Kanton Bern Canton de Berne
Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires
Geschäfts-Nr.: 2013.0508 Seite 1/1
Vorstoss-Nr: 119-2013
Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 25.04.2013
Eingereicht von: Berger (Aeschi , SVP) (Sprecher/ -in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit: Nein 06.06.2013
Datum Beantwortung:
RRB-Nr:
Direktion: JGK
Kostenentwicklung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Seit dem 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Was be- fürchtet wurde, ist nun eingetroffen. An die Mandatsführung werden unnötig weitreichende Anforderungen gestellt. Die Rechnungsablage und insbesondere auch deren Genehmi- gung werden neu sehr umfangreich abgefasst. Dies hat selbstverständlich auf die Kosten einen grossen Einfluss.
Bisherige Mandatsträger, die diese Tätigkeit oftmals auch für Familienmitglieder ausüben, verstehen nicht, dass sie nun Stundenansätze von bis zu 120 Franken (Art. 3f. der Ver- ordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistand- schaft, ESBV, BSG 213.361) geltend machen können. Und selbst Mandatsträger, die ihr Amt bisher für einen Familienangehörigen unentgeltlich ausgeübt haben, erhalten nun ungewollt eine Entschädigung. Dabei ist zu beachten, dass bei einem vorhandenen Mün- delvermögen von unter 15 000 Franken diese Entschädigung zu Lasten der Staatskasse geht.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Findet er nicht auch, dass ein Stundenansatz von bis zu 120 Franken zu hoch ist?
2. Bei wie vielen Mandatsverhältnissen liegt das Vermögen unter 15 000 Franken? Wie hoch sind dafür die Kosten des Staates?
3. Geben solche Entschädigungen nicht einen falschen Anreiz, um ein Mandatsverhältnis nur des Geldes wegen zu übernehmen?
4. Können die Rechnungsablegung und die entsprechende Genehmigung nicht einfacher (wie bisher) ausgestaltet werden?
5. Kann der Budgetrahmen für das Jahr 2013 eingehalten werden?
6. Trifft es zu, dass seit dem 1. Januar 2013 bereits zusätzliche Stellen geschaffen oder besetzt wurden?
7. Trifft es zu, dass private Mandatsträger keine Möglichkeit haben, auf ihre Entschädi- gung zu verzichten?