Versicherungspflicht befrei- ende Versicherung; die frei- willigen Rentenbeiträge wur- den jedoch voll aus versteuer- tem Einkommen finanziert.
Die alte Koalition hatte sich auf der Grundlage der
„Petersberger“ Beschlüsse in dem vom Bundestag verab- schiedeten Steuerreformge- setz darauf festgelegt, den Er- tragsanteil der Arbeitnehmer auf 50 Prozent und den der Selbstständigen auf 30 Pro- zent anzuheben. Diese Re- form scheiterte im Wahljahr 1998 am Veto des damaligen SPD-Vorsitzenden Lafontaine, demsich die SPD-regierten Länder fügten. Die unter- schiedliche Besteuerung von Beamten und Rentnern ließe sich einfach auch durch die Anhebung des Versorgungs- freibetrages der Beamten von heute 6 000 DM be- heben. Das brächte dem Staat jedoch erhebliche Einnahmeausfälle und kon- terkarierte den Versuch, den Anstieg der Pensionslasten zu bremsen. Die unsystemati- sche und gleichheitswidrige Besteuerung der Altersein- kommen (einschließlich der betrieblichen Altersversor- gung) bedarf also einer Neu- ordnung. Diese ist nur über die nachgelagerte Besteue- rung zu erreichen. Das wür- de die erwerbstätige Gene- ration entlasten, die heutige Rentnergeneration jedoch be- lasten. Im Lebenszyklus wür- de bei nachgelagerter Be- steuerung die individuelle Steuerlast von der Zeit der Erwerbstätigkeit ins Renten- alter verlagert und verringert, weil die Erwerbseinkommen höher als die Alterseinkom- men sind.
Vor dem Verfassungsge- richt hat Professor Rürup, Vorsitzender des Sozialbeirats und Mitglied des Sachverstän- digenrats, eine Übergangsre- gelung skizziert, die auf Zu- stimmung bei den Steuer- sachverständigen und im Bun- desfinanzministerium gesto- ßen ist. Danach sollen die Rentenbeiträge zunächst zu 65 Prozent von der Steuer frei- gestellt und dieser Prozent- satz dann in 35 Jahresschritten
auf 100 Prozent angehoben werden. Der Steuerausfall wä- re in den ersten Jahren auf je- weils 2,5 Milliarden DM zu schätzen. Bei den Renten soll- te nach Rürup zu einer Teil- besteuerung von 65 Prozent übergegangen werden, um si- cherzustellen, dass es nicht zu einer Besteuerung von Ren- tenteilen kommt, die aus ver- steuerten Einkommen finan- ziert worden sind. Dieser Pro- zentsatz könnte dann in fünf Jahresschritten bis auf höch- stens 70 Prozent angehoben werden, ehe dann später par- allel zur schrittweisen steuerli- chen Freistellung der Beiträ- ge zur Vollbesteuerung aller Renten und Pensionen über- gegangen wird.
Dieser Vorschlag Rürups ist allgemein positiv aufge- nommen worden. Allerdings erscheinen die von Rürup vor- gegebenen Prozentsätze für die Besteuerung des Renten- bestandes für die ersten Schritte doch zu hoch ange- setzt. Auch müssten die in die Besteuerung einzubeziehen- den Rentenanteile für die drei Gruppen von Rentenbe- ziehern entsprechend ihrer Beitragsanteile aus versteuer- tem Einkommen festgelegt werden. Das gilt für Arbeit- nehmer, Selbstständige und die von der Versicherungspflicht freigestellten Angestellten.
Würden Gericht und Gesetz- geber auf jede Differenzie- rung im Rahmen einer sol- chen Lösung verzichten, so ergäbe sich abermals eine Benachteiligung jener Rent- ner, die ihre Anwartschaften ganz überwiegend aus ver- steuertem Einkommen bezahlt haben. Walter Kannengießer V A R I A
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A3144 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 47½½½½23. November 2001
Auslandsfortbildung
Das Finanzamt erkennt an
Präsentiert ein Steuerzahler seinem Finanzbeamten die Ko- sten für Fortbildungsseminare, ist Streit absehbar. Das gilt vor allem für Veranstaltungen, die im Ausland stattfinden.
Das Finanzamt vermutet – nicht selten zu Recht –, dass auch das private Vergnügen einen Stellenwert hatte. Folge: Das Seminar wird steuerlich nicht anerkannt.
Doch es geht auch anders. Einer Ärztin, die an einem Fortbildungskongress in China teilnahm, wurden die meh- rere Tausend DM Kosten nicht anerkannt. Der Grund war der exotisch anmutende Veranstaltungsort. Erschwerend kam hinzu, dass die Ärztin eine Verwandte als Begleitper- son mitnahm. Die Finanzbeamten sahen ausreichend Bele- ge dafür, dass bei dieser Reise der private Nutzen eine er- hebliche Bedeutung gehabt habe. Dem widersprachen die Richter des Finanzgerichts Köln. Begründung: Das Semi- narprogramm sei so dicht gewesen, dass kaum Zeit für Pri- vates geblieben sei. Weiteres Indiz für die überwiegend be- rufliche Veranlassung sei der Teilnehmerkreis gewesen. An dem Semiar nahmen hauptsächlich Ärzte teil. Somit durfte die Ärztin ihre Kosten uneingeschränkt steuersparend gel- tend machen. (Finanzgericht Köln, Az.: 10 K 723/96) rco
Zeichnung: Reinhold Löffler