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Archiv "Zerebrale Malaria: Phenobarbital gegen Krämpfe" (28.08.1989)

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Aber wie verhält sich ein solcher Mensch gegenüber anderen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sein besonderes Risiko zu erfahren?

Folgen wir der Empfehlung der En- quete-Kommission, dann braucht er einem Arbeitgeber gegenüber sein Risiko nicht bekanntzugeben. Aber wie verhält er sich richtig und der Rechtsordnung gemäß, wenn er etwa in eine private Krankenversicherung eintritt? Darf er dort das Ergebnis seiner Untersuchung verschweigen?

Und wenn nicht — darf ihn die Versi- cherung ablehnen oder ihm beson- ders hohe Beiträge auferlegen? Und dazu kommen dann noch viele pri- vatrechtliche Fragen. Gewiß, die Chorea ist eine seltene Erkrankung.

Aber ähnliche diagnostische Mög- lichkeiten werden heute für eine zu- nehmende Zahl anderer Erbkrank- heiten entdeckt.

Andere genetische Dispositio- nen verursachen nur im Zusammen- wirken mit bestimmten Umweltfak- toren gesundheitliche Schäden. So gibt es zahlreiche Enzymsysteme, die uns helfen, uns mit Giftstoffen aus der Umwelt auseinanderzusetzen, et- wa dem Rauchen oder dem Alkohol.

Für mehrere von ihnen hat man ge- netische Variabilität beobachtet (8).

Diese genetischen Varianten unter- scheiden sich von den vorhin er- wähnten Fällen in zwei wesentlichen Eigenschaften:

• Die genetische Variante hat eine bestimmte Krankheit nicht mit Sicherheit zur Folge, sondern ihre Träger haben nur ein erhöhtes Ri- siko.

Q Dieses Risiko kann nicht durch einen raschen und einfachen Eingriff behoben, sondern es kann nur herabgesetzt werden, und selbst diese Herabsetzung erfordert oft eigene Bemühungen über lange Zeit hin.

Dies sind Beispiele, in denen ei- ne Genomanalyse auf phänotypi- scher oder biochemischer Ebene, teilweise auch auf der Genebene möglich ist. Dabei ergibt sich eine Reihe von Problemen, die im we- sentlichen in einer Frage zusammen- gefaßt werden können: Welchen Nutzen kann es bringen, und welcher Schaden ist zu befürchten, wenn man über die individuelle genetische Konstitution mehr weiß?

Ein Vorteil ist es offenbar für je- den einzelnen, wenn er über die Ver- anlagung zu einer Krankheit Be- scheid weiß, deren Ausbruch durch einfache Maßnahmen sicher verhin- dert werden kann. Dagegen kann es sehr belasten, über eine solche Krankheits-Disposition aufgeklärt zu werden, wenn nichts Rechtes dage- gen zu tun ist.

Ein allgemeines Screening — auch auf freiwilliger Grundlage — sollte deshalb nur dann empfohlen werden, wenn die Betroffenen einen unmittelbaren Nutzen davon haben, entweder, indem das Auftreten der Krankheit durch einfache Maßnah- men verhindert werden kann, oder wenn es möglich wird, etwa durch gezielte vorgeburtliche Diagnostik eine zusätzliche Belastung durch die Geburt geschädigter Kinder zu ver- meiden. Hierher gehört auch der Schutz besonders empfindlicher Ar- beitnehmer vor speziellen Belastun- gen am Arbeitsplatz. Schwieriger wird es dann, wenn nicht der Arbeit- nehmer vor sich selbst, sondern Drit- te vor ihm geschützt werden sollen.

Wie weit aber ist der einzelne verpflichtet, sich durch eine geeigne- te Lebensweise gesund zu erhalten?

Und noch schwieriger: Wie weit muß die Solidargemeinschaft aller für ihn eintreten, wenn er es nicht tut? An- genommen, jemand wisse, daß er in besonders hohem Maße durch Lun- genkrebs bedroht ist, wenn er Ziga- retten raucht; und er raucht trotz- dem. Kann dann von der Solidarge- meinschaft der Krankenversicherten erwartet werden, daß sie für ihn ein- tritt?

Derartige Probleme gehen über den Bereich der Medizin weit hinaus und reichen in den Bereich ethischer Entscheidungen — auch in den Be- reich des Rechtes — tief hinein. Hier ist der Diskurs zwischen den Diszi- plinen gefordert, damit wir lernen, mit den Problemen menschlich und fair umzugehen. Noch weniger als auf den anderen beiden Problemge- bieten — genetische Beratung und Gentherapie — kann es hier einfache Ja-Nein-Antworten geben. Mit rechtlichen Regelungen sollte man sich Zeit lassen. Man hat mit den tat- sächlich und konkret auftretenden Situationen noch so wenig Erfah-

rung, daß übereiltes Ankurbeln der Gesetzgebungsmaschine leicht Scha- den anrichten kann.

Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis im Sonder- druck, anzufordern über den Verfasser.

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. Dr. h. c.

Friedrich Vogel

Direktor des Instituts für

Antropologie und Humangenetik der Universität Heidelberg Im Neuenheimer Feld 328 6900 Heidelberg

Zerebrale Malaria:

Phenobarbital gegen Krämpfe

48 Patienten über 6 Jahre mit eindeutig diagnostizierter zerebraler Malaria erhielten in einer randomi- sierten placebo-kontrollierten Dop- pelblindstudie entweder einmalig ei- ne intramuskuläre Phenobarbital-In- jektion (3,5 mg/kg) oder ein Placebo.

Phenobarbital reduzierte das Auftreten späterer Konvulsionen von 54 auf 12,5 Prozent ohne schädi- gende Wirkungen. Eine einmalige intramuskuläre Phenobarbital-Injek- tion ist eine einfache, preiswerte und effektive Methode zur Verhütung von Konvulsionen bei zerebraler Ma- laria. Der Langzeitnutzen effektiver Krampf-Prophylaxe kann jedoch nicht eingeschätzt werden, da detail- lierte Nachsorge-Studien zur Fest- stellung neurologischer Konsequen- zen bei zerebraler Malaria bislang nicht vorliegen.

Da keine offensichtlichen Kon- traindikationen gegeben sind, schla- gen die Autoren vor, allen Patienten mit zerebraler Malaria unmittelbar nach Bestätigung der Diagnose eine einmalige Dosis Phenobarbital i. m.

zu verabreichen. Jhn

White, N. J. et al.: Single Dose Phenobar- bitone Prevents Convulsions in Cerebral Malaria, Lancet II (1988) 64-66.

Dr. N. J. White, Faculty of Tropical Medi- eine, Mahidol University, 420/6 Rajvithi Road, Bangkok 10400, Thailand.

Dt. Ärztebl. 86, Heft 34/35, 28. August 1989 (65) A-2369

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