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vom Büro des Grossen Rates an die Fraktionen zurückgewiesen

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M 163/2006 M 171/2006

Büro des Grossen Rates Büro des Grossen Rates

23. November 2006 Motion

Zuber, Moutier (PSA) Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Vaquin, Moutier (CVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.06.2006

Sitzgarantie für die französischsprachigen Ratsmitglieder in den parlamentarischen Kommissionen

Artikel 20 des Grossratsgesetzes ist wie folgt zu ändern:

Art. 20 1 bis 4 Unverändert.

5 Der Berner Jura und der französischsprachige Teil des Wahlkreises Biel-Seeland sind in den Kommissionen des Grossen Rates mit mindestens einem Mitglied vertreten.

6 Entsprechen die Wahlvorschläge der Fraktionen für die ständigen bzw. für die besonderen Kommissionen nicht Absatz 5, werden sie von einem interfraktionellen Gremium bzw. vom Büro des Grossen Rates an die Fraktionen zurückgewiesen.

7 Wählt der Grosse Rat kein Mitglied der Deputation in eine ständige Kommission, wird die Wahl unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung neuer Wahlvorschläge wiederholt.

Begründung

Die Steuerungskommission des Grossen Rates zählt heute kein einziges französischsprachiges Mitglied, obwohl es sich hier um ein besonders wichtiges parlamentarisches Organ handelt und sich einige französischsprachige Ratsmitglieder in ihren Fraktionen für einen Kommissionssitz beworben haben. Dieser Missstand zeigt, dass es nötig ist, Grundlagen zu schaffen, die eine französischsprachige Vertretung in den parlamentarischen Kommissionen garantieren.

Heutiges Wahlverfahren:

Der Grosse Rat wählt in der konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Gesetz verpflichtet den Grossen Rat, für eine proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen zu sorgen. Dabei ist der Nationalratsproporz anzuwenden. Die Vorbereitung der Wahlen obliegt der Staatskanzlei, die die scheidende Präsidentenkonferenz über die Vorbereitungen informiert. Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Sitzansprüche fällt in die Zuständigkeit der Fraktionen. Der definitive Wahlentscheid ist Sache des Parlaments, und die Ermittlung der Ergebnisse liegt in der Zuständigkeit des provisorischen Büros.

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Anders präsentiert sich das Wahlverfahren bei den besonderen Kommissionen: Die Präsidentenkonferenz setzt besondere Kommissionen ein und bestimmt deren Grösse.

Das Büro bezeichnet auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder dieser Kommissionen.

Auch hier erfolgt die Bemessung der Sitzzuteilung nach dem Nationalratsproporz. Die Vorbereitung der Wahlen ist Sache der Staatskanzlei.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

• Es existieren im Parlamentsrecht weder Grundsätze noch zwingende Vorschriften zur Einsitznahme der Französischsprachigen in Grossratskommissionen. Wenn die Fraktionen bei der Nomination ihrer Kandidatinnen und Kandidaten und der Grosse Rat bzw. das Büro bei der Wahl der Mitglieder französischsprachige Vertreterinnen und Vertreter berücksichtigen, so tun sie das aus politischen und sachlichen Überlegungen freiwillig. Es gibt demzufolge auch keine Zuständigkeiten und Verfahren zur Durchsetzung einer Grundsatznorm oder eines Mindestanspruchs.

• Es gibt im Wahlverfahren der ständigen Kommissionen weder ein Parlamentsorgan (z.B. ein provisorisches Büro) noch ein interfraktionelles Gremium, das die eingegangenen Wahlvorschläge der Fraktionen aus einer gesamtkantonalen Sicht einer Analyse und Würdigung unterzieht, die Fraktionen auf allfällige politische Probleme und Missstände aufmerksam macht und sie anhält, ihre Wahlvorschläge zu überprüfen.

• Es besteht keine Regelung für den Fall, dass der Grosse Rat kein frankophones Mitglied in eine ständige Kommission wählt.

• Bei der Wahl der Mitglieder der besonderen Kommissionen besteht kein Rückweisungsrecht des Büros.

Ein Blick in das Parlamentsrecht anderer Gemeinwesen bietet mögliche Lösungsansätze:

Artikel 43 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz) lautet folgendermassen: «Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt».

Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 1996 über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten des Kantons Wallis lautet wie folgt: «Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregionen Rechnung zu tragen».

Anwendbare Kriterien:

Die Regel sollte die Zuteilung der Sitze nach Proporz und die Sonderregelungen des geltenden Rechts (Ermittlung der Sitzansprüche der kleinen Fraktionen ohne Direktmandat, Berechnung der Mitglieder der Steuerungskommission und der Oberaufsichtskommission für die Ermittlung der Sitzansprüche) nicht verletzen. Sie sollte weiter die Zuständigkeitsordnung bei der Wahl von Kommissionen beachten (Vorschlagsrecht der Fraktionen und Wahlbefugnis des Grossen Rates bzw. des Büros).

Das heisst: Verzicht auf ein Vorschlags- oder gar Beschlussrecht der Deputation; es ist Sache der Fraktionen und des Wahlorgans, den Grundsatz zu beachten. Die Regel sollte schliesslich praktikabel und durchsetzbar sein. Eine Regel, die Fraktionen ohne französischsprachige Mitglieder verpflichtet, wäre beispielsweise nicht praktikabel.

Ein Mindestanspruch, der den Französischsprachigen einen Sitz in jeder parlamentarischen Kommission garantiert, könnte unter Umständen zu einer Untervertretung des französischsprachigen Kantonsteils führen. Eine Regelung, die den Sitzanspruch auf der Grundlage des Bevölkerungsanteils festlegt, schafft andererseits für die Fraktionen und Wahlbehörden Probleme bei der Anwendung.

Aufgrund dieser Erwägungen beantragen wir dem Kantonsparlament, das Grossratsgesetz gemäss eingangs formuliertem Antrag zu ändern.

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M 171/2006 Büro des Grossen Rates

Motion

Deputation (Astier, Moutier)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.06.2006

Französischsprachige Vertretung in den ständigen Kommissionen des Grossen Rates Das Büro des Grossen Rates wird beauftragt, die nötigen Gesetzes- und/oder Reglements- änderungen zu beantragen, damit in jeder ständigen Kommission (Steuerungskommission, Oberaufsichtskommission, Justizkommission) ein Sitz einem Mitglied der Deputation des Berner Juras und Welschbiels vorbehalten ist.

Begründung

Anlässlich der konstituierenden Sitzung des Grossen Rates, der am 9. April 2006 neu gewählt wurde, ist kein einziges Mitglied der französischsprachigen Abordnung in die Steuerungskommission gewählt worden. Dies, obwohl diese Kommission wichtige Gegenstände berät, bevor sie dem Plenum vorgelegt werden.

Als die Mitglieder der drei ständigen Kommissionen im Grossen Rat gewählt wurden, haben mehrere Sprecher diesen Umstand beklagt. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, dass die Deputation vermehrt von ihrem Recht, eine separate Abstimmung zu verlangen, Gebrauch machen könnte, da der französischsprachige Gesichtspunkt nicht in die Beratungen der Steuerungskommission einfliessen konnte.

Die französischsprachigen Ratsmitglieder verfügen im Kantonsparlament über besondere Rechte. Der mit dieser Motion eingereichte Antrag ist so zu betrachten, dass dem Grossen Rat künftig Vorlagen unterbreitet werden, die konsolidiert sind und von der französischsprachigen Minderheit mitgetragen werden.

Die Parteien werden sich absprechen und ihre Wahlvorschläge für die ständigen Kommissionen koordinieren müssen, wie dies für die Präsidien der drei ständigen Kommissionen bereits heute der Fall ist.

Dass keine französischsprachige Person in die Steuerungskommission gewählt wurde, ist nicht als Willensakt, sondern vielmehr als fehlende Koordination zwischen den verschiedenen politischen Gruppierungen zu werten. Mit dieser Motion soll dieser Mangel behoben werden.

Gemeinsame Antwort des Büros

1. Beide Motionen betreffen die Vertretung der Deputation in den Kommissionen des Grossen Rates und können daher gemeinsam beantwortet werden.

2. Die Vorstösse wurden ausgelöst durch ein konkretes Ereignis in der Junisession 2006:

Keine Fraktion nominierte ein Mitglied des französischsprachigen Kantonsteils für die Steuerungskommission. Ein Ordnungsantrag des Präsidenten der Deputation auf Sitzungsunterbruch zwecks Ermöglichung einer französischsprachigen Kandidatur wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Zwei Fraktionspräsidenten signalisierten Bereitschaft, bei der nächsten Ersatzwahl in die Steuerungskommission einen Romand zu nominieren. Der Grosse Rat wählte die von den Fraktionen vorgeschlagenen 17 deutschsprachigen Mitglieder. Noch in derselben Session wurden die beiden Vorstösse eingereicht.

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3. Die bernische Verfassung räumt dem Berner Jura eine besondere Stellung ein. Artikel 5 der Kantonsverfassung verfolgt ein doppeltes Ziel: Dem Berner Jura soll einerseits die Möglichkeit gegeben werden, sich als sprachliche Minderheit zu behaupten, andererseits sollen die Beziehungen zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele im Grossen Rat stehen dem französischsprachigen Kantonsteil folgende Instrumente zur Verfügung:

• Der Bernjurassische Rat (BJR) und der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB) üben die Mitwirkungsrechte aus, die ihnen das Sonderstatutsgesetz vom 13. September 2004 (SStG) (BSG 102.1) überträgt.

• Die Deputation vertritt im Grossen Rat die Anliegen der Bevölkerung des Berner Jura und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen.

4. Das Parlamentsrecht sieht eine Sitzgarantie der Deputation für die Präsidentenkonferenz und das Büro des Grossen Rates vor. In diesen Geschäftsleitungsorganen des Grossen Rates ist die Deputation durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten vertreten.

5. Kommissionen tragen massgeblich dazu bei, dass der Grosse Rat seine Gesetzgebungs-, Staatsleitungs-, Budget-, Planungs-, Wahl- und Oberaufsichtsfunktion erfüllen kann. Sie dienen der Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates. Es können ihnen aber auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden (siehe Art. 81 Abs. 1 und 2 KV). Kommissionen prägen die Entscheide des Parlaments und entlasten die Plenumsarbeit. Es ist im Interesse des Parlaments, wenn wichtige Entscheidgrundlagen bereits der Kommission vorgelegen sind.

6. Das Gesetz verpflichtet den Grossen Rat, für eine proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen zu sorgen. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder der besonderen Kommissionen werden vom Büro des Grossen Rates auf Vorschlag der Fraktionen bezeichnet. Bei allen Kommissionen ist der Nationalratsproporz anzuwenden. Neben dieser Hauptregel bestehen noch Sonderregeln für die Ermittlung der Sitzansprüche der kleinen Fraktionen ohne Direktmandat und für diejenigen in Steuerungs- und Oberaufsichtskommission. Die Gesetzgebung sieht keine Sitzgarantie für die Mitglieder der Deputation in den Kommissionen vor.

7. Der Bevölkerungsanteil der Bewohnerinnen und Bewohner französischer Sprache an der Gesamtbevölkerung beträgt rund 7,6 Prozent. Der Anteil der 17

französischsprachigen am Total der 160 Parlamentsmitglieder beträgt 10,6 Prozent.

8. Würden die französischsprachigen Ratsmitglieder mit einem Mitglied in den Kommissionen Einsitz nehmen, wären sie anteilsmässig wie folgt vertreten:

• Steuerungskommission: 1 Mitglied von 17 Mitgliedern (ca. 5,9 Prozent)

• Oberaufsichtskommission:1 Mitglied von 17 Mitgliedern (ca. 5,9 Prozent)

• Justizkommission: 1 Mitglied von 15 Mitgliedern (ca. 6,7 Prozent)

• Besondere Kommissionen (Normgrösse: 17 Mitglieder): 1 Mitglied von 17 Mitgliedern (ca. 5,9 Prozent)

Eine strikte Beachtung der Sitzgarantie würde zu einer Untervertretung führen. Die Lösung schliesst aber nicht aus, dass die Frankophonen in Kommissionen stärker vertreten sind.

9. Die personelle Zusammensetzung der Kommissionen wird im Wesentlichen durch die Fraktionen gesteuert. Ein Rückblick auf die Konstituierung der ständigen Kommissionen des Grossen Rates1 in den letzten 28 Jahren zeigt, dass in 26 von 31

1 1978 und 1982: Wahlen in Wahlprüfungs-, Kantonalbank-, Justiz-, Staatswirtschafts- und Verkehrskommission; 1986: Wahlen in Wahlprüfungs-, Kantonalbank-, Justiz-, Staatswirtschafts-, Verkehrs- und Energiekommission; 1990, 1994, 1998 und 2002: Wahlen in Finanz-, Geschäftsprüfungs- und Justizkommission; 2006: Wahlen in Steuerungs-, Oberaufsichts- und Justizkommission

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Konstituierungen der frankophone Kantonsteil immer mit einem Ratsmitglied oder mit mehreren Ratsmitgliedern in den Kommissionen vertreten war. Die Ausnahmen bilden die Wahlen in die Wahlprüfungskommission und die Kantonalbankkommission 1986, in die Justizkommission 1986 und 1990 sowie in die Steuerungskommission 2006. Der frankophone Kantonsteil war somit grundsätzlich angemessen vertreten. Die Fraktionen haben diese Steuerungsleistung bisher gut erbracht.

10. Das Büro legt im Folgenden die Gründe dar, welche für und gegen eine Sitzgarantie sprechen:

Dafür Dagegen

Mit einem Ja zum grundsätzlichen Anliegen der beiden Vorstösse würde der Grosse Rat zeigen, dass es ihm ernst ist mit der

Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Verfassung im Parlamentsrecht.

Eine Sitzgarantie schränkt den Handlungsspielraum der Fraktionen bei der Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten ein und erschwert die Wahlmöglichkeiten des Grossen Rates.

Eine französischsprachige Präsenz in den Kommissionen ist durch das geltende Recht nicht garantiert.

Bei Betrachtung der Praxis der letzten Jahrzehnte sollte das Problem der

Nichtvertretung der französischsprachigen Minderheit in Kommissionen nicht

überbewertet werden.

Eine französischsprachige Vertretung würde es den Kommissionen erlauben, Probleme im Zusammenhang mit der Sprachminderheit zu erkennen und zu berücksichtigen.

Die Wahrnehmung der Interessen der französischsprachigen Minderheit in den Kommissionen muss nicht zwingend durch die Einsitznahme in die Kommission erfolgen.

Die Massnahme liegt im Interesse einer optimalen und effizienten Aufgabenerfüllung des Grossen Rates. Die Entscheidungen der Kommissionen wären breiter

abgestützt. Die Information und

Koordination zwischen den Organen des Parlamentes würde erleichtert. Die Anliegen der sprachlichen Minderheit flössen rascher und authentischer in die Kommissionen.

Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionsmitglieder sind an die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen gebunden. Es gibt erhebliche Einschränkungen und Grenzen des Informationsaustausches zwischen Kommissionen und Deputation.

Der Berner Jura, ergänzt durch die französischsprachige Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland, ist die einzige Region, welche mit der Deputation über ein parlamentarisches Organ und über das Instrument der getrennten Abstimmung verfügt. Ist die Deputation in einer Kommission nicht vertreten, steigt das Risiko einer getrennten Abstimmung.

Die einzelnen Ratsgeschäfte können einzelne Bevölkerungsgruppen des Kantons stärker betreffen. So kann nicht nur eine Sprachregion, sondern auch eine geographische Region besonders betroffen sein (Bsp: Bauvorhaben). Im Sinne einer Gleichbehandlung müssten dann auch den einzelnen Regionen eine Sitzgarantie zugestanden werden.

Mit der Schaffung der Deputation und ihrer Rechte hat der Gesetzgeber ein Gremium geschaffen, um den Anliegen der frankophonen Minderheit verstärkt Rechnung zu tragen. Mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten ist die gezielte Einflussnahme auf jedes Grossratsgeschäft möglich.

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11. Für das Büro des Grossen Rates gibt es gute verfassungsrechtliche und staatspolitische Gründe für eine französischsprachige Vertretung in den ständigen Kommissionen.

• Die Motion Zuber, Aellen, Hirschi und Vaquin weist die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf. Bei einer Annahme der Motion müsste Artikel 20 GRG zwingend um die drei vorgeschlagenen Absätze ergänzt werden. Der Regelungsvorschlag geht sehr weit und lässt der zuständigen Behörde bei der Umsetzung des Auftrags keinen Raum für eine andere Lösung. Das Büro ist deshalb lediglich bereit, das Anliegen zu prüfen. Es beantragt Annahme der Motion in der Form des Postulates.

• Die Deputation verlangt mit ihrer Motion Gesetzesbestimmungen, die ihr das Recht geben, in den drei ständigen Kommissionen vertreten zu sein, und überlässt es dem Büro des Grossen Rates, entsprechende Bestimmungen zu formulieren. Das Büro ist bereit, die Motion anzunehmen und im Rahmen der nächsten Revision des Parlamentsrechts umzusetzen.

Antrag: M 163/2006: Annahme als Postulat M 171/2006: Annahme

An den Grossen Rat

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