Kanton Bern Canton de Berne
Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires
Geschäfts-Nr.: 2012.0778 Seite 1/1
Vorstoss-Nr: 145-2012
Vorstossart: Motion
Eingereicht am: 07.06.2012
Eingereicht von: Bernasconi (Malleray, SP) (Sprecher/ -in)
Weitere Unterschriften: 13
Dringlichkeit:
Datum Beantwortung:
RRB-Nr:
Direktion: .
Heimatort soll auch nach Gemeindefusionen bestehen bleiben
Der Regierungsrat wird aufgefordert, das Gesetz vom 9. September 1996 über das Kan- tons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) (BSG 121.1) so zu ändern, dass es Bürgern und Burgern bei einer Fusion ihrer Gemeinde möglich wird, ihren bisherigen Heimatort zu be- halten. Dies könnte dadurch erfolgen, dass der Heimatort fortan wie folgt bezeichnet wird:
[Name der bisherigen Einwohner- oder Burgergemeinde] (Gemeinde [Name der neuen Einwohner- oder Burgergemeinde]).
Begründung:
Ein Argument, das von Gemeindefusionsgegnern immer wieder angeführt wird, ist der Verlust des Gemeindebürgerrechts bzw. des Heimatorts.
Gemäss heutiger Praxis verlieren die Bürger einer Gemeinde, die mit einer oder mehreren anderen Gemeinden fusioniert, ihren bisherigen Heimatort, der fortan den Namen der neuen Gemeinde tragen wird. Auf dem Heimatschein erscheint dann der Name der neuen Gemeinde, unabhängig davon, dass der bisherige Heimatort vollständig zur neuen Ge- meinde gehört.
Die heutige Praxis und namentlich die Anwendung der entsprechenden Grundsätze bei der technischen Datenverarbeitung in den Zivilstandsämtern sind jedoch nicht klar definiert und führen zu ernsthaften Problemen.
Für den Bürger einer Einwohnergemeinde dürfte es klar sein, dass er nach einer Gemein- defusion sein bisheriges Bürgerrecht und damit seinen bisherigen Heimatort verliert. Ganz anders sieht es hingegen bei den Burgerrechten aus. Es ist nämlich sehr selten, dass bei einer Gemeindefusion gleichzeitig auch die bestehenden Burgergemeinden fusionieren bzw. in der neuen Einwohnergemeinde aufgehen.
Weil nun aber das Burgerrecht einer Burgergemeinde auch das Bürgerrecht der entspre- chenden Einwohnergemeinde mit einschliesst, wird die Situation noch komplizierter.
Natürlich ist das hier aufgeworfene Problem vordergründig von geringer Bedeutung. In kleineren Gemeinden dürfte es aber bei Fusionsabstimmungen ausschlaggebend sein.
Mit einer entsprechenden Gesetzesänderung könnte der Kanton seinen Willen manifestie- ren, dass er alles daran setzt, um Gemeindefusionen zu begünstigen.