• Keine Ergebnisse gefunden

Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des"

Copied!
105
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Spitalversorgungsgesetz (SpVG) (Revision)

Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des

Regierungsrates (GebD GR/RR) (Revision)

und der Kommission für die zweite Lesung

(2)

436/3

Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung1) und gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG)2),

in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung1) und gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Ret-

tungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Zweck Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Ret-

tungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Gegenstand Art. 2 Dieses Gesetz regelt Gegenstand Art. 2 Dieses Gesetz regelt

a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses.

a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses.

Grundsätze

der Versorgung Art. 3 1Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allge- mein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaft- lich.

Grundsätze

der Versorgung Art. 3 1Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allge- mein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaft- lich.

2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Ver- sorgung sicher.

2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Ver- sorgung sicher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.

3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

4 Er überprüft die Versorgungsqualität. 4 Er überprüft die Versorgungsqualität.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

2) SR 832.10 2) SR 832.10

und der Kommission

(3)

Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung1) und gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Ret-

tungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Gegenstand Art. 2 Dieses Gesetz regelt

a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses.

Grundsätze

der Versorgung Art. 3 1Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allge- mein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaft- lich.

2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Ver- sorgung sicher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.

3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

4 Er überprüft die Versorgungsqualität.

1) BSG 101.1

2) SR 832.10

und der Kommission für die zweite Lesung

(4)

5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amts- sprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Ret- tungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amts- sprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Ret- tungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

Kommissionen Art. 4 1Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen

einsetzen, die ihn fachlich beraten. Kommissionen Art. 4 1Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn fachlich beraten.

2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.

2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.

3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listen- spitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswe- sens abschliessen.

Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listen- spitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswe- sens abschliessen.

Versorgungs- planung 1. Inhalt

Art. 6 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versor-

gung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2. Versorgungs- planung 1. Inhalt

Art. 6 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versor- gung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2.

2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.

2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.

3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und be- rücksichtigt den kantonalen Richtplan.

3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und be- rücksichtigt den kantonalen Richtplan.

4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversor- gung vor- und nachgelagerten Bereiche.

4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversor- gung vor- und nachgelagerten Bereiche.

5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.

5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.

2. Genehmigung und Überar- beitung

Art. 7 1Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und

bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis. 2. Genehmigung

und Überar- beitung

Art. 7 1Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.

2 Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbei- tet.

2 Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbei- tet.

(5)

5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amts- sprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Ret- tungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

Kommissionen Art. 4 1Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen

einsetzen, die ihn fachlich beraten.

2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.

3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listen- spitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswe- sens abschliessen.

Versorgungs- planung 1. Inhalt

Art. 6 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versor- gung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2.

2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.

3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und be- rücksichtigt den kantonalen Richtplan.

4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversor- gung vor- und nachgelagerten Bereiche.

5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.

2. Genehmigung und Überar- beitung

Art. 7 1Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.

2 Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbei- tet.

(6)

Leistungsverträge

1. Zweck Art. 8 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der

Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

Leistungsverträge

1. Zweck Art. 8 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der

Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

2. Inhalt Art. 9 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere 2. Inhalt Art. 9 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere

a die zu erbringenden Leistungen, b die Abgeltung,

c die Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung, d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit,

e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

a die zu erbringenden Leistungen, b die Abgeltung,

c die Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung, d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit,

e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

3. Verletzung der

Leistungsverträge Art. 10 1Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ab- geltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

3. Verletzung der

Leistungsverträge Art. 10 1Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ab- geltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsver- träge fristlos gekündigt werden.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsver- träge fristlos gekündigt werden.

4. Betriebs-

veräusserung Art. 11 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

4. Betriebs-

veräusserung Art. 11 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

Sicherstellung

der Versorgung Art. 12 1Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.

Sicherstellung

der Versorgung Art. 12 1Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.

2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest.

2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest.

3 Die Leistungen werden nach Artikel 49 KVG abgegolten. Handelt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Arti- kel 99.

3 Die Leistungen werden nach Artikel 49 KVG abgegolten. Handelt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Arti- kel 99.

4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festle- gen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festle- gen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

(7)

Leistungsverträge

1. Zweck Art. 8 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der

Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

2. Inhalt Art. 9 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere a die zu erbringenden Leistungen,

b die Abgeltung,

c die Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung, d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit,

e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

3. Verletzung der

Leistungsverträge Art. 10 1Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ab- geltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsver- träge fristlos gekündigt werden.

4. Betriebs-

veräusserung Art. 11 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

Sicherstellung

der Versorgung Art. 12 1Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.

2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest.

3 Die Leistungen werden nach Artikel 49 KVG abgegolten. Handelt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Arti- kel 99.

3 Die Abgeltung der Leistungen richtet sich nach Artikel 49 KVG. Han- delt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestim- mungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Artikel 99.

4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festle- gen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

(8)

Beiträge an

Organisationen Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträ- ge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenar- beit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

Beiträge an

Organisationen Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträ- ge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenar- beit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

2. Spitalversorgung 2. Spitalversorgung

2.1 Allgemeines 2.1 Allgemeines

Leistungs-

erbringer Art. 14 1Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen

der Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten. Leistungs-erbringer Art. 14 1Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.

2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten ge- tragen werden.

2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten ge- tragen werden.

Versorgungs-

bereiche Art. 15 1Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung

wird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt. Versorgungs-

bereiche Art. 15 1Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung

wird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistun- gen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistun- gen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

Bezeichnung der

RSZ und der RPD Art. 16 1Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die

RSZ und die RPD. Bezeichnung der

RSZ und der RPD Art. 16 1Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die RSZ und die RPD.

2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zu- sätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.

2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zu- sätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.

3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 35 vorzu- nehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine Anwendung.

3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 35 vorzu- nehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine Anwendung.

Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungs- aufträge

Art. 17 1Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungs- aufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungs- aufträge

Art. 17 1Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungs- aufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1)die Spi- tal- und Geburtshausliste durch Verfügung.

2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1)die Spi- tal- und Geburtshausliste durch Verfügung.

1) BSG 842.11 1) BSG 842.11

(9)

Beiträge an

Organisationen Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträ- ge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenar- beit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

2. Spitalversorgung 2.1 Allgemeines

Leistungs-

erbringer Art. 14 1Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.

2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten ge- tragen werden.

Versorgungs-

bereiche Art. 15 1Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung

wird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistun- gen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

Bezeichnung der

RSZ und der RPD Art. 16 1Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die RSZ und die RPD.

2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zu- sätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.

3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 35 vorzu- nehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine Anwendung.

Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungs- aufträge

Art. 17 1Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungs- aufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1)die Spi- tal- und Geburtshausliste durch Verfügung.

1) BSG 842.11

(10)

2. Kriterien Art. 18 1Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2. Kriterien Art. 18 1Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisie- ren.

2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisie- ren.

3 Zudem berücksichtigt er insbesondere 3 Zudem berücksichtigt er insbesondere

a die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement nach Artikel 50,

b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 51.

a die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement nach Artikel 50,

b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 51.

2.2 Kantonale Leistungserbringer 2.2 Kantonale Leistungserbringer

2.2.1 Regionale Spitalzentren 2.2.1 Regionale Spitalzentren

Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften (Art. 19–30)

Rechtsform Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

Rechtsform Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu ins- besondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu ins- besondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR und

nach den Statuten. Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR und

nach den Statuten.

Beteiligung Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an den RSZ. Beteiligung Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der jeweiligen Institution.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der jeweiligen Institution.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms- weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässi- ge Versorgung nötig ist.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms- weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässi- ge Versorgung nötig ist.

Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte 1. Allgemeines

Art. 22 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zuste- henden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahr- genommen.

Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte 1. Allgemeines

Art. 22 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zuste- henden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahr- genommen.

1) SR 220 1) SR 220

(11)

2. Kriterien Art. 18 1Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisie- ren.

3 Zudem berücksichtigt er insbesondere

a die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement nach Artikel 50,

b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 51.

2.2 Kantonale Leistungserbringer 2.2.1 Regionale Spitalzentren

Rechtsform Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu ins- besondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR und

nach den Statuten.

Beteiligung Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der jeweiligen Institution.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der jeweiligen Institution.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms- weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässi- ge Versorgung nötig ist.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms- weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässige Versor- gung nötig ist.

Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte 1. Allgemeines

Art. 22 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zuste- henden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahr- genommen.

1) SR 220

(12)

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.

3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrech- te angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrech- te angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)1).

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)1).

2. Eigentümer-

strategie Art. 23 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung

der Beteiligungsrechte. 2. Eigentümer-

strategie Art. 23 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung

der Beteiligungsrechte.

Zusammen-

schlüsse Art. 24 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren

anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Zusammen-

schlüsse Art. 24 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren

anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Unabhängigkeit der Betriebs- führung

Art. 25 1Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich. Unabhängigkeit der Betriebs- führung

Art. 25 1Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.

2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfer- tigt ist.

2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfer- tigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus. 3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Weitere Aufgaben

und Tätigkeiten Art. 26 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen.

Weitere Aufgaben

und Tätigkeiten Art. 26 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni- versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni- versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen

Art. 27 1Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfas- sen.

Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen

Art. 27 1Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfas- sen, wenn diese RSZ einen gemeinsamen Antrag stellen.

2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuerge- setzgebung.

2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuerge- setzgebung.

3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss Anwendung.

3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss Anwendung.

4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der Holdingstruktur Anwendung.

4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der Holdingstruktur Anwendung.

1) BSG 622.1 1) BSG 622.1

(13)

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.

3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrech- te angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)1).

2. Eigentümer-

strategie Art. 23 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung

der Beteiligungsrechte.

Zusammen-

schlüsse Art. 24 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren

anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Unabhängigkeit der Betriebs- führung

Art. 25 1Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.

2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfer- tigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Weitere Aufgaben

und Tätigkeiten Art. 26 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni- versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen

Art. 27 1Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfas- sen, wenn diese RSZ einen gemeinsamen Antrag stellen.

2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuerge- setzgebung.

3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss Anwendung.

4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der Holdingstruktur Anwendung.

1) BSG 622.1

(14)

2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ

Art. 28 1Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat

bezeichneten RSZ. 2. Beteiligung

der Spitalholding an den RSZ

Art. 28 1Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.

2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. 2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf- fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs- sig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf- fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs- sig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

3. Beteiligung der Spitalholding an anderen Leistungs- erbringern

Art. 28a Die Spitalholding kann sich an anderen Leistungserbrin- gern beteiligen, wenn es für die zweckmässige Versorgung nötig ist.

3. Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte durch die Spitalholding

Art. 29 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie- der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

4. Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte durch die Spitalholding

Art. 29 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie- der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto- nalen Verwaltung angehören.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto- nalen Verwaltung angehören.

4. Unabhängigkeit der Betriebsfüh- rung der RSZ

Art. 30 1Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruk-

tur eigenverantwortlich. 5. Unabhängigkeit

der Betriebsfüh- rung der RSZ

Art. 30 1Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruk- tur eigenverantwortlich.

2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspiel- räume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich ge- rechtfertigt ist.

2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspiel- räume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich ge- rechtfertigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus. 3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Variante RSZ als Holding (Art. 19–28)

Rechtsform und

Holdingstruktur Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti- kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1)geführt.

2 Der Kanton beteiligt sich indirekt über eine kantonsweite Spitalhol- ding an den RSZ. Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. OR geführt.

3 Die Spitalholding und die RSZ verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

4 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der Spitalholding und gegebenenfalls der RSZ als Aktienge- sellschaften sowie die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderli- chen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

1) SR 220

(15)

2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ

Art. 28 1Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.

2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. 2 Sie hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.

3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf- fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs- sig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf- fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs- sig die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweck- mässige Versorgung nötig ist.

3. Beteiligung der Spitalholding an anderen Leistungs- erbringern

Art. 28a Die Spitalholding kann sich an anderen Leistungserbrin- gern beteiligen, wenn es für die zweckmässige Versorgung nötig ist.

4. Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte durch die Spitalholding

Art. 29 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie- der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto- nalen Verwaltung angehören.

5. Unabhängigkeit der Betriebsfüh- rung der RSZ

Art. 30 1Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruk- tur eigenverantwortlich.

2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspiel- räume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich ge- rechtfertigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

(16)

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ und der Spitalholding richtet sich nach dem OR und nach den Statuten.

Beteiligung

1. Kanton Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an der Spitalholding.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

2. Spitalholding Art. 22 1Die Spitalholding beteiligt sich an den RSZ.

2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

3 Die Spitalholding kann mit Zustimmung des Regierungsrates aus- nahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stim- menmässig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Beteiligung der Spitalholding an einzelnen RSZ absehen. In diesen Fällen beteiligt sich der Kanton direkt oder indirekt an den betroffenen RSZ, wobei die Bestimmungen von Absatz 1 bis 3, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 27 sinngemäss anwendbar sind.

Wahrnehmung der Beteiligungs- rechte 1. Gegenüber der Spitalholding

Art. 23 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber der Spitalholding und den Gesellschaften nach Artikel 22 Absatz 4 zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen.

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.

3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Spitalholding dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll- gesetz, KFKG)1).

2. Gegenüber

den RSZ Art. 24 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie- der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto- nalen Verwaltung angehören.

3. Eigentümer-

strategie Art. 25 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung

der Beteiligungsrechte.

1) BSG 622.1

(17)
(18)

Zusammen-

schlüsse Art. 26 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren

anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Unabhängigkeit der Betriebs- führung

Art. 27 1Die Spitalholding führt ihren Betrieb eigenverantwortlich.

Dasselbe gilt für die RSZ im Rahmen der Holdingstruktur.

2 Der Kanton ist bestrebt, der Spitalholding betriebliche Handlungs- spielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist. Dasselbe gilt für die Spitalholding gegenüber den RSZ.

3 Die Spitalholding und die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Weitere Aufgaben

und Tätigkeiten Art. 28 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund- heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni- versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste 2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste

Variante RPD als Aktiengesellschaft

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbe- sondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbe- sondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Variante RSZ als Regionale Aktiengesellschaften

Anwendbare

Bestimmungen Art. 32 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwend-

bar. AnwendbareBestimmungen Art. 32 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwend-

bar.

Variante RSZ als Holding

Anwendbare

Bestimmungen Art. 30 Die Artikel 20 bis 28 sind auf die RPD sinngemäss anwend- bar.

(19)

2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Arti-

kel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbe- sondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio- nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Anwendbare

Bestimmungen Art. 32 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwend- bar.

(20)

Variante RPD als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden in der Rechtsform der selbstständigen

öffentlich-rechtlichen Anstalt geführt.

2 Die Gründung und die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

2.2.3 Universitätsspitäler 2.2.3 Universitätsspitäler

Aufgaben Art. 33 1Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen

Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher. Aufgaben Art. 33 1Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.

2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität Bern.

2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität Bern.

3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.

3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitä- lern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungsverträge übertragen.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitä- lern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungsverträge übertragen.

5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der For- schung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindes- tens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufga- ben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der For- schung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindes- tens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufga- ben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

Universitäts-

spitäler Art. 34 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Uni-

versitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD). Universitäts-

spitäler Art. 34 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Uni- versitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD).

Inselvertrag Art. 35 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspi- tal-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisa- tion und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.

Inselvertrag Art. 35 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspi- tal-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisa- tion und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.

Antrag des Regierungsrates Kein Absatz 2.

Antrag der Kommission

2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Grundsätze des Ver- trags zur Genehmigung vor.

Variante UPD als Aktiengesellschaft

Rechtsform

der UPD Art. 36 1Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff.

OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steu- ergesetzgebung.

Rechtsform

der UPD Art. 36 1Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff.

OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steu- ergesetzgebung.

(21)

2.2.3 Universitätsspitäler

Aufgaben Art. 33 1Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.

2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität Bern.

3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitä- lern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungsverträge übertragen.

5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der For- schung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindes- tens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufga- ben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

Universitäts-

spitäler Art. 34 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Uni- versitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD).

Inselvertrag Art. 35 1Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspi- tal-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisa- tion und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.

2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Grundsätze des Ver- trags zur Genehmigung vor.

Rechtsform

der UPD Art. 36 1Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff.

OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steu- ergesetzgebung.

(22)

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteili- gung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteili- gung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Variante RSZ als Regionale Aktiengesellschaften

Anwendbare

Bestimmungen Art. 37 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwend-

bar. AnwendbareBestimmungen Art. 37 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwend-

bar.

Variante RSZ als Holding

Anwendbare

Bestimmungen Art. 35 Die Artikel 19 bis 28 sind auf die UPD sinngemäss anwend- bar.

Variante UPD als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Rechtsform Art. 36 1Die UPD werden in der Rechtsform der selbstständigen

öffentlich-rechtlichen Anstalt geführt.

2 Die Gründung und die Ausgestaltung der selbstständigen öffentlich- rechtlichen Anstalt werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Lehre und

Forschung Art. 38 1Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und For-

schung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart. Lehre undForschung Art. 38 1Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und For- schung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.

2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegensei- tig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegensei- tig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

2.3 Weitere Organisationen 2.3 Weitere Organisationen

Art. 39 1Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisa- tionen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb ge- meinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leis- tungen.

Art. 39 1Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisa- tionen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb ge- meinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leis- tungen.

2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.

2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.

(23)

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge- staltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteili- gung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Anwendbare

Bestimmungen Art. 37 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwend- bar.

Lehre und

Forschung Art. 38 1Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und For-

schung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.

2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegensei- tig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

2.3 Weitere Organisationen

Art. 39 1Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisa- tionen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb ge- meinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leis- tungen.

2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.

(24)

2.4 Steuerung der Leistungsvolumen 2.4 Steuerung der Leistungsvolumen Antrag des Regierungsrates

2.4.1 Steuerung durch die Tarifpartner 2.4.1. Steuerung durch die Tarifpartner

Art. 40 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums der Leistungsvolumen ergreifen die Leistungserbringer und die Versicherer geeignete Massnahmen.

Art. 40 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums der Leistungsvolumen ergreifen die Leistungserbringer und die Versicherer geeignete Massnahmen.

Antrag der Kommission

Art. 40 1Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des Leistungsvolumens (Summe der gewichteten Aus- tritte oder Pflegetage) ergreifen die Leistungserbringer und die Ver- sicherer geeignete Massnahmen.

2 Stellt der Regierungsrat im Versorgungsbereich ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates Massnahmen be- schliessen.

(25)

Antrag der Kommission

Bemerkung: Die Kommission hat zu Artikel 40 beschlossen, dass – der Begriff Rückforderung durch Lenkungsabgabe ersetzt wird – sie an der Sitzung vom 27. Mai 2013 über den Prozentsatz des

individuellen Case-Mix beraten wird

– die Bestimmung systematisch und sprachlich überarbeitet wird.

Art. 40 1Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des Leistungsvolumens (Summe der gewichteten Aus- tritte oder Pflegetage) ergreifen die Leistungserbringer und die Ver- sicherer geeignete Massnahmen.

Art. 40 1Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des Leistungsvolumens ergreifen die Leistungserbringer und die Versicherer geeignete Massnahmen.

2 Stellt der Regierungsrat im Versorgungsbereich ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates Massnahmen be- schliessen.

2 Stellt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Versorgungsbe- reich Akutsomatik ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kann der Grosse Rat auf Antrag des Re- gierungsrates beschliessen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion die ausgerichteten Vergütungen des Kantons von den Leistungs- erbringern nach Massgabe von Absatz 3 bis 5 teilweise zurückfordert.

3 Die Rückforderung steht unter folgenden Voraussetzungen:

a Der gesamte Case-Mix der Berner Patientinnen und Patienten aller Listenspitäler im Kanton Bern ist gegenüber demjenigen des Vor- jahres um mehr als 6,1 Prozent angestiegen.

b Der prozentuale Anstieg des Case-Mixes liegt über dem Durch- schnitt aller schweizerischen Listenspitäler.

4 Der Rückforderungsbetrag entspricht der Multiplikation folgender Faktoren:

a 20 Prozent des kantonalen Anteils der Referenz-Baserate, b Summe der überschrittenen Case-Mixe.

5 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion fordert den nach Absatz 4 berechneten Betrag von denjenigen Leistungserbringern zurück, die ihren individuellen Case-Mix des Vorjahres um mehr als 6,1 Prozent überschritten haben. Die Leistungserbringer haben diesen Betrag proportional zu ihrem Anteil an der Summe aller individuell über- schrittenen Case-Mixe zu tragen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auf Verwaltungs- ebene und in Absprache mit der Finanzkontrolle hat man sich im Verlaufe des Jahres 2012 darauf geeinigt, dass auf die vorgängige separate Bewilligung verzichtet

Der Rechenschaftsbericht 2010 zeigt die wichtigsten Realisierungen der Fachhochschule West- schweiz (HES-SO) und der Westschweizer Fachhochschule für Gesundheit und

Die beiden anderen Operationssäle sind so angeordnet, dass eine CT-Anlage (inkl. Navigationssystem) für beide Operationssä- le genutzt werden kann.. Weiter umfasst

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhält durch Beschluss gemäss 41 die Kompetenz, jedem Listenspital und jedem Listenge- burtshaus die

„Finanzhilfen nur gewährt, wenn der Kanton und die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sowie allfällige Dritte sich finanziell angemessen an der Errichtung,

Der Rechenschaftsbericht 2009 zeigt die wichtigsten Realisierungen der Fachhochschule West- schweiz (FH-WCH) und der Westschweizer Fachhochschule für Gesundheit und

Damit dieser auch in Zukunft erhalten bleibt, und damit die Schutzbauten auf den Wildbachkegeln und im Mittellauf ihre Funktion langfristig erfüllen können, ist

Auslöser für die Inangriffnahme der Gesamtmelioration Diessbach waren ursprünglich zwei orts- ansässige Landwirte, welche die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion