• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderung der Satzung der Bundesärztekammer" (15.06.1978)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderung der Satzung der Bundesärztekammer" (15.06.1978)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung Öffentlichkeitsarbeit

Wir müssen den Medien auch mehr Ratschläge und Tips geben.

Ratschläge der Ärzte sind immer gefragt.

Wir haben in Hamburg so viele ak- tuelle gesellschaftspolitische The- ma angepackt, wie beispielsweise die des Kinderschutzes oder des Alkoholmißbrauchs. Wir brauchen in der Öffentlichkeitsarbeit die Zu- sammenarbeit mit den Lehrern, das geht sehr gut, wenn die Ärzte- kammern gutes Informations- und Unterrichtsmaterial zur Verfügung stellen. Das muß nicht immer über staatliche Institutionen, wie bei- spielsweise die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ge- hen. Wir haben auch etwas anzu- bieten, aber dazu brauchen wir mehr Geld als bisher. Überhaupt ist die Zusammenarbeit mit den Verbänden mit den Meinungs- multiplikatoren, wie beispielswei- se den Lehrern, sehr wichtig. Wir haben es in Hamburg oftmals er- folgreich praktiziert, es klappt, manchmal sind hier und da noch einige Widerstände zu überwin- den.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Ärzte hat in der Gesundheitserziehung ein sehr weites Feld. Gerade hier brauchen wir den Zusammen- schluß der einzelnen Verbände zu kooperativer Zusammenarbeit. Ein solcher Zusammenschluß in ei- nem Ausschuß kann aber nur Leit- linien geben. Wir könnten uns zum Beispiel absprechen, was die ein- zelnen Pressestellen der Landes- ärztekammern schwerpunktmäßig betreiben sollen. Jedes Land muß sich dann verpflichten, seine Er- fahrungen mit den anderen Län- dern auszutauschen. Ich meine, dies ist ein gangbarer Weg, um Öffentlichkeitsarbeit wirksam zu betreiben und nicht immer nur da- von zu reden.

Anschrift des Verfassers:

Dieter W. Schmidt Pressestelle

der Ärztekammer Hamburg Humboldtstraße 56

2000 Hamburg 76

Bereits im vergangenen Jahr ha- ben wir in Saarbrücken eine aus- giebige Satzungsdebatte geführt, als wir die Zahl der Mitglieder des Ärztetages auf 250 festlegten.

Eine aus der Schlußabstimmung gewonnene Erfahrung ist Anlaß dafür, daß der Vorstand der Bun- desärztekammer Ihnen eine weite- re Satzungsänderung zur Annah- me vorschlägt.

Dem Ihnen nach dem 80. Deut- schen Ärztetag in Saarbrücken zu- gesandten stenografischen Wort- bericht können Sie auf Seite 341 entnehmen, daß die Satzungsän- derung mit einer Mehrheit von 121 Stimmen gegenüber 94 Stimmen beschlossen wurde.

Daraus läßt sich errechnen, daß 215 Delegierte an dieser Abstim- mung teilgenommen haben. Von den Ärztekammern benannt waren für diesen Ärztetag in Saarbrücken 288 Delegierte, davon wirklich er- schienen waren 284 Abgeordnete.

Diese Zahlenangaben sollen dar- auf hinweisen, daß von 284 stimm- berechtigten Delegierten nur 121 einer Satzungsänderung zuge- stimmt haben und daß dieser Be- schluß, wie anschließend sicher- heitshalber nochmals rechtlich überprüft wurde, den gültigen Sat- zungsbestimmungen entsprach und damit rechtskräftig zustande gekommen war.

Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, der Refe- rent zum Tagesordnungspunkt VI, ist ei- ner der Vertreter der angestellten Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer

Berechtigterweise stellte sich auf- grund dieses Vorganges die Fra- ge, ob es politisch richtig ist, daß nur weniger als die Hälfte der De- legierten des Plenums eines Deut- schen Ärztetages einer Satzungs- änderung zustimmen müssen (bei unserem Beispiel aus dem vergan- genen Jahr waren es eben nur 42,6 Prozent).

Die Satzung einer Gemeinschaft, gleich in welcher Organisations- form sie sich zusammengeschlos- 81. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Änderung der Satzung der Bundesärztekammer

Referat zum Tagesordnungspunkt VI

Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe,

Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 24 vom 15. Juni 1978 1429

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Satzung der Bundesärztekammer

sen hat, ist eines der wesentlichen Aushängeschilder, aber auch ein wichtiges Instrument (im Konflikt- falle sicherlich das wichtigste) der inneren Organisation dieser Ge- meinschaft.

Jeder von uns wird, bevor er sich freiwillig oder aufgrund einer Ver- pflichtung in eine Organisation begeben hat, die Satzung geprüft haben.

ln der weit überwiegenden Mehr- zahl der Fälle dürften wir dabei auf einen Passus gestoßen sein, der besagt, daß einer Änderung der Satzung selbst mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder der beschlußfassenden Gremien zu- stimmen muß. Damit will man sich vor Manipulationen schützen, viel mehr aber noch sicherstellen, daß das Fundament, auf dem die Sach- arbeit geleistet wird, mit einem möglichst großen, wenn nicht ein- heitlichen Konsens hergestellt wird.

Ich glaube, es ist müßig, noch ein- mal aufzuzählen, welche Gefahren der Manipulation entstehen kön- nen und welche Provokation von Zerstrittenheit erzeugt werden muß, wenn Entscheidungen, die das Gebäude und das Instrumen- tarium betreffen, in dem die ei- gentliche Sacharbeit stattfinden sollte, nicht als repräsentativ von allen akzeptiert werden können.

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat deshalb eine Ände- rung der Satzung beraten, und er ist zu dem Ergebnis gekommen, Ihnen eine Ergänzung des § 4, Abs. 5 um einen weiteren Satz vor- zuschlagen. Dabei wurde disku- tiert, auf welche Mehrheitsgröße eine Festlegung erfolgen soll. Es gibt ja bekanntlich Satzungen, die eine Dreiviertelmehrheit fordern, andere, die eine Zweidrittelmehr- heit fixiert haben, schließlich sol- che, die eine einfache Mehrheit fordern, wobei aber immer von der Gesamtzahl der stimmberechtig- ten Delegierten ausgegangen wird. Letztgenannte, die zweifellos liberalste Lösung, hat sich der Vorstand der Bundesärztekammer

zu eigen gemacht und Ihnen zur Besch I u ßfassu ng vorgeschlagen.

Der § 4, Abs. 5 der Satzung der Bundesärztekammer soll um den folgenden Satz ergänzt werden:

"Zur Änderung der Satzung ist ei-

ne Beschlußfassung mit der Mehr- heit der stimmberechtigten Dele- gierten erforderlich."

Im Namen des Vorstandes darf ich Ihnen diese Ergänzung der Sat- zung der Bundesärztekammer sehr herzlich zur Annahme emp- fehlen. Ich würde es schön finden, wenn der materielle ·Inhalt dieses neuen Satzes bei der vorzuneh- menden Abstimmung über die Än- derung der Satzung bereits erfüllt würde.

Satzungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit möglich

Bericht zum Tagesordnungspunkt VI

Nach kontroverser Debatte des vom Vorstand der Bundesärzte- kammer eingebrachten und von Dr. Hoppe erläuterten Beschluß- antrages billigten die Delegierten mit überwältigender Mehrheit ei- nen Antrag, den der geschäftsfüh- rende Arzt der Ärztekammer West- falen-Lippe, Dr. Joachim Kühn, er- läuterte und begründete.

~ Danach ist § 4 Absatz 5 der Satzung der Bundesärztekammer durch folgenden Satz ergänzt wor-

den: .. Zur Änderung der Satzung

ist eine Beschlußfassung mit Zwei- Drittel-Mehrheit der stimmberech- tigten Delegierten erforderlich". Damit ist sichergestellt, daß künf- tig Satzungsänderungen nur mit Zustimmung einer überwiegenden Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten durchgesetzt werden können. Es wurde mithin ein Kom- promiß gefunden zwischen jenen Gruppierungen, die Satzungsän- derungen nur mit einer Dreiviertel- mehrheit zulassen wollten und je- nen, die eine einfache Mehrheit der Gesamtzahl der stimmberech- tigten Delegierten für ausreichend hielten.

Zwei weitere Anträge zur Ände- rung der Satzung wurden mit gro-

ßer Mehrheit abgelehnt. Berliner Delegierte beabsichtigten, das in der Satzung vorgesehene Delega- tionsverfahren zum Ärztetag so zu ändern, daß das Ärztetagsplenum

"den tatsächlichen Mehrheitsver-

hältnissen in den einzelnen Landesärztekammern entspricht''.

(d'Hondtsche Verfahren).

Delegierte aus den Reihen des Be- rufsverbandes der Praktischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinme- dizin (BPA) beantragten, künftig neben Vertretern der angestellten Ärzte auch zwei Vertreter der prak- tischen Ärzte und Ärzte für Allge- meinmedizin in den Vorstand der Bundesärztekammer zu entsen- den. Dieser Antrag wurde abge- lehnt. Begründung: Es könne nicht Sinn der Satzung sein, jeder Gruppe, die sich im Vorstand un- terrepräsentiert fühle, qua Sat- zung einen "Minderheitenschutz"

zu garantieren. Die Satzung unter- scheidet seit jeher und aus guten Gründen lediglich zwei Gruppen von Ärzten, nämlich die niederge- lassenen einerseits und die ange- stellten Ärzte andererseits. Über demokratische Wahlen könnten die Verbände selbst dafür sorgen, daß ihre Repräsentanten in den Vorstand der Bundesärztekammer

entsandt werden. HC

1430 Heft 24 vom 15. Juni 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In jedem Block von fu¨nf aufeinanderfolgenden Zahlen muss ein Muster von der Art der Figur 1 vorkommen, denn unter den ersten drei Zahlen des Blockes muss es schon zwei geben,

Taupitz sprach eine Entwicklung an, die in der jüngsten Strukturreform durchschimmert: Die Politik beruft sich immer dann gerne auf das Subsi- diaritätsprinzip, wenn sie nur subsi-

Die nach Abschnitt O (Laboratoriumsun- tersuchungen) erbrachten ärztlichen Lei- stungen werden als Einzelleistungen mit einem Punktwert von 14,1 Pf (belegärztli- che Leistungen

(1) Zum Schutz der Interessen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung auf Antrag des Vor-

Neun Mitglieder des Nationalen Ethikrats sehen dagegen in einer Novellierung des Stammzellgeset- zes keine Fortschreibung des einmal erreichten Kompromisses, sondern

Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident des Deutschen Ärz- tetages und der Bundesärztekammer, erläuterte nach der Abstimmung über die Nichtbefassung, dass man im Vor- stand über die Satzung

Manfred Richter-Reichhelm, betonte in einem kurzen Statement vor den Delegier- ten, dass auch die Vertre- terversammlung der KBV grundsätzlich ein gemein- sames Bauprojekt

So haben sich im Laufe der Zeit die Erfolge der PID zwar deutlich verbessert, doch es ist für Paare immer noch eine große Quäle- rei, sich für eine In-vitro-Fertilisation