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Datum Beantwortung: 27.11.2013

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2013.0508 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 119-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 25.04.2013

Eingereicht von: Berger (Aeschi , SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Nein 06.06.2013

Datum Beantwortung: 27.11.2013

RRB-Nr: 1612/2013

Direktion: JGK

Kostenentwicklung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

Seit dem 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Was be- fürchtet wurde, ist nun eingetroffen. An die Mandatsführung werden unnötig weitreichende Anforderungen gestellt. Die Rechnungsablage und insbesondere auch deren Genehmi- gung werden neu sehr umfangreich abgefasst. Dies hat selbstverständlich auf die Kosten einen grossen Einfluss.

Bisherige Mandatsträger, die diese Tätigkeit oftmals auch für Familienmitglieder ausüben, verstehen nicht, dass sie nun Stundenansätze von bis zu 120 Franken (Art. 3f. der Ver- ordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistand- schaft, ESBV, BSG 213.361) geltend machen können. Und selbst Mandatsträger, die ihr Amt bisher für einen Familienangehörigen unentgeltlich ausgeübt haben, erhalten nun ungewollt eine Entschädigung. Dabei ist zu beachten, dass bei einem vorhandenen Mün- delvermögen von unter 15 000 Franken diese Entschädigung zu Lasten der Staatskasse geht.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Findet er nicht auch, dass ein Stundenansatz von bis zu 120 Franken zu hoch ist?

2. Bei wie vielen Mandatsverhältnissen liegt das Vermögen unter 15 000 Franken? Wie hoch sind dafür die Kosten des Staates?

3. Geben solche Entschädigungen nicht einen falschen Anreiz, um ein Mandatsverhältnis nur des Geldes wegen zu übernehmen?

4. Können die Rechnungsablegung und die entsprechende Genehmigung nicht einfacher (wie bisher) ausgestaltet werden?

5. Kann der Budgetrahmen für das Jahr 2013 eingehalten werden?

6. Trifft es zu, dass seit dem 1. Januar 2013 bereits zusätzliche Stellen geschaffen oder besetzt wurden?

7. Trifft es zu, dass private Mandatsträger keine Möglichkeit haben, auf ihre Entschädi- gung zu verzichten?

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Geschäfts-Nr.: 2013.0508 Seite 2/3

Antwort des Regierungsrates

Zu Frage 1:

Die Leistungen der privaten Mandatsträgerinnen und –träger (PriMa) werden im Allgemei- nen nicht nach Aufwand (Entschädigung mittels Stundenansatz), sondern pauschal abge- golten. Von der Möglichkeit, eine Jahrespauschale zu beziehen, wird namentlich Gebrauch gemacht, wenn die Beiständin oder der Beistand in einer nahen Beziehung zur betroffenen Person steht. Viele PriMa verzichten jedoch freiwillig auf die Abgeltung ihres Aufwandes.

In der Regel werden die PriMa daher nicht mit 120 Franken pro Stunde Aufwand entschä- digt. Eine Entschädigung mittels Stundenansatz kommt allenfalls bei Fachbeiständen, de- ren Tätigkeit besondere Kenntnisse voraussetzt, zur Anwendung. Zudem wird bei der Aufwandentschädigung nicht einfach vom maximalen Stundenansatz von 120 Franken ausgegangen. Vielmehr werden bei der Berechnung die wirtschaftliche Situation der ver- beiständeten Person, die Höhe des zu verwaltenden Vermögens, die berufliche und per- sönliche Situation der Beiständin oder des Beistands, die mit der Führung der Beistand- schaft übernommene Verantwortung sowie allfällige branchenübliche Tarifansätze berück- sichtigt.

Zu Frage 2:

Da die Rechnungsgenehmigung in einem Zweijahresrhythmus erfolgt, kann die Zahl der verbeiständeten Personen mit einem Vermögen unter 15‘000 Franken derzeit nicht ermit- telt werden. Entsprechend ist auch noch nicht bekannt, welcher Betrag bei diesen Perso- nen für die Mandatsführung vom Kanton aufgewendet wird. Total wurde für die Entschädi- gung der PriMa bis am 30. September 2013 ein Betrag von 219‘040 Franken aufgewendet.

Wenn der Kanton die Entschädigungen für die PriMa vorfinanziert und sich die wirtschaftli- che Lage der verbeiständeten Personen verbessert, sind diese zur Nachzahlung verpflich- tet. Zudem gehen nach Art. 42 Abs. 2 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; BSG 213.316) die Ansprüche der verbeiständeten Personen gegenüber den Sozi- alversicherungen automatisch im Umfang der übernommenen Massnahmenkosten an den Kanton über (sog. Subrogation).

Zu Frage 3:

Die PriMa werden in der Regel pauschal oder zu weit geringeren Stundenansätzen als in der Interpellation genannt, entschädigt. Entsprechend wird das Risiko von Fehlanreizen als gering eingeschätzt. Die Motivation der PriMa ist eindeutig sozialer Natur. Die Ent- schädigung ist so bemessen, dass fachlich qualifizierte Personen kaum aus rein wirt- schaftlichen Interessen ein Mandat übernehmen. Vielmehr soll mit der Entschädigung das Engagement, welches die PriMa im Dienst der Allgemeinheit leisten, anerkannt werden.

Zu Frage 4:

Aufgrund der vom Bund vorgenommenen Gesetzesänderungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sind die Anforderungen an die Rechnungsablegung und Rech- nungsgenehmigung gestiegen. Diese Neuerungen dienen dem Schutz der Verbeistände- ten. Sie sichern eine genügende Kontrolle der Beistandsrechnungen und sorgen für Transparenz bei der Berechnung der Entschädigung der Mandatstragenden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die KESB angehalten, den administrativen Aufwand für die Rechnungsablegung und Rechnungsgenehmigung möglichst klein zu halten. Für Ver- mögensschäden, die aufgrund einer fehlerhaften Rechnungsführung oder –genehmigung entstehen, besteht gegenüber den verbeiständeten Personen eine Kausalhaftung des Kantons.

Zu Frage 5:

Die erstmaligen KESB-Budgeteingaben 2013 basierten auf einer sehr groben Schätzung der Massnahmenkosten, da bis Ende 2011 keine aussagekräftigen Zahlen im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich vorhanden waren. Für 2013 wurden ursprünglich insgesamt

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Geschäfts-Nr.: 2013.0508 Seite 3/3

165 Mio. Franken für den Kindes- und Erwachsenenschutz budgetiert, davon fallen 141 Mio. Franken für ambulante und stationäre Massnahmen sowie für die Abgeltung der Ge- meinden für die Aufwände im Zusammenhang mit der KESB an. Aufgrund der differenzier- ten Sozialhilferechnung 2012 stehen nun genauere Daten zur Verfügung. Demnach liegen die Aufwände um CHF 50 Mio. tiefer, weshalb in der Laufenden Rechnung und im Budget 2014 die Massnahmenkosten um CHF 50 Mio. gesenkt wurden und folglich für die Mass- nahmen inkl. Abgeltung der Gemeinden noch 90 Mio. Franken budgetiert sind. Allerdings kann zum heutigen Zeitpunkt noch keine zuverlässige Prognose zum tatsächlichen Res- sourcenbedarf erstellt werden, da im Gegensatz zu den „altrechtlich“ angeordneten Mass- nahmen der Vormundschaftsbehörden die KESB die Vollkosten bei den Massnahmen übernehmen müssen. Eine Überschreitung der budgetierten Ausgaben zeichnet sich bei den Personalkosten ab. Neben der Sicherstellung des operativen Betriebes waren im ers- ten Betriebsjahr diverse Aufbauarbeiten zu leisten, was seit dem 1.1.2013 zu vielen Über- stunden geführt hat. Für diese sind die entsprechenden Rückstellungen zu Lasten der Laufenden Rechnung 2013 zu bilden.

Zu Frage 6:

Es wurden keine zusätzlichen Stellen geschaffen. Der berechnete Stellenetat wurde bisher nicht voll ausgeschöpft. Bestehende Stellen wurden aufgrund von Abgängen neu besetzt.

Zu Frage 7:

Jeder PriMa kann auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichten. Zahlreiche PriMa machen dies, weil für sie nicht das Geld, sondern das soziale oder familiäre Engagement im Vordergrund steht.

An den Grossen Rat

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