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Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat

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Postulat (P 098-2011) Heuberger vom 28. März 2011 betreffend

„Medizinische Vorkehrungen bei AKW-Havarie Mühleberg“

Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat

3. Juli 2013

RRB 0933/2013

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Kurzfassung

Ausgangslage Der Postulant hat in seinem Postulat (P 098-2011) vom 28. März 2011 den Regierungsrat aufgefordert, dem Grossen Rat einen Bericht über die medizini- schen Notmassnahmen vorzulegen, die im Falle einer schweren Havarie im Kernkraftwerk Mühleberg vorgesehen oder geplant sind.

Der Grosse Rat hat das Postulat am 14. Juni 2011 angenommen.

Fazit der Abklä- rungen

Im Kanton Bern sind die Schutzmassnahmen, gestützt auf die gültigen gesetzlichen Vorgaben des Bundes, umgesetzt. Sobald die vom Bund in Auftrag gegebenen Überprüfungen der Szenarien und die damit verbun- denen Anpassungen der Gesetze vorliegen, wird der Kanton Bern im Rahmen seiner Umsetzungsverantwortung zusätzliche Schutzmassnah- men prüfen und wenn nötig ebenfalls umsetzen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Sicherheit des AKW-Betriebes für den Regierungsrat oberste Priorität hat. Eine Havarie im KKW- Mühleberg wäre eine entsetzliche Katastrophe und muss mit allen Mit- teln vermieden werden. Katastrophendispositive zu Mühleberg können in diesem Sinn nur strikt sekundären Charakter haben.

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1. Vorbemerkungen

Durch das Postulat Heuberger wurde die Regierung grundsätzlich aufgefordert zu prüfen, ob Mass- nahmen zu treffen, ein Bericht vorzulegen oder der Entwurf zu einem Gesetz zu unterbreiten seien.

Die Erfüllung der Forderungen des Vorstosses ginge über die Kompetenz des Kantons Bern hinaus.

Der Regierungsrat hat aus diesem Grund dem Grossen Rat die Annahme des Postulats Heuberger mit dem Ziel beantragt, die darin aufgeworfenen Fragen grundsätzlich zu prüfen und in die Arbeiten der Kantonalen Führungsorganisation respektive in diejenigen der kantonalen Fachgruppe ABC ein- fliessen zu lassen.

Bei einer Havarie im Kernkraftwerk Mühleberg, aber auch in einem anderen schweizerischen oder im nahen Ausland gelegenen Kernkraftwerk muss je nach Ausmass davon ausgegangen werden, dass die zum Schutz der Bevölkerung zu treffenden Massnahmen die Kapazitäten und Kompetenzen eines einzelnen Kantons, sei dieser nun Standortkanton eines Kernkraftwerks oder nicht, erheblich über- steigen können. Jeder schwere Vorfall macht eine Koordination und Führung durch die Bundesbe- hörden, eine Unterstützung mit Bundesmitteln und eine Hilfeleistung anderer Kantone oder benach- barter Länder erforderlich. Es besteht deshalb kein eigenständiges bernisches Evakuationskonzept ausserhalb der Zone 1.1 Das kantonale Konzept basiert grundsätzlich auf dem Konzept des Bundes, das gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet wurde.

Gemäss Artikel 118c der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der Bund zuständig für die Massnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen. Mit der Ausführung dieser Schutzmassnahmen sind die Kantone beauftragt. Bezüglich der Schutzmassnahmen bei AKW- Unfällen stützt sich der Bund auf Referenzszenarien von 2006. Diese Szenarien wurden als Konse- quenz der Ereignisse in Fukushima im März 2011 von der „Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz (IDA NOMEX)“

geprüft. Basierend auf den Resultaten der Überprüfung wurden weitere Massnahmen erlassen, für deren Umsetzung die in den jeweiligen Bereichen zuständigen Bundesstellen verantwortlich sind.

Diese werden sich bei der Erarbeitung der jeweiligen Aufträge und Massnahmen mit den Kantonen abstimmen. Parallel dazu wurde vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ein Konzept für grossräumige Evakuierungen erarbeitet, das vor allem auch bei AKW-Unfällen zur Anwendung kom- men soll und weitere Bestimmungen für die Kantone und Gemeinden enthält. Dieses Konzept wurde vom Bundesrat noch nicht verabschiedet.

Die Schutzmassnahmen für die Bevölkerung im Falle einer Havarie in einem Kernkraftwerk beinhal- ten insbesondere:

- die Alarmierung der Bevölkerung mittels Sirenen (und dem Hinweis, das Radio einzuschalten) - den Schutz vor radioaktiver Strahlung

- die Unterstützung und Versorgung der allfällig zu evakuierenden Personen und Tiere - die Unterstützung und Versorgung von in den Gefahrenzonen Verbleibenden

- den Betrieb kritischer Infrastrukturen für die Verbleibenden oder für den ganzen Kanton in den Gefahrenzonen

Die gleichen Aufgaben können den Kanton betreffen, wenn dieser Aufnahmegebiet für Personen und Tiere aus einem andern von einem Kernkraftwerkunfall oder einer anderen Katastrophe betroffenen Gebiet wird.

Zum Schutz vor radioaktiver Strahlung sieht das heutige, auf den Referenzszenarien von 2006 basie- rende Konzept vor, möglichst im Keller zu bleiben und Fenster und Türen zu schliessen, bis eine all- fällige radioaktive Wolke vorbeigezogen ist. Als erste Massnahme ist dies immer noch ein sicherer Schutz gegen radioaktive Strahlung.

1Die Zone 1 umfasst gemäss Notfallschutzverordung (NFSV) das Gebiet um eine Kernanlage, in dem bei einem schweren Störfall eine

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Die Gemeindebehörden der Zone 1 und 22 um Mühleberg sowie wichtige Betriebe und Institutionen (z.B. Schulen) wurden mit einer Notfalldokumentation bedient und in geeigneter Weise ausgebildet, so dass im Falle einer Havarie die entsprechenden Schutzmassnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. Je nach Vorwarnzeit (zwischen einer Problemerkennung in einem AKW und einem mögli- chen radioaktiven Austritt liegen mindestens 6 Stunden, in Fukushima war dies länger) kann eine

„vertikale“ Evakuation (in den Keller) von Teilen der Bevölkerung in der Zone 1 in Betracht gezogen werden. Zurzeit wird das Konzept für die „horizontale“ Evakuation (Gebiet verlassen) der Zone 1 aus- gearbeitet und sollte bis Ende 2013 vorliegen.

Im Radius von 20 km um Mühleberg leben auf dem Kantonsgebiet von Bern 443‘400 Einwohnerinnen und Einwohner. In die Stadt-Region Bern pendeln täglich ca. 111‘000 Personen (95‘000 ÖV, 16‘000 Individualverkehr). Im Radius von 30 km um Mühleberg leben 644‘250 Einwohnerinnen und Einwoh- ner. Dies sind über 60 % der bernischen Bevölkerung. Bei einer Havarie des Kernkraftwerks Gösgen.

wären auf bernischem Gebiet in einem Radius von 20 km rund 5‘900 Personen und in einem Radius von 30 km rund 69‘000 Personen betroffen. Bei der gleichzeitigen Havarie beider Kernkraftwerke wä- ren somit 713‘100 Personen betroffen.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass Mühleberg (1 Reaktor mit ca. 1000 MW thermischer Leis- tung) nicht mit Fukushima (6 Reaktoren mit 1500-3000 MW) vergleichbar ist. Allein die mögliche Frei- setzungsmenge radioaktiver Stoffe ist um ein vielfaches kleiner als in Japan. Ausserdem besitzt Müh- leberg im Gegensatz zu den Werken in Fukushima über ein Sicherheitscontainment und eine gefilter- te Überdruckentlastung.

2. Stellungnahme zu den Fragen des Postulats

1. Zeithorizont, in dem wirksame Massnahmen ergriffen werden können für den Teil der Bevölke- rung im 20km-Umkreis, der nicht sofort evakuiert werden kann.

Gemäss Artikel 11 lit. c der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung des Bundes über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) erstellt das Bun- desamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Vorgaben für die vorsorgliche Evakuation der Bevölkerung in der Zone 1. Dieses Konzept liegt noch nicht vor. Im Rahmen der Ereignisse von Fukushima wurde ein Konzept für grossräumige Evakuierungen erarbeitet, das vom Bundesrat noch genehmigt werden muss.

Gemäss Artikel 12 litt. c der NFSV erstellen die Kantone nach Vorgaben des BABS ein eigenes Kon- zept zur vorsorglichen Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung. Für die Zone 1 um Mühleberg wur- den diese Arbeiten vom Kanton Bern an die Hand genommen. Unabhängig von den in Aussicht ge- stellten Vorgaben des Bundes prüft das Kantonale Führungsorgan (KFO) im Rahmen einer Defizit- analyse im ABC-Bereich laufend die Evakuationsplanung für die Zone 1 und allenfalls für weitere Ge- biete in der Zone 2. Das gleiche gilt für die von der Zone 2 des Kernkraftwerks Gösgen betroffenen Gemeinden im Kanton Bern.

Evakuationen erfordern Zeit und können nur durchgeführt werden, wenn im vorgesehenen Zeitfenster keine radioaktive Wolke zu befürchten ist. Andernfalls ist ein Aufenthalt von 24 bis 36 Stunden im Keller oder Schutzraum vorzuziehen.3 Die Anordnung einer Evakuation bedeutet, dass sich die Be- wohnerinnen und Bewohner eines bezeichneten Gebietes mit eigenen Mitteln (Selbstevakuation) vor- sorglich aus einer potenziellen Gefahrenzone begeben. Die Aufgaben des Kantons und der Gemein- den bestehen darin, Evakuationsachsen zu definieren, den öffentlichen Verkehr und Transporte si- cherzustellen, Aufnahmeorte inklusive die dortige Betreuung zu bezeichnen, zu organisieren und ein- zurichten und die laufende Information über die Lage sicherzustellen. Bis heute sind noch keine hori- zontalen Evakuationen und Aufnahmeorte vorbereitet. Für Hilflose werden Sammeltransporte organi-

2Die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem bei einem schweren Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung ent- stehen kann, die Schutzmassnahmen erforderlich macht (umfasst einen Radius von ca. 20 Kilometern).

3Gemäss Art. 39 der eidgenössischen Verordnung über den Zivilschutz (SR 520.11) dürfen Schutzbauten nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.

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siert. Solche Evakuationen können nur in Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen und mit der Koordi- nation durch die Bundesbehörden wirksam erfolgen. Einzelaktionen eines Kantons wären kontrapro- duktiv und könnten zu Chaossituationen führen.

Die medizinische Massnahme welche im Ereignisfall ergriffen werden muss, ist die Einnahme der Kaliumiodid-Tabletten. Innerhalb der Zonen 1 und 2 wurden diese Tabletten zwischen Oktober 2004 und Mai 2005 auf die Haushalte verteilt. Dabei besteht eine 100-prozentige Überdotierung. Neuzuzü- gerinnen und -zuzügern werden die Tabletten durch die Gemeinden abgegeben. Für die Zone 3 schreibt der Bund vor, dass die Kaliumiodid-Tabletten innert zwölf Stunden auf die Haushalte verteilt werden müssen. Ein entsprechendes Verteilkonzept ist für den Kanton Bern umgesetzt. Die Kaliumi- odid-Tabletten sind ausschliesslich auf Anweisung der Behörden und in keinem Fall prophylaktisch einzunehmen. Die entsprechenden Anweisungen werden nach einem Ereignis mit erhöhter Radioak- tivität via Radio verbreitet.

2. Welcher Anteil der Bevölkerung könnte nicht evakuiert werden?

Wie den vorangehenden Ausführungen zu entnehmen ist, bestehen derzeit keine Szenarien und Vor- gaben des Bundes, die eine über die Zone 1 (Radius von 3 bis 5 km) hinausgehende, flächende- ckende Evakuierung der Bevölkerung vorsehen. In der Zone 1 um das Kernkraftwerk Mühleberg le- ben rund 2‘900 Personen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Bevölkerung der Zone 1 das Gebiet mit eigenen Mitteln verlassen würde, im Sinne der so genannten Selbstevakuation. Für Nicht-Mobile und Hilflose sind Sammeltransporte durch den Kanton vorgesehen. Für Unwillige, d.h.

für Personen, welche in einem zu evakuierenden Gebiet verbleiben wollen, sind keine Zwangsmass- nahmen vorgesehen.

Nicht evakuierbare Personen (Personen, welche sogenannte kritische Infrastrukturen weiter betreiben müssen) sind eher in der Zone 2 (Radius von 20 km) anzutreffen. Für diese sind besondere Schutz- massnahmen vorgesehen.

Gemäss heutigem Konzept sind für die Zone 2 keine horizontalen Evakuationen vorgesehen.

Das BABS wurde im Rahmen der Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen in der Schweiz durch IDA NOMEX beauftragt, zusammen mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonen bis Ende 2013 zu definieren, welche Planungen und Vorbereitungen für den Notfallschutz in welchen Gebieten vorzunehmen sind und ob ein Anpassungsbedarf in der Alarmierungsverordnung besteht. Gestützt darauf überarbeitet das BABS das Notfallschutzkonzept KKW. Mit gleichem Termin wurde das BABS beauftragt, zusammen mit den Kantonen Vorgaben bezüglich Aufnahme und Betreuung von evaku- ierten Personen durch die nicht direkt vom Ereignis betroffenen Kantone zu erarbeiten. Im Kanton Bern bearbeitet eine direktionsübergreifende ABC-Arbeitsgruppe des KFO diese Fragen.

3. Massnahmenpaket inklusive Örtlichkeiten, die für diesen Teil der Bevölkerung bereitgestellt sind oder bereitgestellt werden sollen (Unterkünfte, Nothilfestellen, medizinisches Personal, Medika- mente, Schutzkleidung).

In einem von einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität betroffenen Gebiet würde die Bevölkerung aufgefordert, primär im eigenen Keller oder Schutzraum Schutz zu suchen (Schutzraumkonzept und Anlagen für einen bewaffneten Konflikt). Auch wenn entsprechend kein erhöhter Bedarf an weiteren Unterkünften besteht, könnten die vorhandenen öffentlichen Schutzräume zur Verfügung gestellt werden. Da die heute vorhandenen Szenarien des Bundes auf einer vorübergehenden Strahlenbelas- tung basieren, wird davon ausgegangen, dass der Keller oder Schutzraum nach 24 bis 36 Stunden wieder verlassen werden könnte. Sollte dennoch eine Evakuation angeordnet werden, würde dies bedeuten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner eines bezeichneten Gebietes die potenzielle Ge- fahrenzone möglichst mit eigenen Mitteln verlassen müssten.

Zu den Schutzbauten gehören auch die Patientenplätze in geschützten Spitälern, geschützten Sani-

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medizinischem Fachpersonal unter gleichzeitiger Reduktion des Leistungsangebots in den öffentli- chen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Der Kanton Bern verfügt über ein sanitätsdienstliches ABC4-Dekontaminationskonzept, das im Rah- men der Fussballeuropameisterschaft EURO 2008 erstellt und umgesetzt wurde. Dieses beinhaltet eine definierte Anzahl von Ambulanzstandorten und Spitälern mit Dekontaminationsstellen für betrof- fene Patientinnen und Patienten. 2012 wurden planmässig weitere Spitäler und Standorte von regio- nalen Rettungsdiensten mit Material ausgestattet und das Personal entsprechend ausgebildet, so dass per Ende 2012 im Kanton Bern 14 Ambulanzstandorte mit Schutzmaterial ausgerüstet waren (für die Rettungssanität auf den Rettungswagen). Dazu gehören insbesondere alle diejenigen Stand- orte innerhalb des 20 km Radius um Mühleberg und Gösgen. Es gibt vier Dekontaminationsspitäler (Insel, Spitalzentrum Biel, Regionalspital Burgdorf [als KSD-Spital] und Spital Thun) sowie elf Akutspi- täler mit Grobdekontaminationsstellen (Moutier, St. Imier, Aarberg, Lindenhof, Sonnenhof, Tiefenau, Ziegler, Münsingen, Frutigen, Interlaken, Langenthal).

Im Auftrag des Bundes gemäss NFSV hat der Kanton eine so genannte Kontaktstelle in Biel geplant.

Diese Kontaktstelle hat die Aufgabe, die medizinische und psychologische Betreuung von Personen mit Verstrahlungen sicherzustellen. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stellt für die Ereignisbewältigung in der Kontaktstelle Einsatzelemente zur Verfügung. Auch die Mediziner, welche in der Kontaktstelle eingesetzt werden, sollen vom Bund zur Verfügung gestellt werden.

4. Medizinische Massnahmen und Strahlendekontamination im 20-km-Rayon (Zeitrahmen) und ebenso im 30-km-Rayon (Fragen 4 und 5 des Postulats)

Das oben erwähnte Dekontaminationskonzept kommt auch bei atomaren Unfällen oder bei der Ein- weisung von Patientinnen und Patienten mit Verstrahlungen in ein Spital zum Tragen. Die Dekonta-

4ABC = atomar, biologisch, chemisch

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minationskapazität beträgt in den Dekontaminationsspitälern 30 Patienten pro Stunde. Bei Akutspitä- lern, welche über eine Grob-Dekontamination verfügen, ist die Kapazität 10 Patienten pro Stunde. Die genannten Einrichtungen sind kurze Zeit nach Alarmierung, d.h. innerhalb von 20 bis 40 Minuten einsatzbereit. Das Konzept dient zur Aufnahme von verstrahlten Patientinnen und Patienten, unge- achtet des 20-km- oder des 30-km-Rayons, aufgrund medizinischer Indikationen.

Auf welche Spitäler im Ereignisfall zurückgegriffen werden kann, ist abhängig von der Intensität und Dauer des Ereignisses sowie von der Windrichtung im Ereignisfall.

Im Rahmen der Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen in der Schweiz durch IDA NOMEX wurde das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, bis Ende 2013 zusammen mit der Totalrevision der Strah- lenschutzverordnung und in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einführung einer neuen Bestim- mung zur Behandlung von Strahlenopfern zu überprüfen. Sobald die Grundlagen vorhanden sind, kann der Kanton die entsprechenden Umsetzungsmassnahmen an die Hand nehmen.

3. Zusammenfassung

Im Kanton Bern sind die Schutzmassnahmen, gestützt auf die gültigen gesetzlichen Vorgaben des Bundes, umgesetzt. Sobald die vom Bund in Auftrag gegebenen Überprüfungen der Szenarien und die damit verbunden Anpassungen der Gesetze vorliegen, wird der Kanton Bern im Rahmen seiner Umsetzungsverantwortung zusätzliche Schutzmassnahmen prüfen und wenn nötig ebenfalls umset- zen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Sicherheit des AKW-Betriebes für den Regierungsrat oberste Priorität hat. Eine Havarie im KKW-Mühleberg wäre eine entsetzliche Katastrophe und muss mit allen Mitteln vermieden werden. Katastrophendispositive zu Mühleberg können in diesem Sinn nur strikt sekundären Charakter haben.

Antrag an den Grossen Rat

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat Kenntnisnahme des Berichts.

Bern, den 3. Juli 2013 Der Regierungspräsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

Anhang

Postulat Heuberger

Referenzen

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