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Polizei- und Militärdirektion

Gesetz

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) (Änderung)

und der Justizkommission

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761/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung... 3

2. Ausgangslage... 3

3. Erläuterungen zu den zu ändernden Bestimmungen... 4

4. Erläuterungen zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung .. 4

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen... 5

6. Auswirkungen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft ... 5

7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ... 5

8. Antrag ... 5

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG);

(Änderung)

1. Zusammenfassung

Der Grosse Rat hat am 19. November 2009 eine Änderung des Gesetzes vom 12. März 1998 (BSFG) beschlossen. Es geht im Wesentlichen um drei Punkte: Im Hinblick auf eine Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuern sollen besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge steuerlich privilegiert, inef- fiziente mit einem Zuschlag belastet werden. Schliesslich soll durch eine moderate, generelle Senkung des Grundsteueransatzes dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kanton Bern im gesamtschweizerischen Vergleich die höchsten Fahrzeugsteuern aufweist.

Recht unerwartet ist gegen die Vorlage das Referendum in Form eines Volksvor- schlags zustande gekommen. Der entsprechende Beschluss wird dem Grossen Rat mitsamt ausführlichem Vortrag in der Novembersession 2010 zur Verabschiedung unterbreitet. Die Volksabstimmung wird auf den 13. Februar 2011 angesetzt. Bei der neuerlichen Gesetzesänderung, die zwingend am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft treten muss, handelt es sich um eine rein technisch-rechtlich unumgängliche Anpassung.

2. Ausgangslage

Die vom Grossen Rat verabschiedete Gesetzesrevision sieht vor, dass schadstoff- und emissionsarme Fahrzeuge befristet steuerlich privilegiert, ineffiziente dagegen mit einem Steuerzuschlag, und zwar zeitlich unbefristet, belegt werden sollen. Das- selbe gilt für mehr als 20 Jahre alte Fahrzeuge, mit Ausnahme der Veteranenfahr- zeuge ab dem Zeitpunkt des entsprechenden Eintrags im Fahrzeugausweis. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Steuerermässigungen resp. die Steuerzu- schläge diejenigen Fahrzeuge erfassen sollen, welche ab dem 1. Januar 2011 erst- mals in Verkehr gesetzt werden. Für den Steuerzuschlag auf alten Fahrzeugen wird auf 20 Jahre ab erster Inverkehrsetzung abgestellt. In der Übergangsbestimmung wird festgehalten, für Personenwagen, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2010 liege und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehr- setzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, werde ab dem 1. Januar 2011 ebenfalls eine Vergünstigung gewährt, sofern sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllten. Der Sinn und Zweck dieser Übergangsbestimmung liegt darin, nicht diejenigen Personen steuerlich gewissermassen zu bestrafen, welche sich bereits während einer begrenzten Zeitspanne vor dem 1. Januar 2011 ein neu- es, «sauberes» Auto zulegen möchten. Der Stichtag ist auf den 1. August 2010 fest-

gelegt worden, weil an diesem Datum die Einführung der bundesrechtlichen Um- weltetikette mit der neuen Kategorieneinteilung der Fahrzeuge erfolgen sollte. An- gesichts dieser scheinbar klaren zeitlichen Verhältnisse ist in der Änderungsvorlage ausnahmsweise auch gleich ein konkretes Inkrafttretensdatum (1. Januar 2011) anstelle der entsprechenden üblichen Ermächtigung an den Regierungsrat festge- legt worden.

Obwohl die vorstehend kurz umschriebene Revisionsvorlage im Schosse einer breit zusammengesetzten Expertengruppe unter Miteinbezug von wissenschaftlicher Hilfe durch die ETH Zürich erarbeitet und sowohl im öffentlichen Mitwirkungsver- fahren als auch in der parlamentarischen Beratung auf breiten Konsens gestossen war, kam in der Folge ein gültiges Referendum in Form eines Volksvorschlags zu- stande. Er enthält, abgesehen von einer Reduktion der heutigen Steuer bei Verwen- dung eines Kollektivfahrzeugausweises (dieser Punkt war nicht Gegenstand der vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetzesänderung), drei Punkte: Ein Steuerrabatt bei effizienten Fahrzeugen soll gewährt werden, aber in geringerer Höhe als vom Gros- sen Rat beschlossen. Auf jegliche Art von Steuerzuschlägen soll indessen verzichtet werden. Schliesslich soll der Grundsteueransatz nicht nur moderat (wie vom Gros- sen Rat beschlossen), sondern um einen Drittel gesenkt werden, um dadurch eine Annäherung an das schweizerische Mittel zu erlangen. Da ein Volksvorschlag ein- zelne, konkrete Abänderungen gegenüber der vom Grossen Rat verabschiedeten Fassung beinhaltet, ist dem Parlament von Verfassung wegen die Möglichkeit einzu- räumen, in einem Beschluss über dessen Gültigkeit zu befinden und an die Adresse des Souveräns einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung zu stellen. Diese zusätz- liche Beratungsrunde im Parlament führt im Vergleich zu einer normalen fakultati- ven Volksabstimmung zu einer Verzögerung des Abstimmungstermins. Der Verfas- sungsgeber ging dabei von durchschnittlich sechs Monaten aus, was sich in der bisherigen Praxis als zutreffend herausgestellt hat. Gemäss geltendem Zeitplan soll der Grossratsbeschluss für die Novembersession 2010 traktandiert werden. Die Volksabstimmung war daher ursprünglich für den 15. Mai 2011 vorgesehen, soll nun aber bereits am 13. Februar 2011 stattfinden. Ein Abstimmungsdatum noch im laufenden Jahr musste von allem Anfang an aus Abschied und Traktanden fallen.

Ein Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. November 2009 am 1. Januar 2011 ist daher nicht möglich. Wegen der nötigen Vorlaufzeit zur technischen Umsetzung einer letztlich wie auch immer ausgestalteten Neuregelung und angesichts der An- nuität der Motorfahrzeugsteuern drängt es sich auf, die Gesetzesänderung, sei es in der vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossenen Form oder in der Fas- sung gemäss Volksvorschlag, per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Dies bedingt gezwungenermassen auch eine Änderung der Übergangsbestimmung. Schliesslich wird in Artikel 12a Absatz 3, sowohl in der Fassung vom 19. November 2009 als auch gemäss Volksvorschlag, explizit auf den 1. Januar 2011 abgestellt; dies ist zu korrigieren. Das Abstimmungskomitee wird nach Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesänderung durch den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates unter Hinweis darauf, dass die Volksabstimmung erst 2011 erfolgen kann, in diesem Sinne orientiert werden. Selbstverständlich wird auch in der Abstimmungsbotschaft zum Volksvorschlag unmissverständlich darauf hinzuweisen sein, dass sich das Ganze

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gezwungenermassen um ein Jahr hinausschiebt. Mit Blick auf die erwähnte Vorlauf- zeit zur technischen Umsetzung sei daher nur am Rande noch erwähnt, dass auch das Abstimmungsdatum Februar 2011 nicht dazu zu führen vermag, eine Neurege- lung bereits per 2011 einzuführen.

3. Erläuterungen zu den zu ändernden Bestimmungen

Wie dargelegt, handelt es sich bei der vorliegenden Änderung um eine rein techni- sche, formal-juristisch notwendige. Da heute noch nicht feststeht, welche Fassung (gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 oder gemäss Volks- vorschlag) letztlich obsiegen wird, wird in casu rechtsetzungstechnisch insofern Neuland betreten, als vorsorglich beide Fassungen entsprechend anzupassen sind.

Dass die Urheber/innen des Volksvorschlags diesen zeitlichen Faktor im Volksvor- schlag unberücksichtigt gelassen haben, darf ihnen nicht als Formfehler angelastet werden, der zur Ungültigkeit des Volksvorschlages führen könnte. Eine derartige Schlussfolgerung zu ziehen hiesse in überspitzten Formalismus verfallen. Im Übri- gen müsste die neuerliche Änderung selbst dann erfolgen, wenn der Volksvorschlag abgelehnt und die Vorlage des Grossen Rates angenommen werden sollte, da der massgebliche 1. Januar 2011 dannzumal längst verstrichen sein wird.

Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird die vorliegende neuerliche Gesetzesänderung getrennt in einer Fassung gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 und einer solchen gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag dargestellt.

Zu Artikel 12a

Sowohl die vom Grossen Rat beschlossene Fassung als auch der Volksvorschlag sprechen in Absatz 3 von «Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge». Im Lichte der Ausführungen unter Ziffer 2 vorstehend ist 2011 durch 2012 zu ersetzen. Darauf wird, wie erwähnt, auch in den Erläuterungen zur Abstim- mung gebührend hinzuweisen sein.

Zur Übergangsbestimmung

Ganz abgesehen davon, dass die Bestimmung vorab dahingehend zu ändern ist, dass eine Vergünstigung erst ab 1. Januar 2012 gewährt wird, würde es auch keinen Sinn machen, effiziente Fahrzeuge zu privilegieren, die zwischen dem 1. August 2010 und dem 31. Dezember 2010 erstmals in Verkehr gesetzt werden, nicht aber solche, die im Jahre 2011 neuimmatrikuliert werden. Es kann aber auch nicht ange- hen, die Übergangsregelung um das ganze Jahr 2011 zu verlängern und damit, zusammen mit der Periode August bis Dezember 2010, gar noch eine erhebliche Zeitspanne vor der Volksabstimmung mitzuerfassen. Diese wird ja erst zeigen, ob eine schadstoffbezogene Besteuerung beim Souverän überhaupt auf Zustimmung stösst (Möglichkeit des doppelten Neins). Es liegt daher auf der Hand, in Anlehnung an die Übergangsregelung gemäss der Fassung vom 19. November 2009 eine neue vorzusehen für diejenigen (sauberen) Fahrzeuge, die ungefähr drei Monate nach der

Volksabstimmung, mithin dem 1. Juni 2011, und dem Ende dieses Kalenderjahres erstmals in Verkehr gesetzt werden. Damit wird die Übergangsfrist (egal, ob der Volksvorschlag oder die vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossene Fassung angenommen wird) um zwei Monate auf sieben verlängert. Wer also in der ersten Zeit nach der Volksabstimmung, mithin im Frühjahr 2011, einen (sauberen) Neuwagen bestellt, kann demnach für den Rest des Jahres 2011 sehr wohl einen Bonus erwarten, so sich der Souverän denn auch für einen solchen entscheiden wird. Diese angepasste Übergangsregelung rechtfertigt sich auch vor dem Hinter- grund, dass bereits, wenn bislang auch bloss vereinzelt, Stimmen laut geworden sind, die Inkraftsetzung habe allgemein früher, eventuell gar rückwirkend zu erfol- gen. Nebst rechtlichen Bedenken eines solchen Unterfangens stellten sich diesfalls insbesondere praktisch unlösbare Vollzugsprobleme. Zahlreiche Pannen bei der Umsetzung wären nicht zu vermeiden, was unweigerlich Hunderte, ja Tausende von schriftlichen und mündlichen Rückfragen beim Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamt zur Folge hätte; solches wäre schlichtweg nicht mehr handlebar.

Zum Inkrafttreten

Wie in Ziffer 2, am Ende, erwähnt und begründet, soll die am 19. November 2009 beschlossene Gesetzesänderung, allenfalls in der Fassung gemäss Volksvorschlag, am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

4. Erläuterungen zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderung

Die vom Grossen Rat am 19. November 2009 beschlossene Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge hätte per 1. Januar 2011 in Kraft treten sollen. Nun muss sie um ein Jahr hinausgeschoben werden. Wegen des völlig un- erwartet ergriffenen Referendums in Form eines Volksvorschlags ist nämlich eine Inkraftsetzung vor der am 13. Februar 2011 erfolgenden Volksabstimmung (mit theoretischer Möglichkeit eines doppelten Neins) selbstredend nicht möglich. Es gilt nun aber zu verhindern, dass die Änderung vom 19. November 2009 in der ur- sprünglichen Fassung oder in derjenigen gemäss Volksvorschlag unmittelbar nach der Volksabstimmung (da diese ja nach dem 1. Januar 2011 stattfindet) in Kraft tritt.

Genau dies könnte aber eintreten, wenn die «Änderung der Änderung» ihrerseits erst per 1. Januar 2012 in Kraft treten würde. Die mit der vorliegenden Änderung zwingend nötige Anpassung der drei Bestimmungen, welche auf den 1. Januar 2011 Bezug nehmen, muss daher auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Volksabstim- mung hin, mithin den 14. Februar 2011 erfolgen.

Die vorliegende «Änderung der Änderung vom 19. November 2009» unterliegt ihrerseits selbstverständlich wiederum dem fakultativen Referendum. Es gilt dem- nach, nach der Verabschiedung durch das Parlament zumindest die Referendums- frist abzuwarten. Sollen anschliessend die ordentlichen Publikationsfristen eingehal- ten werden, ist ein Inkrafttreten per 14. Februar 2011 nicht mehr möglich. Eine ausserordentliche Publikation drängt sich daher auf. Sie wird mittels einer breit gestreuten Pressemitteilung erfolgen. Diese zeitliche Zwangssituation hat denn auch dazu geführt, dass die Behandlung der vorliegenden Gesetzesänderung bereits in

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der Septembersession stattfinden muss; wäre es beim Abstimmungstermin Mai 2011 geblieben, hätte die parlamentarische Beratung zeitgleich im November erfol- gen können. Eine Vorverschiebung auch des Grossratsbeschlusses in die Septem- bersession scheitert daran, dass das zwingende Mitberichtsverfahren nicht rechtzei- tig abgeschlossen werden könnte.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der vom Grossen Rat am 19. November 2009 be- schlossenen Änderung sind im betreffenden Vortrag eingehend dargelegt worden.

Diejenigen des Volksvorschlags werden im Vortrag zum Grossratsbeschluss einläss- lich erörtert werden. Die vorliegende, rein technische, formal-juristische Änderung bewirkt in erster Linie, dass im Jahre 2011 die Einnahmen aus den Motorfahrzeug- steuern noch nicht zurückgehen werden (weder im Ausmass gemäss der Änderung vom 19. November 2009 noch gar in demjenigen gemäss dem Volksvorschlag). Im Übrigen dürften sich die finanziellen Auswirkungen im Wesentlichen um jeweils ein Jahr hinausschieben. Zu allerdings nur vergleichsweise geringen Mindereinnahmen dürfte in den ersten drei Jahren der Neuregelung der Umstand führen, dass die Übergangsbestimmung neu sieben statt nur fünf Monate umfassen wird. Sollte der Volksvorschlag angenommen werden, würde dies aber unter dem Strich gleichwohl zu weniger Mindereinnahmen führen, da der Volksvorschlag ja bedeutend kleinere Boni vorsieht (anstatt ca. CHF 1,2 Mio. gemäss Fassung GR vom 19. November 2009 für 5 Monate resp. ca. CHF 1,6 Mio. für 7 Monate wären es ca. CHF 0,85 Mio., immer bezogen auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 und nach dem heutigen Grundtarif von CHF 360.–. Je tiefer der Grundtarif festgelegt wird, umso geringer werden diese Einnahmenausfälle für sich allein gesehen).

Die vorliegende Änderung zeitigt schliesslich keine personellen Auswirkungen.

6. Auswirkungen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft

Diese zwingende, rein technische Anpassung hat keine nennenswerten Auswirkun- gen auf die Gemeinden und die Volkswirtschaft.

7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Gemäss Ziffer 2.4 der Rechtsetzungsrichtlinien des Kantons Bern, Modul 9 (Ver- nehmlassungs- und Mitberichtsverfahren) kann bei Vorlagen von untergeordneter Bedeutung auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet wer- den (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren[VMV; BSG 152.025]). Ein besonderer Beschluss des Regierungsrates erübrigt sich in casu; er erfolgt vielmehr mit der direkten Verab- schiedung der grünen Fassung an den Grossen Rat. Die vorliegende Änderung der vom Grossen Rat am 19. Dezember 2009 beschlossenen Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge ist, wie dargelegt, eine rein rechtlich- technische. Die drei mit der vorliegenden neuerlichen Änderung anzupassenden

Bestimmungen erscheinen absolut zwingend, zumal sie zum einen keinen Sinn mehr ergeben und zum anderen faktisch nicht mehr umgesetzt werden können, kann doch die Volksabstimmung erst am 13. Februar 2011 erfolgen; ferner benötigt die Umsetzung ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Resultats der Volksab- stimmung eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten. Es besteht damit ein zwingender Anpassungsbedarf ohne nennenswerten Spielraum für den Gesetzgeber. Es darf somit durchaus von untergeordneter Bedeutung gesprochen werden.

8. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der vorliegenden Gesetzesänderung in einer Lesung zuzustimmen.

Bern, 30. Juni 2010 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:Perrenoud Der Staatsschreiber:Nuspliger

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761/1

Gesetz 761.611

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)

(Änderung)

Gesetz 761.611

über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)

(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Die Änderung des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) in der Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 bzw. in der Fassung ge- mäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag wird wie folgt geändert:

Die Änderung des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) in der Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009 bzw. in der Fassung ge- mäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag wird wie folgt geändert:

Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009

Fassung gemäss dem Beschluss des Grossen Rates vom 19. November 2009

Art. 12a 1 und 2Unverändert. Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2011» wird ersetzt durch «1. Januar 2012». 3 «1. Januar 2011» wird ersetzt durch «1. Januar 2012».

4 bis 6Unverändert. 4 bis 6Unverändert.

Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

und der Justizkommission

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bzw. bzw.

Fassung gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag

Fassung gemäss dem am 16. April 2010 eingereichten Volksvorschlag

Art. 12a 1 und 2Unverändert. Art. 12a 1 und 2Unverändert.

3 «1. Januar 2011» wird ersetzt durch «1. Januar 2012». 3 «1. Januar 2011» wird ersetzt durch «1. Januar 2012».

4 und 5Unverändert. 4 und 5Unverändert.

Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzklasse A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2012 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug die zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

II. II.

1. Diese Änderung tritt am 14. Februar 2011 in Kraft. 1. Diese Änderung tritt am 14. Februar 2011 in Kraft.

2. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19931) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentli- che Veröffentlichung).

2. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19931) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentli- che Veröffentlichung).

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 30. Juni 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident:Perrenoud Der Staatsschreiber:Nuspliger

Bern, 18. August 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident:Perrenoud Der Staatsschreiber:Nuspliger Bern, 10. August 2010 Im Namen der Justizkommission

Der Präsident:Stalder Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

1) BSG 103.1 1) BSG 103.1

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