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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Büros des Grossen Rates M

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Kanton Bern Canton de Berne

M

Letzte Bearbeitung: 20.05.2019 / Version: 11 / Dok.-Nr.: 178007 / Geschäftsnummer: 2018.RRGR.727 Seite 1 von 3

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Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Büros des Grossen Rates

Vorstoss-Nr.: 267-2018

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2018.RRGR.727 Eingereicht am: 27.11.2018 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Ammann (Bern, AL) (Sprecher/in) Sancar (Bern, Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein

Dringlichkeit gewährt:

Sitzung Büro Grosser Rat: 20. Mai 2019 Antrag Büro Grosser Rat: Ablehnung

Einführung von «leichter Sprache» bei Abstimmungsbotschaften

Das Büro des Grossen Rates wird gebeten, die Grundlage dazu zu schaffen, dass kantonale Abstimmungsbotschaften und Wahlanleitungen auch in leichter Sprache verfasst und veröffent- licht werden.

Begründung:

Die leichte Sprache ist eine Sprachvarietät mit geregelter sprachlicher Reduktion. Sie hat leichte Verständlichkeit zum Ziel. Als Sprachvarietät des Deutschen enthält die leichte Sprache bei- spielsweise keinen Konjunktiv, keinen Genitiv und keine Negation. Es sollen nur einfache Hauptsätze mit jeweils einer Aussage gewählt und diese auf je einer Zeile geschrieben werden.

Schwierige Wörter werden vermieden oder erklärt und Abstraktes mit Beispielen illustriert.

Leichte Sprache ist für die schriftliche Kommunikation konzipiert; sie wird deshalb z. B. im Fran- zösischen manchmal «langue facile à lire» genannt. Leichte Sprache sieht zum Beispiel so aus:

«Leichte Sprache ist eine sehr leicht verständliche Sprache. Leichte Sprache ist vor allem für Menschen mit Lern-Schwierigkeiten. Aber auch für andere Menschen.» Die leichte Sprache ist aus der Forderung nach Selbstbestimmung entstanden. Diese hatte ihren Ursprung in Amerika, wo das Konzept von «Easy READ» in den 1990er-Jahren entwickelt wurde. In Anlehnung daran entwickelte sich später die leichte Sprache auch im deutschen Sprachraum.

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Kanton Bern

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Die leichte Sprache ist ein Hilfsmittel für Menschen mit geringen Lesekompetenzen, damit diese einen selbstständigen Zugang zu Informationen erhalten. Die hauptsächliche Zielgruppe sind Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Die leichte Sprache hilft aber auch Menschen, die z. B. aufgrund von Illettrismus oder Krankheiten wie bei Multipler Sklerose (MS) oder einer Aphasie dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Lesefähigkeit eingeschränkt sind.

Als eine weitere Zielgruppe zu erwähnen sind Menschen mit einer anderen Muttersprache; zu dieser Gruppe gehören im Speziellen auch gehörlose Menschen, deren Muttersprache die Ge- bärdensprache ist und die mit der Schriftsprache – die für sie eine Fremdsprache ist – oft grosse Mühe haben.

Die Übersetzung von Texten in einfache Sprache erfolgt nach eigenen Regeln und wird von spe- ziell ausgebildeten Übersetzerinnen und Übersetzern ausgeführt. Wichtig ist nach erfolgter Über- setzung stets die Prüfung des angepassten Textes durch die jeweilige Zielgruppe. Erst danach soll der Text in leichter Sprache freigegeben werden.

Durch die Übersetzung von kantonalen Abstimmungsbotschaften in leichte Sprache soll der Kan- ton gewährleisten, dass möglichst viele Personen die Möglichkeit haben, sich selber über das Abstimmungsbüchlein das notwendige Wissen zu erarbeiten, um sich eine Meinung zu bilden und ihr Recht auf politische Mitbestimmung auf einer soliden Wissensbasis wahrzunehmen.

Es ist anzunehmen, dass diese Massnahme auch einen Einfluss auf die Stimmbeteiligung haben könnte, da die politischen Vorlagen für mehr Personen verständlich aufgearbeitet sind.

Antwort des Büros des Grossen Rates

Leichte Sprache ist ein Hilfsmittel für die schriftliche Kommunikation und soll Texte leicht ver- ständlich machen. Hauptsächliche Zielgruppen sind Menschen mit Lernschwierigkeiten, geistigen Behinderungen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Profitieren können weiter Leute mit geringen Sprachkenntnissen. Texte in Leichter Sprache werden gegenwärtig von darauf spezialisierten Übersetzungsbüros angeboten.

Die eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetzgebung bezweckt allgemein, Benachteili- gungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. Art. 1 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes [BehiG; SR 151.3]). Für den Bund gelten noch spezielle Vorgaben z.B. bezüglich Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten, für die Kantone einzig noch hinsichtlich behinderter Kinder und Jugendlicher (z.B. zu Grundschulung und Integration;

vgl. Art. 14 und 20 BehiG). Die Kantone sind allerdings frei, weitergehende Bestimmungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen zu erlassen (Art. 4 BehiG).

Leichte Sprache ist in der Schweiz in amtlichen Publikationen wenig verbreitet. Insbesondere werden Abstimmungserläuterungen noch nirgends in Leichter Sprache mitangeboten, was auch mit der fehlenden konkreten rechtlichen Verpflichtung zusammenhängen dürfte. Vor allem aber müssen Abstimmungserläuterungen die zur Abstimmung kommende Vorlage möglichst umfas- send mit ihren Vor- und Nachteilen darstellen, damit die Stimmberechtigten ihren Willen frei bil-

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den und ihre Stimme unverfälscht abgeben können (vgl. Art. 34 BV). Abstimmungserläuterungen lassen sich aus diesen Gründen nicht ohne weiteres verkürzen. Wenn die Verwaltung dennoch Texte in Leichter Sprache zur Verfügung stellt, geht es meist um Texte, die sich an Behinderte richten und ihre Rechte betreffen oder für Fremdsprachige mit geringen Kenntnissen der lokalen Sprache (z.B. zu schulischen Themen oder Einbürgerungsfragen).1

Das Büro des Grossen Rates begrüsst Bestrebungen, Benachteiligungen zu verhindern, zu ver- ringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. In diesem Zu- sammenhang wurde der Grosse Rat 2016 mit Beratung des Berichtes des Regierungsrates zur Behindertenpolitik im Kanton auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Regierungsrat beab- sichtigt, wesentliche behördliche Informationen auch in Leichter Sprache zur Verfügung zu stel- len. Daran anknüpfend soll nach Ansicht des Büros des Grossen Rates der allfällige Einsatz von Leichter Sprache bei Abstimmungserläuterungen nicht gesondert angegangen, sondern im Rahmen eines gesamtkantonalen Konzepts geprüft werden, was allerdings Gegenstand eines anderen Vorstosses ist. So verlangt die Motion 242-2018 vom Regierungsrat ausdrücklich zu prüfen, welche Teile des kantonalen Informationsmaterials und des kantonalen Internetauftritts in Leichter Sprache angeboten werden könnten. Eine solche Prüfung würde weiter auch aufzeigen, ob bzw. inwiefern für den Einsatz von Leichter Sprache in der behördlichen Kommunikation eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nötig wäre (Art. 105 KV).

Zusammenfassend ist das Büro des Grossen Rates der Ansicht, dass Leichte Sprache bei Ab- stimmungserläuterungen nicht unproblematisch wäre und jedenfalls nicht gesondert angegangen werden soll, sondern deren Einsatz im Rahmen eines gesamtkantonalen Konzepts zu prüfen ist, weshalb es dem Grossen Rat beantragt, den vorliegenden Vorstoss abzulehnen.

Verteiler

 Grosser Rat

1 Vgl. zum Ganzen: Vera Knoll, Leichte Sprache in amtlichen Publikationen und Webseiten, Chur 2018, S. 40 sowie Anhang 17.1 S. 77 ff.

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