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Archiv "Pkw-Benutzung: Nachweis der Aufwendungen beim Finanzamt" (11.11.1994)

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D

a der Fiskus auch bei Ärzten nur den beruf- lich veranlaßten Anteil der Pkw-Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Be- triebsausgaben gemäß § 4 Abs. IV EStG akzeptiert, müssen die Gesamtaufwen- dungen für das Auto nach privater und beruflicher Nut- zung aufgeteilt werden (vgl.

Abschnitt 118 Abs. III EStR). Dem Finanzamt müs- sen dabei entsprechende Nachweise über die beruflich gefahrenen Kilometer vorge- legt werden, damit die antei- ligen Kosten in der jährli- chen Steuererklärung be- rücksichtigt werden.

Der detaillierte Nachweis des beruflichen Nutzungsgra- des des Arzt-Pkw obliegt nach den geltenden Grund- sätzen dem steuerpflichtigen Arzt. Wenn er möglichst we- nig Probleme haben will, so sollte er ein Fahrtenbuch führen. Dazu werden dann sämtliche Arztfahrten nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer und dem berufli- chen oder privaten Anlaß - nebst den steuerrechtlich ge- sondert zu behandelnden Fahrten zwischen Wohnung und Praxis - angegeben, und zwar mit Tag und eventuell Uhrzeit. Die Finanzverwal- tung verlangt jedoch nicht, daß ein derartiges Fahrten- buch permanent und fort- während geführt wird. Un- terliegen die Nutzungsver- hältnisse des Pkw im Laufe der Zeit keinen extremen Schwankungen, so gibt sich der Fiskus auch mit einem entsprechenden Nachweis für eine repräsentative Peri- ode zufrieden (drei bis maxi- mal 12 Monate). Die so er- mittelten Nutzungsanteile für private und berufliche Fahrten lassen sich dann auch für die Kostenauftei- lung in den folgenden Jahren verwenden, sofern sich die Fahrgewohnheiten nicht we- sentlich verändert haben.

Damit kann sich eine re- lativ hohe berufliche Ver- wendung des Arztwagens in den Zeiträumen der Fahrten- buchaufzeichnungen auch noch günstig in den folgen-

WIRTSCHAFT

Pkw-Benutzung

Nachweis der

Aufwendungen beim Finanzamt

den Veranlagungsperioden auswirken. Somit gibt es durchaus gewisse Freiheiten oder Gestaltungsmöglichkei- ten, den beruflichen Nut- zungsanteil des Pkw zu den eigenen Gunsten zu gestal- ten.

Für den Fall, daß der Arzt kein Fahrtenbuch führt und er die beruflich gefahrenen Kilometer auch nicht durch andere Mittel nachweisen kann, geht das Finanzamt da- von aus, daß sich der private Anteil der Pkw-Nutzung auf mindestens 30 Prozent bis circa 35 Prozent der gesam- ten Pkw-Kosten beläuft (vgl.

Abschnitt 118 Abs. li Satz 3 EStR). Bei der Schätzung hat das Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Arztes bezie- hungsweise seiner Praxis zu berücksichtigen, das heißt, die Zahl der Krankenbesu- che, die Größe oder den Preis seines Wagens oder auch die spezifischen priva-

t-en Verhältnisse der Lebens- führung und ähnliches.

Bei der Ermittlung der gesamten Pkw-Aufwendun- gen des Arztes ist folgendes einzurechnen:

..,.. Pkw-Anschaffungsko- sten: Diese beinhalten den Kaufpreis, Ausgaben für Sonderausrüstungen, die Ko- sten der Überführung vom Hersteller zum Käufer und die amtlichen Zulassungsge- bühren.

Der Gesamtbetrag dieser Positionen ist - soweit er nach der allgemeinen Ver- kehrsauffassung die Grenze der Angemessenheit nicht überschreitet (vgl. Abschnitt 20 Abs. XVII Nr. 3 EStR) - auf die Gesamtnutzungsdau- er des Pkw zu verteilen und entsprechend anteilig abzu- schreiben. Dabei ist für Pkw und Kombifahrzeuge, die seit dem 1. 1. 1993 erstmals zugelassen worden sind, auf- grund einer Neuregelung der Finanzverwaltung grundsätz-

Zu den Gesamtaufwendungen für den Pkw zählen neben den eigentlichen An- schaffungskosten auch die Kosten für Reparaturen, für die Wartung und die Pflege des Fahrzeuges. Diese Positionen, die sich durchaus auf hohe Beträge summieren können, fließen gleichfalls in die Errechnung der Quote der priva- ten und beruflichen Nutzung des Autos ein. Derartige Aufwendungen gelten als

laufende jährliche Pkw-Kosten. Foto: Globuspress

A-3U4 (80) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 45, 11. November 1994

lieh eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen.

Daraus resultiert ein linearer Abschreibungssatz von jähr- lich 20 Prozent der gesamten Anschaffungskosten. Macht der Arzt jedoch eine niedri- gere Nutzungsdauer bezie- hungsweise einen höheren AfA-Satz geltend, so muß er dies mit Hinweis auf den ge- fahrenen Wagentyp und des- sen jährliche Fahrleistung ge- genüber den Finanzbehör- den begründen.

Vor allem beim Kauf ei- nes gebrauchten Pkw ist meist von einer kürzeren Nutzungsdauer auszugehen.

Der jährliche AfA-Satz ist dann auch entsprechend höher. Ferner ist noch zu be- denken, daß man im Jahr der Anschaffung des Pkw den vollen Abschreibungsbetrag nur dann als Betriebsausgabe ansetzen kann, wenn der Pkw in der ersten Jahreshälf- te erworben wurde. Wurde der Wagen jedoch in den Monaten von Juli bis Dezem- ber gekauft, so kann nur der halbe Abschreibungsbetrag für das betreffende Jahr als Betriebsausgabe angesetzt werden (vgl. Abschnitt 44 Abs. I1 Satz 2 EStR).

..,.. Laufende jährliche Pkw-Kosten: Zu den Ge- samtaufwendungen zählen auch noch die folgenden lau- fenden Pkw-Kosten:

C> ADAC-Beiträge,

C> Beiträge zur Pkw-

Haftpflichtversicherung,

C> Beiträge zur Pkw-

Rechtsschutzversiche- rung,

C> Garagenmiete,

C> Benzinkosten,

C> Kosten für Motorenöl,

C> Kosten der Reparatur

und Wartung des Pkw,

C> Kosten für Wagenwä-

sche und -pflege,

C> TÜV- und ASU-Ge-

bühren.

Diese Posten sind eben- falls bei der Errechnung der Quote der privaten und be- ruflichen Nutzung des Arzt- Pkw mit einzubeziehen.

Willi Strunz, Steuerberater

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