• Keine Ergebnisse gefunden

Antrag des Büros des Grossen Rates

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Antrag des Büros des Grossen Rates"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Staatskanzlei

Geschäftsordnung

für den Grossen Rat (GO) (Änderung)

Antrag des Büros des Grossen Rates

(2)

2

16

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Ausgangslage 3

2. Kommentar zur Änderung 3

2.1 Artikel 12 3

2.2 Ziffer II 3

3. Finanzielle Auswirkungen 3

4. Weitere Auswirkungen 3

(3)

3

Vortrag

des Büros des Grossen Rates an den Grossen Rat

zur Änderung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO)

1. Ausgangslage

Mit der am 19. Januar 2009 erfolgten und am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Ände- rung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Abendsitzungen während der Sessionen des Grossen Rates ge- schaffen (Art. 19 Abs. 3 und 4 GO). Die Praxis der Abendsitzungen wirkt sich auf die Entschädigung der Ratsmitglieder, die Mitglied einer ständigen Kommission sind, aus. Die in Artikel 12 Absatz 1 und 2 GO verankerte Sitzungsgeldregelung sieht eine Entschädigung für höchstens drei Sitzungen pro Tag vor (einfache Sitzung [CHF 170.–], Doppelsitzung [CHF 270.–] und Dreifachsitzung [CHF 370.–]). Die Mög- lichkeit, bei einer zusätzlichen Sitzung ein höheres Sitzungsgeld auszurichten, fehlt im geltenden Recht.

In der Praxis kommt es aber vor, dass Mitglieder ständiger Kommissionen an einem Tag an vier Sitzungen teilnehmen, beispielsweise an Sessionstagen mit einer Abendsitzung (Vierfachsitzung), oder dass sie sehr langen Sitzungstagen nachkom- men müssen, beispielsweise im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bei Besuchen in den Direktionen. Solche Fälle kamen in den vergangenen Monaten gehäuft vor.

Bisher wurde die Entschädigung der betroffenen Ratsmitglieder durch die Ausrich- tung zusätzlicher Entschädigungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 GO sicherge- stellt; diese zusätzlichen Entschädigungen wurden im Einzelfall jeweils auf Ersuchen der betroffenen ständigen Kommissionen durch die Präsidentenkonferenz gewährt.

Die Finanzkommission, die Oberaufsichtskommission und die Justizkommission erachten diese Situation als unbefriedigend. Sie haben die Präsidentenkonferenz ersucht, bei Vierfachsitzungen die Ausrichtung zusätzlicher Sitzungsgelder an die Mitglieder ihrer Kommissionen generell zu erlauben (Protokoll der Präsidentenkon- ferenz vom 23.5.2011, Ziff. 2.6). Da die Regelung von Artikel 15 GO nur im Einzelfall zur Geltung kommt, ist es angezeigt, Artikel 12 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die es erlaubt, höhere Sitzungsgelder an Mitglieder ständiger Kommissionen, die an einem Tag an vier Sitzungen teilgenommen haben, auszurichten.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Entschädigung der Ratsmitglieder derzeit im Rahmen der Totalrevision des Parla- mentsrechts Gegenstand einer Gesamtüberprüfung sind.

2. Kommentar zur Änderung 2.1 Artikel 12

Die Ausrichtung eines höheren Sitzungsgeldes im Falle einer Vierfachsitzung ist den Mitgliedern der ständigen Kommissionen (FIKO, OAK und JUKO) vorbehalten. Diese Eingrenzung rechtfertigt sich dadurch, dass nur diese drei Kommissionen von Vier- fachsitzungen betroffen sind. Aufgrund der Arbeitslast sind sie gezwungen, viele Sitzungen im Plenum oder in Ausschüssen abzuhalten, und es kommt regelmässig vor, dass sie während der Sessionen zusammenkommen müssen.

Die Regelung des neuen Absatzes 5 beruht auf jener von Absatz 1, der einen auf- grund der Anzahl Sitzungen abgestuften Sitzungsgeldbetrag vorsieht. Doppel- und Dreifachsitzungen geben gegenüber einer einfachen Sitzung Anrecht auf ein um 100 bzw. um 200 Franken höheres Sitzungsgeld. Es ist demnach logisch, für eine Vierfachsitzung 100 Franken mehr als für eine Dreifachsitzung auszurichten. Diese Lösung entspricht ebenfalls den zusätzlichen Entschädigungen, die von der Präsi- dentenkonferenz bisher auf der Grundlage von Artikel 15 GO gewährt wurden.

2.2 Ziffer II

Die vorliegende Änderung muss so rasch wie möglich in Kraft treten. Das Inkrafttre- ten sollte daher auf den Anfang des Monats nach der Septembersession erfolgen.

Da solche Fristen keine ordentliche Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) erlauben, wird eine ausserordentliche Veröffentlichung angeordnet (Veröffentlichung übers Internet in Belex und direkte Mitteilung an die drei betroffenen Kommissionen). Bis zum Inkrafttreten der GO-Änderung werden die zusätzlichen Entschädigungen für Vierfachsitzungen weiterhin auf der Grundlage von Artikel 15 GO ausgerichtet.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung sind nicht bezifferbar. Sie hängen von der Anzahl Kommissionssitzungen und der Anzahl betroffener Ratsmitglieder ab;

es kommt vor, dass nur die Mitglieder einzelner Ausschüsse an zusätzlichen Sitzun- gen teilnehmen. Es handelt sich somit um Daten, die sich nicht im Voraus bestimmen lassen. Man kann indessen davon ausgehen, dass die zusätzlichen Kosten im Zu- sammenhang mit dieser Änderung weniger als zwei Prozent der gesamten Sitzungs- gelder ausmachen, die den Ratsmitgliedern für die Sessionen ausgerichtet werden.

4. Weitere Auswirkungen

Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Personal, die Gemeinden oder die Volkswirtschaft.

Bern, 9. Juni 2011 Im Namen des Büros des Grossen Rates Der Präsident: Giauque

(4)

4

16

Geschäftsordnung 151.211.1

für den Grossen Rat (GO) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Büros des Grossen Rates, beschliesst:

I.

Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 9. Mai 1989 (GO) wird wie folgt geändert:

Art. 12 1 bis 4Unverändert.

5 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen beziehen ein Sitzungs- geld von 470 Franken für Vierfachsitzungen.

Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

II.

1. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

2. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19931)amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

Bern, 9. Juni 2011 Im Namen des Büros des Grossen Rates Der Präsident: Giauque

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

1) BSG 103.1

Antrag des Büros des Grossen Rates

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Als ausserordentliches Organ der parlamentarischen Oberaufsicht über den Regierungsrat und die Verwaltung kann vom Grossen Rat durch Grossratsbeschluss eine..

Zusammenfassend ist das Büro des Grossen Rates der Ansicht, dass Leichte Sprache bei Ab- stimmungserläuterungen nicht unproblematisch wäre und jedenfalls nicht gesondert angegangen

die Fraktionsausflüge jeweils am Dienstag nach der Foire de Chain- don stattfinden, stellt sich die Frage, ob der Ausflug 2019 oder 2020 nicht einmal auf den Montag vorverschoben

Würde mindestens einmal pro Legislatur eine Session des Grossen Rates dezentral, also ausserhalb des Rathauses, durchge- führt, hätte dies den Vorteil, dass sämtliche

Die Beschränkung der Zugehörigkeits- dauer der Ratsmitglieder in den Kommissionen auf maximal acht Jahre erachtet das Büro des Grossen Rates deshalb nach wie vor als sachgerecht,

- Der in Ziffer 2 der Motion erwähnte Vorschlag hätte den Vorteil, dass in keinem Fall mehr eine Ablehnung von Vorstössen ohne Diskussion mehr möglich wäre. Nachteil wäre aber

Was weiter die Forderung nach einer übervollen Traktandenliste angeht, damit Sessionen nicht frühzeitig enden würden, ist zu erwähnen, dass es eine solche übervolle Traktandenliste

Abgrenzungsprobleme zwischen beruflichen und neben- beruflichen Einkünften seien vorprogrammiert, zum Beispiel hinsichtlich von Nebenbeschäftigungen, die sich ohne eine ganz