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Academic year: 2022

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(1)

Polizei- und Militärdirektion

Gesetz

über die Besteuerung

der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

und der Justizkommission

(2)

113/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Neue Ausgangslage 3

3. Erläuterungen zu den zu ändernden Bestimmungen 4 4. Erläuterungen zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung 5

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen 5

6. Auswirkungen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft 5

7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 6

8. Antrag 6

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Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG); Änderung

1. Zusammenfassung

Der Grosse Rat hat am 19. November 2009 eine Änderung des Gesetzes vom 12. März 1998 (BSFG) beschlossen. Es geht im Wesentlichen um drei Punkte: Im Hin- blick auf eine Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuern sollen besonders ver- brauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge steuerlich privilegiert, ineffi- ziente mit einem Zuschlag belastet werden. Schliesslich soll durch eine moderate, generelle Senkung des Grundsteueransatzes dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kanton Bern im interkantonalen Vergleich hohe Fahrzeugsteuern aufweist.

Recht unerwartet ist gegen die Vorlage das Referendum in Form eines Volksvor- schlags zustande gekommen. Der entsprechende Beschluss wurde dem Grossen Rat mitsamt ausführlichem Vortrag in der Novembersession 2010 zur Verabschiedung unterbreitet. Er lehnte ihn mit 99:35 Stimmen ab. Die Volksabstimmung wurde auf den 13. Februar 2011 angesetzt. Sowohl die Vorlage des Grossen Rates als auch der Volksvorschlag wurden angenommen. In der Stichfrage ergab sich eine Mehrheit von lediglich 363 Stimmen (bei rund 351 800 abgegebenen Stimmzetteln), obwohl die Vorlage des Parlaments deutlicher angenommen wurde. Weil die Volksabstim- mung nicht mehr im Jahre 2010 stattfinden konnte, musste der Grosse Rat am 9. September 2010 eine rein technische Gesetzesänderung dahingehend beschlies- sen, dass das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom ursprünglich vorgesehenen 1. Januar 2011 auf den 1. Januar 2012 festgelegt werden musste, und es drängte sich aus demselben Grunde eine Anpassung der Übergangsbestimmung an, beides sowohl in der Fassung gemäss Grossratsvorlage als auch gemäss Volksvorschlag.

Zufolge der nachfolgend geschilderten neuen Ausgangslage drängt sich heute eine neuerliche, analoge technisch-rechtliche Anpassung auf.

2. Neue Ausgangslage

Gegen das äusserst knappe Abstimmungsresultat wurde Beschwerde ans Verwal- tungsgericht geführt. Dieses hiess die beiden Beschwerden mit Entscheid vom 22. Juni 2011 gut und ordnete im Lichte eines Bundesgerichtsurteils aus dem Jahre 2009 eine Nachzählung an. Während das höchste Gericht nämlich bisher für eine Nachzählung bei sehr knappen Ergebnissen verlangte, dass auch Anzeichen für Unregelmässigkeiten vorliegen, verzichtete es neu auf dieses Erfordernis unter Hin- weis darauf, dass allein schon die Tatsache, dass es bei der Auszählung von Ab- stimmungen und Wahlen erfahrungsgemäss zu Fehlern komme, rechtfertige bei sehr knappen Ergebnissen eine Nachzählung.

Es musste nun in der Folge festgestellt werden, dass in 30 Gemeinden, in klarem Widerspruch zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und trotz zusätzli- cher Ermahnung seitens der Staatskanzlei nach Bekanntwerden des knappen Ab- stimmungsausgangs, insgesamt 18 095 Stimmzettel vorzeitig vernichtet und ent- sorgt wurden. Die vorgesehene Nachzählung in den Gemeinden konnte daher nicht mehr erfolgen, und angesichts der nicht geringen Zahl der fehlenden Stimmzettel musste auch die Variante verworfen werden, nur dort nachzuzählen, wo das Mate- rial noch vorhanden ist. Es drängt sich somit eine neue Volksabstimmung auf, und zwar im ganzen Kanton und nicht etwa nur in den 30 fehlbaren Gemeinden. Nur so kann ein unverfälschtes, neues und korrektes Abstimmungsergebnis erzielt werden.

Dabei müssen sowohl die Vorlage des Grossen Rates als auch der Volksvorschlag inhaltlich unverändert dem Souverän zur Abstimmung vorgelegt werden.

Die vom Grossen Rat verabschiedete Gesetzesrevision sieht neben einer moderaten generellen Steuersenkung vor, dass schadstoff- und emissionsarme Fahrzeuge be- fristet steuerlich privilegiert, ineffiziente dagegen mit einem Steuerzuschlag, und zwar zeitlich unbefristet, belegt werden sollen. Dasselbe gilt für mehr als 20 Jahre alte Fahrzeuge, mit Ausnahme der Veteranenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des ent- sprechenden Eintrags im Fahrzeugausweis. Die Gesetzesänderung sah vor, dass die Steuerermässigungen resp. die Steuerzuschläge diejenigen Fahrzeuge erfassen sol- len, welche ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzt werden. Für den Steuerzuschlag auf alten Fahrzeugen wird auf 20 Jahre ab erster Inverkehrsetzung abgestellt. Demgegenüber sieht der Volksvorschlag eine stärkere generelle Steuer- senkung, abgeschwächte Privilegierungen für energieeffiziente Autos, keinerlei Steuerzuschläge für energieineffiziente Fahrzeuge sowie eine Halbierung der Steu- ern für Händlerschilder vor. In der in beiden Fassungen enthaltenen Übergangsbe- stimmung wurde festgehalten, für Personenwagen, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2010 liege und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, werde ab dem 1. Januar 2011 ebenfalls eine Vergünstigung gewährt, sofern sie die zu diesem Zeit- punkt geltenden Voraussetzungen erfüllten. Der Sinn und Zweck dieser Übergangs- bestimmung lag darin, nicht diejenigen Personen steuerlich gewissermassen zu bestrafen, welche sich bereits während einer begrenzten Zeitspanne vor dem 1. Januar 2011 ein neues, «sauberes» Auto zulegen möchten. Der Stichtag wurde auf den 1. August 2010 festgelegt, weil an diesem Datum die Einführung der bun- desrechtlichen Umweltetikette mit der neuen Kategorieneinteilung der Fahrzeuge erfolgen sollte. Angesichts dieser scheinbar klaren zeitlichen Verhältnisse war in der Änderungsvorlage ausnahmsweise auch gleich ein konkretes Inkrafttretensdatum (1. Januar 2011) anstelle der entsprechenden üblichen Ermächtigung an den Regie- rungsrat festgelegt worden.

Mit Blick darauf, dass die Volksabstimmung erst am 13. Februar 2011 stattfinden konnte, war ein Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2011 nicht mehr möglich. Wegen der nötigen Vorlaufzeit zur technischen Umsetzung einer wie letzt- lich auch immer ausgestalteten Neuregelung und angesichts der Annuität der Mo- torfahrzeugsteuern drängte es sich auf, die Gesetzesänderung, sei es in der vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossenen Form oder in der Fassung ge-

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mäss Volksvorschlag, per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Dies bedingte gezwun- genermassen auch eine Änderung der Übergangsbestimmung. Schliesslich wurde in Artikel 12a Absatz 3, sowohl in der Fassung vom 19. November 2009 als auch gemäss Volksvorschlag, explizit auf den 1. Januar 2011 abgestellt; dies war zu korri- gieren. In Artikel 12a Absatz 3 wurde deshalb die «ab 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge» ersetzt durch «die ab 1. Januar 2012 erstmals in Ver- kehr gesetzten Fahrzeuge», und die Daten in der Übergangsbestimmung «zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Dezember 2010» wurden ersetzt durch «zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2011». Das Abstimmungskomitee wurde nach Verabschiedung der rein technischen Gesetzesänderung durch den Regie- rungsrat zuhanden des Grossen Rates unter Hinweis darauf, dass die Volksabstim- mung erst 2011 erfolgen kann, in diesem Sinne orientiert. Auch in der Abstim- mungsbotschaft zum Volksvorschlag wurde unmissverständlich darauf hingewie- sen, dass sich das Ganze gezwungenermassen um ein Jahr hinausschiebt.

Dieses Prozedere einer technisch-rechtlichen Anpassung der Gesetzesänderung sowohl in der grossrätlichen Fassung als auch in derjenigen gemäss Volksvorschlag drängt sich angesichts des neuen Abstimmungstermins vom 11. März 2012 erneut in analoger Art und Weise auf.

3. Erläuterungen zu den zu ändernden Bestimmungen

Wie dargelegt, handelt es sich auch bei der vorliegenden Änderung um eine rein technische, formal-juristische notwendige. Da heute noch nicht feststeht, welche Fassung (gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 oder ge- mäss Volksvorschlag) letztlich obsiegen wird, wird in casu das mit der letztjährigen Revision beschrittene rechtsetzungstechnische Neuland erneut beschritten und es werden vorsorglich wiederum beide Fassungen entsprechend angepasst.

Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird auch die vorlie- gende neuerliche Gesetzesänderung wiederum getrennt in einer Fassung gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 und einer solchen gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag dargestellt. Es wird mithin die Änderung vom 9. September 2010, die an sich in Kraft steht, erneut geändert, was aus dem neuen Ingress klar zum Ausdruck kommt und von der Redaktionskommis- sion ausdrücklich so beschlossen worden ist.

Zu Artikel 12a

Sowohl die vom Grossen Rat beschlossene Fassung als auch der Volksvorschlag sprachen in Absatz 3 von «Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge». Im Lichte der Ausführungen unter Ziffer 2 vorstehend war 2011 durch 2012 zu ersetzen. Darauf wurde, wie erwähnt, auch in den Erläuterungen zur Ab- stimmung gebührend hingewiesen. Angesichts der nötigen neuen Abstimmung im Jahre 2012 drängt sich nun eine neuerliche analoge Anpassung auf, und 2012 ist nun durch 2013 zu ersetzen.

Zur Übergangsbestimmung

Der ursprünglichen Übergangsbestimmung lag der Gedanke zugrunde, dass eine Vergünstigung ab 1. Januar 2011 gewährt wird und es Sinn machen würde, effizien- te Fahrzeuge zu privilegieren, die zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. De- zember 2010 erstmals in Verkehr gesetzt werden. Damit sollte ein Immatrikulations- stau für Neuwagen per 1. Januar 2011 vermieden werden.

Bei der Neufestlegung der Übergangsfrist aufgrund der bevorstehenden Abstim- mung wurde die Vergünstigung nicht auf alle Neuimmatrikulationen im Jahre 2011 ausgedehnt. Es war abzuwarten, ob eine schadstoffbezogene Besteuerung beim Souverän überhaupt auf Zustimmung stösst (Möglichkeit des doppelten Neins). Es lag daher auf der Hand, in Anlehnung an die Übergangsregelung gemäss der Fas- sung vom 19. November 2009 eine neue vorzusehen für diejenigen (sauberen) Fahr- zeuge, die ungefähr drei Monate nach der Volksabstimmung, mithin dem 1. Juni 2011, und dem Ende dieses Kalenderjahres erstmals in Verkehr gesetzt werden.

Damit wurde die Übergangsfrist (egal, ob der Volksvorschlag oder die vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossene Fassung angenommen würde) um zwei Monate auf sieben verlängert. Diese angepasste Übergangsregelung rechtfertigte sich auch vor dem Hintergrund, dass bereits einzelne Stimmen laut geworden wa- ren, die Inkraftsetzung habe allgemein früher, eventuell gar rückwirkend zu erfolgen.

Nebst rechtlichen Bedenken eines solchen Unterfangens stellten sich diesfalls ins- besondere unlösbare Vollzugsprobleme. Die Risiken wären beträchtlich und kaum abschätzbar.

Mittlerweilen dürfte im Lichte der erfolgten ersten Volksabstimmung praktisch mit Sicherheit feststehen, dass die vorgeschlagene Neuregelung in der einen (Grosser Rat) oder anderen (Volksvorschlag) Form dereinst geltendes Recht werden dürfte;

das Risiko eines doppelten Neins liegt praktisch bei Null. All diejenigen Halterinnen und Halter, die sich seit dem 1. Juni 2011 ein «sauberes» Auto zugelegt haben, durf- ten bei ihrem Kaufentscheid in guten Treuen davon ausgehen, dass ihnen der Kan- ton eine Vergünstigung gewähren wird. Es wäre daher nach Auffassung des Regie- rungsrates mit erheblichem Widerstand, Missmut und Unverständnis zu rechnen, wenn die Übergangsregelung einfach um ein Jahr hinausgeschoben würde, sodass davon nur Neufahrzeuge mit Energieeffizienz A und B, die nach dem 1. Juni 2012 erstmals in Verkehr gesetzt werden, profitieren könnten (nämlich ab 1. Januar 2013 für drei Jahre). Immerhin dürften für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezem- ber 2012 voraussichtlich rund 15 000 bis 20 000 Fahrzeuge betroffen sein. Der Regie- rungsrat vertritt daher die Auffassung, dass aus Gründen des berechtigten Vertrau- ensschutzes und vor dem weiteren Hintergrund, dass eine Gesetzesänderung der in Frage stehenden Art aus veranlagungstechnischen und verwaltungsökonomischen Gründen nur jeweils auf einen Jahresanfang in Kraft gesetzt werden kann, mit um- setzungstechnisch genügender Vorlaufzeit, die Übergangsbestimmung heute, an- ders als vor Jahresfrist, grosszügiger ausgestaltet werden und damit der Vertrau- ensschutz gewahrt werden kann. Von einer unzulässigen materiellen Änderung kann unter diesen Umständen klar nicht gesprochen werden. Wer ein Fahrzeug zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 erstmals in Verkehr setzt

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oder gesetzt hat, soll somit ab dem 1. Januar 2013 für drei Jahre in den Genuss des Steuerrabatts kommen, sofern das Fahrzeug mindestens die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Voraussetzungen für die Einteilung in die Effizienzkategorien A oder B erfüllt. Es soll als Erleichterung ausnahmsweise auf die geltenden Voraussetzungen von 2012 und nicht auf diejenigen ab 1. Januar 2013 – der Bund passt die Vorausset- zungen in Zukunft jährlich an – abgestellt werden.

Zum Inkrafttreten

Wie in Ziffer 2, am Ende, erwähnt und begründet, soll die am 19. November 2009 beschlossene Gesetzesänderung, allenfalls in der Fassung gemäss Volksvorschlag, am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

4. Erläuterungen zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung

Die vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossene Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge hätte per 1. Januar 2011 in Kraft treten sollen. Sie musste dann wegen der ersten Abstimmung um ein Jahr hinausgescho- ben werden. Nun muss sie um ein weiteres Jahr hinausgeschoben werden. Wegen der unerwartet nötig gewordenen zweiten Volksabstimmung ist nämlich eine In- kraftsetzung vor der am 11. März 2012 erfolgenden Volksabstimmung selbstredend nicht möglich. Es gilt nun aber zu verhindern, dass die Änderung vom 19. November 2009 in der ursprünglichen Fassung oder in derjenigen gemäss Volksvorschlag, je gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 9. September 2010 (erste technisch- rechtliche Änderung) unmittelbar nach der Volksabstimmung (da diese ja nach dem 1. Januar 2012 stattfindet) in Kraft tritt. Genau dies könnte aber eintreten, wenn die

«neuerliche Änderung der Änderung» ihrerseits erst per 1. Januar 2013 in Kraft treten würde. Die mit der vorliegenden Änderung zwingend nötige neuerliche An- passung der drei Bestimmungen, welche auf den 1. Januar 2012 Bezug nehmen, muss daher auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Volksabstimmung hin, mithin den 12. März 2012 erfolgen. Sollte sich im weiteren Verlauf des vorliegenden Ge- setzgebungsverfahrens aus welchen Gründen auch immer zeigen, dass das vorge- sehene neue Abstimmungsdatum infrage gestellt werden könnte (z.B. unerwartete Gewährung von aufschiebender Wirkung an die zu erwartenden Beschwerden ge- gen den Beschluss des Regierungsrates vom 17. August 2011), würde das Inkrafttre- ten dahingehend geändert, dass es «auf den Tag nach der neuerlichen Volksab- stimmung im Jahre 2012» festgelegt würde. Damit müsste die vorliegende zweite technische Gesetzesänderung auch nie formell aufgehoben werden, falls eine zweite Abstimmung, wiederum völlig unerwartet, gar nie stattfinden würde.

Die vorliegende «neuerliche Änderung der Änderung vom 19. November 2009»

unterliegt ihrerseits selbstverständlich wiederum dem fakultativen Referendum. Es gilt demnach, nach der Verabschiedung durch das Parlament die Referendums- inkl.

Erwahrungsfrist abzuwarten. Dannzumal wird aber die neuerliche Volksabstimmung bereits vorbei sein, sodass sich eine rückwirkende (um ca. drei Wochen) Inkraft- setzung aufdrängt, dürfte der Regierungsrat den Erwahrungsbeschluss doch am 30. März oder 4. April 2012 fassen können. Damit ist das Kriterium der zeitlichen

Begrenzung der Rückwirkung erfüllt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit darüber, wann welches Recht anwendbar ist, liegt die geringfügige rückwirkende Inkraftsetzung auch im öffentlichen Interesse. Sie wird ferner ausdrücklich angeord- net, greift nicht in wohlerworbene Rechte ein und erscheint schliesslich auch nicht willkürlich.

Eine ausserordentliche Veröffentlichung ermöglicht es, einen Erlass auf einen kurz auf die Verabschiedung folgenden Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen. Bei rückwirken- der Inkraftsetzung kann auch eine ausserordentliche Veröffentlichung keine rechtzei- tige Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten ermöglichen. Auf deren Anordnung ist daher zu verzichten. Gleichwohl wird die POM zu gegebener Zeit für eine geeignete Information des Publikums besorgt sein, etwa mittels breit gestreuter Medienmittei- lung.

Die vorliegende zeitliche Zwangssituation hat im Übrigen dazu geführt, dass der Polizei- und Militärdirektor im Einvernehmen mit dem Regierungsrat die Justiz- kommission um Vorberatung des Geschäfts ersucht hat, gleich wie bei der ersten technisch-rechtlichen Anpassung vor Jahresfrist.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen für die beiden Varianten Ecotax (Grosser Rat) und Volksvorschlag sind zwischenzeitlich aktualisiert worden. Die vorliegende, rein tech- nisch-formaljuristische Änderung bewirkt in erster Linie, dass auch im Jahre 2012 die Einnahmen aus den Motorfahrzeugsteuern noch nicht zurückgehen werden (weder im Ausmass gemäss Vorschlag Grossrat noch in demjenigen gemäss Volks- vorschlag). Im Übrigen dürften sich die finanziellen Auswirkungen im Wesentlichen generell um jeweils ein Jahr hinausschieben. Zu zusätzlichen, relativ gesehen aber nicht sehr erheblichen Mindereinnahmen dürfte in den ersten drei Jahren der Neu- regelung der Umstand führen, dass die Übergangsbestimmung neu neunzehn statt nur sieben bzw. ursprünglich fünf Monate umfassen wird.

Aufgrund der neuen Übergangsbestimmung für zwischen 1. Juni 2011 und 31. De- zember 2012 (19 Monate) eingelöste Fahrzeuge, welche die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Voraussetzungen für die Einteilung in die Effizienzkategorien A oder B erfüllen, resultieren beim Grossratsvorschlag Mindereinnahmen von jährlich CHF 5,65 Mio. (nach Berücksichtigung von 5,6% Senkung Grundtarif). Beim Volks- vorschlag hingegen ergeben sich Mindereinnahmen von jährlich lediglich CHF 2,41 Mio. (nach Berücksichtigung von 33,3% Senkung Grundtarif), weil der Volksvorschlag einen kleineren Bonus für A-Fahrzeuge vorsieht. Die Steuerermässi- gungen beziehen sich auf die Jahre 2013, 2014 und 2015.

Die vorliegende Änderung zeitigt schliesslich keine personellen Auswirkungen.

6. Auswirkungen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft

Diese zwingende, rein technische Anpassung hat keine nennenswerten Auswirkun- gen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft.

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7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Gemäss Ziffer 2.4 der Rechtsetzungsrichtlinien des Kantons Bern, Modul 9 (Ver- nehmlassungs- und Mitberichtsverfahren) kann bei Vorlagen von untergeordneter Bedeutung auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet wer- den (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV; BSG 152.025]). Ein besonderer Beschluss des Regierungsrates erübrigt sich in casu; er erfolgt vielmehr mit der direkten Verab- schiedung der grünen Fassung an den Grossen Rat. Die vorliegende zweite Ände- rung der vom Grossen Rat am 19. Dezember 2009 beschlossenen Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge ist, wie dargelegt, eine rein rechtlich-technische. Die vorliegende neuerliche Änderung erscheint absolut zwin- gend, zumal die anzupassenden Bestimmungen zum einen keinen Sinn mehr erge- ben und zum anderen faktisch nicht mehr umgesetzt werden können, kann doch die Volksabstimmung erst am 11. März 2012 erfolgen; ferner benötigt die Umsetzung ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Resultats der Volksabstimmung eine Vor- laufzeit von mehreren Monaten. Es besteht damit ein zwingender Anpassungsbe- darf ohne nennenswerten Spielraum für den Gesetzgeber. Das gilt, wie vorne darge- legt, auch für die Übergangsbestimmung, will man das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat in dieser leidigen Angelegenheit nicht vollends untergra- ben. Es darf somit durchaus von untergeordneter Bedeutung gesprochen werden.

8. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der vorliegenden Gesetzesänderung in einer Lesung zuzustimmen.

Bern, 21. September 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

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113/1

Gesetz 761.611

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

Gesetz 761.611

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Die Änderung vom 9. September 2010 des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) wird wie folgt geändert:

Die Änderung vom 9. September 2010 des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) wird wie folgt geändert:

Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. Novem-

ber 2009 Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. Novem-

ber 2009

Art. 12a 1 und 2Unverändert. Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013». 3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013».

4 bis 6Unverändert. 4 bis 6Unverändert.

Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

bzw. bzw.

Fassung gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag Fassung gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag

Art. 12a 1 und 2Unverändert. Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013». 3 «1. Januar 2012» wird ersetzt durch «1. Januar 2013».

4 und 5Unverändert. 4 und 5Unverändert.

und der Justizkommission

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Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni

2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

II. II.

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 12. März 2012 in Kraft. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 12. März 2012 in Kraft.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 21. September 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 26. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 18. Oktober 2011 Im Namen der Justizkommission

Der Präsident: Stalder Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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