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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Bereinigung der Gesamtvergütung aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemä

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Bereinigung der Gesamtvergütung aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemä"

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A 1334 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 ausschusses. Auf Grundlage dieser Ergebnisse überprüft der

Bewertungsausschuss bis spätestens zum 30. Juni 2016, in- wiefern die Bewertungen dieser Gebührenordnungspositio- nen anzupassen sind.

4. Durch diesen Beschluss soll für jede intravitreale Medika- menteneingabe gemäß den Gebührenordnungspositionen 31371 und 31372, 31373 bzw. 36371 und 36372, 36373 ein- schließlich der notwendigen Begleitleistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 06334 und 06335 ein Punkt- zahlvolumen von insgesamt 1703 Punkten im Falle des am- bulanten Eingriffs und 817 Punkten im Falle des belegärztli- chen Eingriffs bereitgestellt werden. Der Bewertungsaus- schuss analysiert in zweijährigen Abständen das durch die- sen Beschluss ausgelöste Punktzahlvolumen je intravitreale Medikamenteneingabe. Die Evaluation erfolgt durch das In- stitut des Bewertungsausschusses. Sollten sich aus der Über- prüfung Veränderungen des insgesamt bereitgestellten Punktzahlvolumens ergeben, wird der Bewertungsausschuss eine Anpassung der Bewertungen der Leistungen dieses Be- schlusses zur Korrektur des Punktzahlvolumens – unter der Maßgabe, dass im Durchschnitt für jede intravitreale Medika menteneingabe gemäß den Gebührenordnungsposi- tionen 31371, 31372 und 31373 bzw. 36371, 36372 und 36373 einschließlich der notwendigen Begleitleistungen ge- mäß den Gebührenordnungspositionen 06334 und 06335

ein Punktzahlvolumen von insgesamt 1703 Punkten im Fal- le des ambulanten Eingriffs und 817 Punkten im Falle des belegärztlichen Eingriffs erreicht werden – beschließen. So- fern die Leistungshäufigkeit der Gebührenordnungspositio- nen 31373 bzw. 36373 im Rahmen einer zu er wartenden nicht relevanten Größenordnung liegt, können diese bei der vorgenannten Ermittlung vernachlässigt werden.

5. Der Bewertungsausschuss prüft nach zwei Jahren die Mög- lichkeit einer Überführung der Gebührenordnungspositio- nen 06334 und 06335 in eine Pauschale.

6. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 31371 bis 31373 sowie 36371 bis 36373 in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab wird verbunden mit dem Ziel der zeitgleichen Inkraftsetzung einer Qualitätssicherungs vereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2014.

7. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 06334 und 06335 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – Ärztliche Behandlung –, Abschnitt 6.3, Ebene 6.

8. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 31371 bis 31373 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 401 – Ambulantes Operieren –, Abschnitt 31.2.13, Ebene 6.

9. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 36371 bis 36373 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 463 – Behandlung durch Belegärzte bei Krankenhausbehand- lung −, Abschnitt 36.2.13, Ebene 6.

Empfehlung

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammen-

hang mit der Aufnahme der intravitrealen Medikamenten - eingabe in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2014

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnah- me von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Oktober 2014 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw.

§ 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 als neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

2. Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistun- gen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Leistungen nach den Gebührenordnungspo- sitionen 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Be- reichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Einführung der intravitrealen Medikamenteneingabe entsprechend der Gebührenordnungspositionen 06334,

06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 erfolgt au- ßerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

5. Eine Überführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 in die morbiditätsbedingte Gesamt vergütung ge- mäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht.

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V

für die Bereinigung der Gesamtvergütung aufgrund ambu- lanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6

Satz 13 ff. SGB V für das zweite bis vierte Quartal 2014

mit Wirkung zum 1. Juli 2014

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss des Bewertungsaus- schusses in seiner 324. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Bereini- gung der Gesamtvergütung aufgrund ambulanter spezialfach- ärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V für das zweite und dritte Quartal 2014.

Der Bewertungsausschuss beschließt gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 SGB V in Verbindung mit § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 A 1335 Vorgaben zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamt-

vergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V um Leistungen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. Für die Bereinigung des zweiten bis vierten Quartals 2014 legt der Bewertungsausschuss folgendes fest:

1. Die Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütung für das zweite bis vierte Quartal 2014 um Leis- tungen, die für diese Quartale Bestandteil der ambu- lanten spezialfachärztlichen Versorgung sind und mit Wirkung für diese Quartale abgerechnet und vergütet werden, wird mit Wirkung zum jeweiligen Folgejah- resquartal 2015 vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für das zweite bis vierte Quartal 2014 und stellt kein Präjudiz für den Beschluss nach Nr. 2 dar.

2. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 30. September 2014 ein Bereinigungsverfahren nach § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V aufgrund ambulanter spezialfachärzt - licher Versorgung beschließen.

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 über den Zeitplan der nächsten Reformschritte im Jahr 2014 zur Weiterentwicklung

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2014

Am 22. Oktober 2012 hat der Bewertungsausschuss in seiner 288. Sitzung einen Beschluss zu Grundsätzen und Eckpunkten der Weiterentwicklung des EBM getroffen. Für den weiteren Verlauf der Reform des EBM im haus- und fachärztlichen Be- reich beschließt der Bewertungsausschuss einen zweistufigen Zeitplan zu den durchzuführenden Arbeiten. Die Reformschritte sollen jeweils zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Zum Zeitplan der Reform des EBM vereinbaren die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses Folgendes:

1. Der erste Schritt der Reform dient der Weiterentwick- lung des hausärztlichen Bereichs des EBM. Die ent- sprechenden Arbeiten sollen bis zum 30. Septem- ber 2014 abgeschlossen werden, damit ein Inkrafttre- ten zum 1. Januar 2015 gewährleistet ist.

2. Parallel zu den Arbeiten des ersten Reformschritts wer- den die Beratungen zur Anpassung der Input-Daten im Standardbewertungssystem (STABS) fortgeführt.

3. Im anschließenden zweiten Schritt der Reform des EBM werden die Arbeiten zu den Änderungen in den einzelnen fachärztlichen Kapiteln sowie zu der Aktua- lisierung und Weiterentwicklung des STABS durch - geführt. Diese Beratungen werden bis zum 30. Septem- ber 2015 abgeschlossen, damit die Neuregelungen der fachärztlichen Kapitel des EBM zum 1. Januar 2016 in Kraft treten können.

4. Die zur Umsetzung dieses Vorgehens erforderliche Sit- zungsplanung wird in den zuständigen Gremien ver- bindlich abgestimmt.

5. Durch die Geschäftsführung des Bewertungsausschus- ses werden die weiteren Termine für die Arbeitsgre- mien des Bewertungsausschusses im Jahr 2015 mit ei- ner entsprechenden Anschlussplanung für die Reform des EBM vorgeschlagen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

In seiner 331. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 gefasst und die Chroniker- pauschalen im EBM angepasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen Mitteilungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 331. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2014

1. Änderung der sechsten Anmerkung zur Gebühren- ordnungsposition 03220 im Abschnitt 3.2.2

Die Gebührenordnungsposition 03220 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfä- hig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbe- reichsübergreifenden Berufsausübungsgemein- schaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwen- dung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches er- bracht werden.

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 03221 im Abschnitt 3.2.2

03221 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03220 für die intensive Behandlung und Betreu- ung eines Patienten mit mindestens einer lebens- verändernden chronischen Erkrankung

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