Besteuerung der Kapitalgesellschaft:
auf Ebene der KapG:
Definitiv-Besteuerung mit KSt, Solz und GewSt
auf Ebene des Gesellschafters:
wer bezieht mit welchem Anteil warum Dividenden?
Gesellschafter = Kapitalgesellschaft:
KSt-Freiheit gem. § 8b Abs. 1 KStG, wenn Anteile mindestens 10 % (Abs. 4 ) mit 5 %iger Umqualifizierung der Dividende in nichtabzugs-
fähige Betriebsausgaben (Abs. 5); unter 10 % Beteiligung volle Besteuerung . Unabhängig von Beteiligungshöhe: immer Abzug aller
Betriebsausgaben
Gesellschafter = natürliche Person:
Dividende = Einnahmen i.S.v. § 20 EStG – ggfls. Umqualifizierung in andere Einkunftsart (§ 20 Abs. 8 EStG; dann Anwendung Teilein- künfteverfahren - TEV); ansonsten gilt § 32d EStG. Grds. Abgeltungs-
steuer; Antrag auf Anwendung TEV (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)