euro. So wird gerechnet: Pro Tag stehen dem Pflegebedürftigen 1/28 des 205 Euro betragenden Pflegegeldes zu, also 7,32 Eu- ro. Für 21 Pflegetage ergibt dies 153,72 Euro. Hinzu kom- men der Verdienstausfall (1 220 Euro) und die Fahrko- sten (60 Euro). Gesamtan- spruch: 1 433,72 Euro. Maxi- mal zahlt die Pflegekasse 1 432 Euro für eine bis zu vierwöchige Verhinderungs- pflege im Jahr.

Beispiel 2: Ein Pflegebe- dürftiger der Pflegestufe III wird von einem Neffen fünf Tage lang ersatzweise ge- pflegt, weil seine Tochter, die ihn ansonsten betreut, krank geworden ist. Der Neffe weist 21 Euro Fahrkosten nach;Ver- dienstausfall hat er nicht. So wird gerechnet: Pro Tag ste- hen dem Pflegebedürftigen 1/28 des 665 Euro betragen-

den Pflegegeldes zu, also 23,75 Euro. Für fünf Pflegetage er- gibt das 118,75 Euro. Hinzu kommen die Fahrkosten in Höhe von 21 Euro. Gesamtan- spruch: 139,75 Euro. Im lau- fenden Kalenderjahr besteht demnach noch ein Restan- spruch auf Verhinderungs- pflege für 23 Tage (28 Tage mi- nus 5 Tage) oder 1 292,25 Eu- ro (1 432 minus 139,75 Euro).

Verhinderungspflege kann auch in einer besonderen Ein- richtung geleistet werden. So könnte beispielsweise ein pflegebedürftiges Kind für die Dauer des Ausfalls der etatmäßigen Pflegekraft in ei- nem Behindertenkindergar- ten betreut werden. Oder ein Erwachsener wird für die Dauer der Verhinderung der ehrenamtlichen Pflegekraft in einer Krankenwohnung ge- pflegt. Die Pflegekassen zah- len in solchen Fällen ebenfalls bis zu 1 432 Euro (für maxi- mal 4 Wochen) für die pflege- bedingten Aufwendungen in der Einrichtung.

Anrecht auf Ersatzpflege besteht allerdings nur,wenn die pflegebedürftige Person vorher mindestens zwölf Monate im häuslichen Bereich gepflegt worden ist. Wolfgang Büser

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 458. November 2002 [67]

V E R S I C H E R U N G E N

Pflegeversicherung

Kassen zahlen auch die Verhinderungspflege

Wenn die Pflegekraft ausfällt, können bis zu 1 432 Euro für die Vertretung beantragt werden.

Die Pflegeversicherung zahlt für eine bis zu vierwöchige Verhinderungspflege im Jahr. Foto: epd-Bild

Lebensversicherung

Entfernung von Muttermalen

Beim Abschluss einer Lebens- versicherung muss die operati- ve Entfernung von Mutterma- len mitgeteilt werden. Verletzt der Versicherte diese Mittei- lungspflicht, so verliert er sei- nen Versicherungsschutz.

Die Klage eines Elternpaa- res gegen die Lebensversiche- rung ihres verstorbenen Soh- nes wurde vom Oberlandes- gericht Koblenz abgewiesen.

Der junge Mann hatte 1995 eine Lebensversicherung ab- geschlossen und dabei sämt- liche Fragen nach gesund- heitlichen Beeinträchtigungen verneint. Doch zuvor waren ihm wiederholt Muttermale entfernt worden. Im August 1996 starb der Sohn an Haut- krebs. Die Versicherung wei- gerte sich, die Lebensversi- cherung auszuzahlen. Das Ge- richt sah die Weigerung als berechtigt an. Der Sohn ha- be, so die Richter, sein Haut- krebsrisiko arglistig verschwie- gen. (Az.: 10 U 1950/99 OLG

Koblenz) rco

Hilfsmittel-Antrag

Beinprothese ist keine Überversorgung

Mit dem Hinweis, dass sie für die „Überversorgung“ ihrer Mitglieder nicht aufzukommen brauche, darf eine Kran- kenkasse nicht die Finanzierung eines modernen, zugleich teuren Hilfsgerätes für einen Behinderten verweigern. Die- se Entscheidung traf das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 3 KR 68/01 R.

Folgender Fall lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter von mehreren Kindern war seit einiger Zeit auf- grund eines Motorradunfalls, bei dem sie ein Bein verloren hatte, behindert. Um ihre Beweglichkeit zu verbessern, be- antragte sie bei der Krankenkasse die Finanzierung einer elektronisch gesteuerten Beinprothese im Wert von rund 20 000 Euro. Die Krankenkasse lehnte dies ab mit dem Hin- weis, dass es sich dabei um eine „Überversorgung“ handel- te. Mit dieser recht rüde anmutenden Argumentation kam die Krankenkasse allerdings nicht durch. Das Bundessozi- algericht verwies auf die Vorteile, die ein solches modernes Hilfsgerät der behinderten Mutter bringen würde. Deshalb

musste die Kasse zahlen. OVB

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