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Selbständigkeit und das Finanzamt

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Academic year: 2022

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Selbständigkeit und das

Finanzamt

Freie Die Senatorin für Finanzen Hansestadt

Bremen

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Impressum

Herausgeber: Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Pressestelle

Rudolf-Hilferding-Platz 1 Haus des Reichs

28195 Bremen

Internet: http://www.finanzen.bremen.de Stand: April 2016

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Vorwort

Sehr geehrte Existenzgründerin, sehr geehrter Existenzgründer,

Auf dem Weg von der Geschäftsidee bis zur Unternehmensgründung ist vieles zu beachten.

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen die ersten Schritte in die Selbständigkeit erleichtern.

Sie finden hier Informationen zur Umsatz-, Einkommen- und Lohnsteuer. Außerdem wird erklärt, welche Kriterien steuerrechtlich korrekte Rechnungen erfüllen müssen.

Auch nach Ihrer erfolgreichen Existenzgründung werden wir stets bemüht sein, Sie und Ihr Unternehmen kooperativ zu unterstützen. Zögern Sie nicht, die zuständigen Beraterinnen und Berater für Existenzgründungen in den Finanzämtern anzusprechen.

Für Ihr Unternehmen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Ihre

(Karoline Linnert) Bürgermeisterin

Senatorin für Finanzen

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Inhaltsverzeichnis

Selbständigkeit und das Finanzamt ...

Impressum ... 2

Vorwort ... 3

Inhaltsverzeichnis ... 4

1. Einführung ... 5

2. Die steuerliche Anmeldung ... 5

3. Buchführung und Aufzeichnungspflichten ... 6

4. Aufbewahrungspflichten ... 7

5. Umsatzsteuer ... 7

6. Umsatzsteuer auf vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte ... 8

7. Ihre Rechnungen ... 9

8. Kleinunternehmer ... 9

9. Die Lohnsteuer ... 11

10. Ihre Einkommensteuer ... 12

Ansprechpartner/-innen für Existenzgründer/-innen in der bremischen

Steuerverwaltung ... 14

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1. Einführung

Vielleicht ist es noch ein ungewohnter Gedanke, aber bereits während der Phase der Existenzgründung kann Ihr Finanzamt Sie aktiv und kooperativ be- gleiten. Als kompetenter Ansprechpartner informieren wir Sie über die steuer- lichen Gegebenheiten und können auftretende Fragen beantworten. Neben allgemeinen Auskünften können wir auch Ihre speziellen mit der Unterneh- mensgründung verbundenen Probleme erörtern. Im Rahmen unserer gesetzli- chen Möglichkeiten werden wir auch nach der erfolgreichen Existenzgründung stets bemüht sein, Sie und Ihr Unternehmen zu unterstützen. Deshalb zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Eine umfassende steuerliche Beratung oder Betreuung ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Dieses Merkblatt soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen. Es ist keine Verwal- tungsanweisung. Entscheidungen im konkreten Einzelfall bleiben immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

2. Die steuerliche Anmeldung

Sobald Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer, die Sie für Ihre Rechnungen be- nötigen. Für die Anmeldung hält Ihr Finanzamt hierfür einen Vordruck bereit.

Sie können ihn im Internet unter http://www.finanzen.bremen.de/ unter dem Pfad Steuern /Existenzgründung herunterladen oder persönlich bei den bre- mischen Finanzämtern abholen. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Vor- drucks versetzen Sie uns in die Lage zu entscheiden, welche steuerlichen Rechte und Pflichten sich aus der Aufnahme der Tätigkeit für Sie persönlich ergeben. Um später hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, sind ihre mög- lichst genaue Einschätzung der voraussichtlichen Umsätze und eine ange- messene Gewinnprognose von großer Bedeutung. Ohne diese notwendigen Angaben kann ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet und keine Steuer- nummer vergeben werden.

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3. Buchführung und Aufzeichnungspflichten

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermit- teln:

• Aufzeichnungen mit Einnahme-/Überschuss Rechnung.

• Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung)

Freiberufler und sonstige Unternehmer können wählen, ob Sie freiwillig Bücher führen wollen oder ihre Betriebseinnahmen und ihre Betriebsausga- ben durch eine Einnahme-/Überschuss Rechnung vereinfacht aufzeichnen möchten. Als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind Sie verpflichtet, Bücher zu führen (Bilanz). In diesen sind Ihre Handelsgeschäfte und die Lage Ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vollständig, zeitnah und nachvollziehbar aufzuzeichnen. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die mehr als 600 .000 Euro Umsätze im Kalenderjahr erzielen oder Gewinne von mehr als 60.000 Euro erwirtschaften, sind nach Aufforderung durch das Finanzamt ebenfalls verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Be-standsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Besondere Aufzeichnungspflichten ergeben sich auch aus den einzelnen Steuergesetzen, insbesondere aus dem Umsatzsteuergesetz. Da die Verletzung von Buchführungs-/

Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten für Sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann, bitten wir Sie, sich hierüber eingehend zu informieren. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der bremischen Finanzämter jederzeit gerne zur Verfügung. Unabhängig davon ist es ratsam, zur Beachtung der bestehenden Rechte und Pflichten die sachverständige Hilfe steuerberatender Berufe in Anspruch zu nehmen.

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4. Aufbewahrungspflichten

Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: Zehn Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröff- nungsbilanz sowie die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisun- gen und sonstigen Organisationsunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrech- nungen sowie Buchungsbelege. Sechs Jahre: Sämtlicher geschäftlicher Schriftwechsel sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden sind oder die letzten Aufzeichnungen hierin vorgenommen wurden. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die ge- speicherten Daten zu nehmen und ihr Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

5. Umsatzsteuer

Jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbständig ausübt und Einnahmen erzielt, ist Unternehmer. In den ersten zwei Jahren nach Auf- nahme der unternehmerischen Tätigkeit sind Sie verpflichtet, monatliche Um- satzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln. Die Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt übermittelt werden. Gleichzeitig ist eine Vorauszahlung in Höhe der durch Sie berechneten Umsatzsteuer zu entrichten.

Nach Ablauf der o.g. zwei Jahre müssen Sie die Umsatzsteuer vierteljährlich anmelden und entrichten, wenn die Steuer für das vorangegangene Jahr nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat. Ist dieser Betrag überschritten, haben Sie die Steuer weiterhin monatlich anzumelden. Beträgt die Steuer für das voran- gegangene Jahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt Sie ganz von der Verpflichtung zur Übermittlung der Voranmeldung befreien.

Die Übermittlungsfrist wird auf Ihren Antrag hin um einen Monat verlängert (Dauerfristverlängerung). Bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, ist die Fristverlängerung davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der voraussichtlichen Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wird.

Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist bis zum 31. Mai des folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr zu

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übermitteln, in der die Umsatzsteuer selbst berechnet wird. Verbleibt hier eine Nachzahlung, so ist diese einen Monat nach Abgabe der Umsatzsteuererklä- rung zu entrichten. Die Frist für die Abgabe kann vom Finanzamt auf Ihren An- trag hin verlängert werden.

Elektronische Abgabeverpflichtung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Umsatzsteuererklärung sind mit elektronischem Zertifikat zu übermitteln.

Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur verpflichtenden Authentifizie- rung.

Nur in Ausnahmefällen, wenn es Ihnen als Unternehmer wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden.

6. Umsatzsteuer auf vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte

Die Umsatzsteuer ist für den Monat anzumelden und abzuführen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Dies gilt unabhängig da- von, ob bereits eine Rechnung erteilt wurde. Beim leistenden Unternehmer führt diese Verfahrensweise oft dazu, dass er die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht be- zahlt hat. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Kleine und mittlere Unternehmen geraten so schnell in Zahlungsschwierigkei- ten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, einen Antrag an Ihr Finanzamt zu stel- len, die Umsatzsteuer erst zu zahlen, wenn Sie die Rechnungsbeträge ver- einnahmt haben. Voraussetzung:

Im Jahr der Betriebseröffnung: Der Gesamtumsatz wird voraussichtlich nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Ggf. ist der Gesamtumsatz in ei- nen Jahresumsatz umzurechnen.

In der Folgezeit: Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalender- jahr hat nicht mehr als 500.000 Euro betragen, oder

Sie sind von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, befreit oder

Sie führen Umsätze als Angehöriger eines freien Berufes aus.

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7. Ihre Rechnungen

Damit Ihre Kunden, falls diese selbst Unternehmer sind, aus Ihren Rechnun- gen einen Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen Ihre Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:

Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift,

den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift Ihres Kunden,

Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

das Ausstellungsdatum,

eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer,

die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegen- stände beziehungsweise der Umfang und die Art Ihrer Leistung,

den Zeitpunkt der Lieferung oder der Fertigstellung der Leistung (die Angabe des Leistungsmonats reicht aus),

das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt (Entgelt ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer),

den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (= gesonderter Umsatzsteuerausweis),

im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, oder

in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch Ihren Kunden die An gabe „Gutschrift“.

Ein besonderes Merkblatt für Musterrechnungen können Sie im Internet unter www.finanzen.bremen.de unter dem Menüpunkt: Steuern Existenzgründung Informationen und Links unter

„Informationsblatt zur Umsatzsteuer Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen“ herunterladen oder persönlich bei den bremischen Finanzämtern abholen. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro brutto) sind weniger Angaben erforderlich. Diese Informationen finden Sie ebenfalls im Informationsblatt.

Wird in einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen, wird dieser Betrag von Ihnen geschuldet.

8. Kleinunternehmer

Kleinunternehmer haben in der Regel keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Als

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Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr voraussichtlicher Gesamtumsatz für das Gründungsjahr die Grenze von 17.500 € voraussichtlich nicht überschrei- ten wird. Haben Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln. Die Klein- unternehmerregelung kann auch im folgenden Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz des Vorjahres 17.500 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 € nicht übersteigen wird.

Kleinunternehmer dürfen in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht geson- dert ausweisen und können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiel

Ein Unternehmer nimmt am 18.4.01 seine unternehmerische Tätigkeit auf. Im Rahmen einer sachgerechten Schätzung geht er davon aus, dass er im Jahr 01 voraussichtlich einen Umsatz inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 12.000 € erzielen wird. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr ergibt sich ein Gesamtumsatz in Höhe von 16.000 €.

Voraussichtlicher Umsatz 12.000 €

x 12 Monate = 16.000 € Dauer der Unternehmereigenschaft 9 Monate

Der Unternehmer kann für das Jahr 01 die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen.

Zu Beginn des Jahres 02 muss der Unternehmer prüfen, ob er auch im Jahr 02 die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann. Er stellt fest, dass er entgegen seiner Schätzung vom April 02 im Jahr 01 tatsächlich einen Gesamt- umsatz in Höhe von 13.500 € erzielt hat. Auf einen Jahresumsatz hochgerechnet ergibt sich somit ein Gesamtumsatz in Höhe von 18.000 €.

Tatsächlicher Umsatz 13.500 €

x 12 Monate = 18.000 € Dauer der Unternehmereigenschaft 9 Monate

Damit hat er im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten und kann somit im Jahr 02 die Kleinunternehmerbesteuerung nicht mehr in Anspruch nehmen und muss von sich

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Soweit er im Jahr 01 die Umsatzgrenze von 17.500 € tatsächlich nicht überschreitet, kann er für das Jahr 02 weiterhin die Besteuerung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, sofern der voraussichtliche Umsatz für das Jahr 02 50.000 € nicht übersteigen wird.

In der Startphase eines Unternehmens werden oftmals größere Investitionen getätigt. Die möglicherweise daraus resultierenden Vorsteuerüberschüsse können bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Sie haben die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Sie unterliegen dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften.

Diese Erklärung bindet Sie mindestens für 5 Jahre. Ihnen steht dann der Vorsteuerabzug zu. Ferner können Sie Ihren Kunden Rechnungen mit geson- dert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen.

9. Die Lohnsteuer

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf die Löhne seiner Arbeitnehmer ent- fallenden Lohnsteuern und Beiträge zur Arbeitnehmerkammer einzubehalten, beim Finanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Der Anmeldungs- zeitraum richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer aller Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich: Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer aller Arbeitnehmer.

Bis 1.000 Euro erfolgt die Abgabe jährlich

Mehr als 1.000 Euro bis 4.000 Euro erfolgt die Abgabe vierteljähr- lich

Mehr als 4.000 Euro erfolgt die Abgabe monatlich

Die Lohnsteueranmeldungen sind auf vorgeschriebenen Vordruck auf elektro- nischem Weg abzugeben. Mit Hilfe der nachfolgenden Internetadressen kann die Abgabe erfolgen (www.elster.de oder www.finanzamt.de).In Ausnahmefäl- len kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Die durch Sie selbst berechnete Lohnsteuer ist zusammen mit der Anmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Abgabezeitraums fällig.

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Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, erhalten alle relevanten Informatio- nen unter www.minijob-zentrale.de.

10. Ihre Einkommensteuer

Während Arbeitnehmer durch ihre monatlichen Lohnsteuerabzüge ihre Ein- kommensteuer entrichten, werden Sie als Unternehmer vierteljährliche Vo- rauszahlungen direkt an das Finanzamt leisten. Anhand des von Ihnen in der steuerlichen Anmeldung geschätzten voraussichtlichen Gewinns wird das Fi- nanzamt die Vorauszahlungen auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse berechnen und festsetzen. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Ge- winn höher sein wird als bisher angenommen, ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung sinnvoll, um spätere erhebliche Nachzahlungen zu ver- meiden. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn sich herausstellen sollte, dass der von Ihnen zunächst erwartete Gewinn voraussichtlich nicht erwirt- schaftet wird. In diesem Falle ist ein Antrag auf Minderung der Vorauszahlun- gen möglich. Die aktuellen Steuertabellen finden sie

unter www.abgabenrechner.de. Ihre Einkommensteuererklärung ist für das abgelau- fene Kalenderjahr bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Über- mittlung verpflichtet. Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung - für: Umsatzsteuererklärungen, Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Ge- werbesteuererklärungen und die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Zeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Merblatt_Verpflichtung_elektronische_Uebermittlung_ab_2012

Sonstiges:

Soweit sie Ihre Unterlagen selbst verwalten sollten sie ein Kassenbuch führen.

Muster eines Kassenbuchs

Nr. Datum Bezeichnung Ausgabe Vorsteuer Einnahme Umsatzsteuer 1 09.09.2010 Kugelschreiber 1,00 € 0,19 €

2 09.09.2010 Leitzordner 2,00 € 0,38 € 3 10.09.2010 Locher 5,00 € 0,95 € 4 11.09.2010 Fachbuch 10,00 € 0,70 €

5 12.09.2010 Rechnung 1 100,00 € 19,00 €

Summen: 18,00 € 2,22 € 100,00 € 19,00 €

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Für Unternehmen mit Bargeschäften:

Es gibt für die Ordnungsgemäße Kassenführung einiges zu beachten. Die Hinweise hierfür finden sie auf unserer Seite in unserem Merkblatt für Betriebe mit Bargeschäften

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn sie für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienst- leistungsverkehr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benöti- gen, können sie diese selbst beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de beantragen, soweit sie eine betriebliche Steuernummer vom Fi- nanzamt erhalten haben.

Papierlose Abgabe der Einkommensteuererklärung

Das persönliche ELSTER-Zertifikat ist ein elektronisches Schlüsselpaar, das für Bürger und Finanzverwaltung höchste Sicherheit bietet. Damit können elektronische Steuererklärungen erstmals völlig papierlos erledigt werden, da bei Verwendung dieses elektronischen Zertifikats auf die Unterschrift des Steuerbürgers verzichtet wird. Ihr persönliches Zertifikat erhalten Sie kosten- los im Rahmen der Registrierung bei www.elsteronline.de. Die Nutzung dieses Verfahrens ist freiwillig.

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Ansprechpartner/-innen für Existenzgründer/-innen in der bremischen Steuerverwaltung

Die Finanzämter im Lande Bremen halten für die steuerliche Begleitung von Existenz­

gründer/-innen eine Reihe von Informationsmaterialien und Formularen bereit.

Diese Hilfen können Sie unter der Internetadresse http://www.finanzen.bremen.de/info/existenzgruendung abrufen.

Für nähere Auskünfte über das Besteuerungsverfahren bei Existenzgründungen stehen Ihnen in Ihrem zuständigen Finanzamt folgende Auskunftspersonen für Auskünfte und nach vorheriger Terminabsprache auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung:

Finanzamt Bremen in der Innenstadt

Telefon:

E-Mail:

0421 361 95364 EGB@fa-hb.bremen.de Telefon:

E-Mail:

0421/ 361 95383 EGB@fa-hb.bremen.de

Kai Rosenberg (ab Nilssoo)

Nicht Namentlich( (ab Hassi )

Bernd Bätjer (ab A) Telefon:

E-Mail:

0421/ 361 95364 EGB@fa-hb.bremen.de

Finanzamt Bremen - Außenstelle Vegesack

Josie Strobl Telefon: 0421 361 97111

E-Mail: EGB-Vege@fa-hb.bremen.de

Finanzamt Bremerhaven

Andreas Klingenberg Telefon:

E-Mail:

0471 596 99247

egb.bremerhaven@finanzamtbremerhaven.bremen.de

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Weitere Informationen und Beratung zum Thema „Existenzgründung“ können Sie bei den Partner/-innen des Netzwerks der BremerExistenzGründungsInitiative B.E.G.IN in Bremen und Bremerhaven erhalten (www.begin24.de). In den drei Büros der B.E.G.IN- Gründungsleitstelle stehen Ihnen erfahrene Gründungsberater/-innen in kostenlosen Gesprächen zur Verfügung. Sie vermitteln Sie auch gerne an die jeweiligen Netzwerk­

partner/-innen weiter:

B.E.G.IN – Gründungsleitstelle c/o RKW Bremen GmbH

Langenstraße 6 - 8, 28195 Bremen Telefon: 0421 32346412

FAX: 0421 326218 E-Mail: info@begin24.de Internet: www.begin24.de

Büro Bremerhaven

Barkhausenstr. 2 (t.i.m.e. port II) 27568 Bremerhaven

Tel: 0471 140460

Handelskammer Bremen Am Markt 13

28195 Bremen Telefon: 0421 3637 0 FAX: 0421 3637 299

E-Mail: service@handelskammer-bremen.de Internet: www.handelskammer-bremen.de

Industrie- und Handelskammer Bremerhaven Friedrich-Ebert-Straße 6

27570 Bremerhaven Telefon: 0471 92460 0 FAX: 0471 92460 90

E-Mail: info@bremerhaven.ihk.de Internet: www.bremerhaven.ihk.de Handwerkskammer Bremen

Ansgaritorstraße 24 28195 Bremen

Telefon: 0421 30500 0 FAX: 0421 30500 109 E-Mail: info@hwk-bremen.de Internet: www.hwk-bremen.de

Außenstelle Bremerhaven:

Columbusstraße 2 27570 Bremerhaven Telefon: 0471 28014 FAX: 0471 207029

E-Mail: hwk-bremerhaven@t-online.de Internet: www.hwk-bremen.de

weitere B.E.G.IN- Netzwerkpartner/-innen:

Unternehmensservice Bremen, www.unternehmensservice-bremen.de, Tel.:0421 163399450 Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen GmbH, www.afznet.de, Tel.:0471 983990 Agentur für Arbeit Bremen, www.arbeitsagentur.de, Tel.:0421 1780 Agentur für Arbeit Bremerhaven, www.arbeitsagentur.de, Tel.:0471 9449-0 belladonna Kultur- und Bildungszentrum für Frauen e.V., www.belladonna-bremen.de, Tel.:0421 703534

WFB-Gruppe, www.wfb-bremen.de, Tel.:0421 960010

BIS Bremerhaven www.bis-bremerhaven.de, Tel.:0471 9464661

Bremer Aufbau-Bank GmbH, www.bab-bremen.de, Tel.:0421 960040

BRIDGE, www.bridge-online.de, Tel.:0421 21860345

BSS Bremer Senior Service, www.existenzgruendung-bremen.de, Tel.:0421 2208165 Frauen in Arbeit und Wirtschaft e.V., www.faw-online.de.vu, Tel.:0421 169370 Steuerberatung:

Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen Am Wall 192

28195 Bremen Telefon: 0421 365070 FAX: 0421 36507 20

E-Mail: info@stbkammer-bremen.de , Internet: www.stbkammer-bremen.de

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