Dipl.Kfm. Chr. Heigl-Eberl Begleitmaterial BWL1 2018/2019 FK04 Ergänzung
1.5. Unterschied Personengesellschaft — Kapitalgesellschaft
Unterscheidungskriterien Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Haftung
unbeschränkt persönlich(Privatvermögen) Ausnahme Komman- dist der KG
GmbH/AG haftet mit dem Gesellschaftsvermö- gen,
Gesellschafter haftet nur mit Einlage
Leitung
Gesellschafter (Recht und Pflicht) Ausnahme Kommandist der KGGmbH: Geschäftsführer AG: Vorstand
Gewinnverwendung
Verteilung auf die Gesellschafter (wird in der Regel zum einen Teil entnommen fürs Leben, Rest kann im Unternehmen verbleiben)- Gesetzliche Gewinnrücklagen (UG: 25 % vom Gewinn, AG: 5 %) - Freiwillige Gewinnrücklagen - Ausschüttung z.B. AG Dividenden - GmbH Gewinnentnahmen der Ge-
sellschafter
Verluste
Gesellschafter tragen Verlust Gesellschafter werden nicht mit Ver- lusten belastet sondern GbmH/AG tragen die VerlusteSteuern – auf den Gewinn
Einkommensteuer auf den Gewinn- Anteil der einzelnen Gesellschafter (individuell 0 – 45 %), Solidaritäts- zuschlag 5,5 % von ESt, evtl. Kir- chensteuer in Bayern 8 % von ESt.15 % Körperschaftssteuer, Solidari- tätszuschlag 5,5 % von KSt Zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne mit der Einkommensteuer belastet (25 % Abgeltungssteuer bzw.
60 % Teileinkünfteverfahren)
Steuern - Gewerbesteuer
Freibetrag 24 500 € ---Kapitalentnahmen, -einlagen
Jederzeit möglich Privatentnahmen, -einlagen, da unbeschränkte per- sönliche HaftungKapitalsenkung und Erhöhung bedarf der ¾ Mehrheit in der Hauptversamm- lung (notarielle Beurkundung, Eintra- gung im Handelsregister)
Gesellschafteranzahl
überschaubar Bei AG’s „unbegrenzt“Gründungskapital
Beliebig, kein Mindestkapital GmbH: 25 000 € AG: 50 000 €UG: 1 € pro Geschäftsanteil
Insolvenz: Auflösung nach
7 Jahren 1 Jahr SperrfristEntlohnung der Leitungstätig- keit
Nicht gewinnmindernd sondern durch Gewinnanteil
GmbH: Geschäftsführergehalt AG: Vorstandsbezüge (Gehalt)
Handelsregister
Eintrag in Abteilung A Eintrag in Abteilung BArt
Natürliche Person Juristische PersonAnteilsveräußerung
Zustimmung aller Gesellschafter er- forderlichGrundsätzlich sind Anteile frei über- tragbar