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Eine einheitliche Umschreibung der Landesteilgrenzen existiert in der bernischen Gesetzgebung jedoch nirgends

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M 040/2003 ERZ 6. August 2003 48C

Motion

2117 Käser, Langenthal (FDP)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 11.02.2003

Lehrortsprinzip an Berufsschulen

Der Regierungsrat wird beauftragt, das im Gesetz über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 21. Januar 1998 (BerG) festgelegte Lehrortsprinzip, das für die Zuweisung von Auszubildenden an die bernischen Berufsschulen angewendet wird, im Rahmen der bevorstehenden Revision des BerG zu ersetzen oder mindestens zu lockern.

Begründung

Die Berufsschulorganisation des Kantons Bern ist nach Landesteilen organisiert. Für die Zuweisung eines Lehrlings an eine Berufsschule gilt nach Artikel 23 Absatz 4 BerG das Lehrortsprinzip. Im Artikel 2 der Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 25. Oktober 2000 (BerV) werden die Landesteile als Einheiten für die Zuweisung erwähnt. Eine einheitliche Umschreibung der Landesteilgrenzen existiert in der bernischen Gesetzgebung jedoch nirgends.

Dies führt insbesondere bei den Informatikern, wo Ausbildungs- und Arbeitsplätze stark auf die Agglomeration Bern konzentriert sind, zu Entwicklungen, die einer effizienten und kostengünstigen Schulorganisation zuwider laufen.

Beispiel:

Dank der Offensive der Telematik-Clusters Bern sind heute rund 90 Prozent der Ausbildungsplätze in Stadt und Agglomeration Bern konzentriert. Das mit der Informatikoffensive i-be angestrebte Wachstum an Lehrstellen von heute rund 200 auf 400 (ev. 600) Lehrstellen ergibt durchschnittlich 20 Lehrlingsklassen pro Jahr. Über vier Lehrjahre sollen somit in Zukunft mindestens 60 Klassen mit zwei Schultagen pro Woche geführt werden.

Da nicht zu erwarten ist, dass wegen der Informatiker-Offensive andere Lehrberufe einfach verschwinden werden, müsste bei einer Konzentration der Ausbildung in Bern ein neues Schulhaus in der Grösse des Campus-Neubaus der GIBB erstellt werden. Eine Verteilung der Auszubildenden auf die Landesteile Oberland (Schulort Thun), Seeland (Schulort Biel) und Emmental-Oberaargau (Schulort Langenthal) ist darum aus finanz- wie ausbildungspolitischen Gründen sinnvoll.

Im Sommer 2002 wurden zum Ausgleich der Bestände Lehrlinge eines Berner Lehrbetriebs der Berufsschule Biel zugewiesen, was der betroffene Lehrbetrieb jedoch nicht akzeptierte und mit einer Verwaltungsbeschwerde anfocht. Da die Beschwerde akzeptiert wurde,

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musste in der Folge nach den Herbstferien in Bern eine zusätzliche Informatikerklasse eröffnet werden. In Biel aber wird die Klasse über vier Jahre nur mit 13 Auszubildenden geführt.

Der Regierungsrat wird darum aufgefordert, das Lehrortsprinzip im Rahmen der BerG Revision zu überprüfen und allenfalls andere Zuteilungskriterien aufzunehmen.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär fordert, dass das für den Besuch von Berufsschulen geltende Lehrortsprinzip zu überprüfen sei und dass andere Zuteilungskriterien heranzuziehen seien. Das Lehrortsprinzip ist in Art. 23 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerG) verankert:

„ Abs. 1:

Die einzelnen Lehrberufe werden den Schulorten nach pädagogischen, geographischen und bildungsökonomischen Gesichtspunkten zugewiesen.

Abs. 2:

Die Erziehungsdirektion ordnet nach Anhören der betroffenen Schulen und Fachverbände die Berufe bzw. Berufsgruppen den einzelnen Landesteilen zu.

Abs. 3:

Innerhalb eines Landesteils legen die beteiligten Schulen die Schulorte für die einzelnen Berufe bzw. Berufsgruppen in gegenseitigem Einvernehmen und unter Einbezug der betroffenen Fachverbände fest. Bei Uneinigkeit entscheidet die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.

Abs. 4:

Die Auszubildenden besuchen grundsätzlich den ihrem Lehrort nächstgelegenen Schulort.

Die Berufsschulen sorgen für den notwendigen Ausgleich der Klassenbestände. In streitigen Fällen verfügt die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.“

Wichtig im Zusammenhang mit den Forderungen des Motionärs ist die Bestimmung in Abs.

4. Mit dem sogenannten Lehrortsprinzip wird sichergestellt, dass Ausbildungsbetriebe in der Regel die gleiche Berufsschule als Ausbildungspartnerin haben. Die Zusammenarbeit zwischen Berufsschulen und Lehrbetrieben wird immer wichtiger. Dies dokumentieren alle neueren Reformen in der Berufsbildung (Reform der kaufmännischen Berufe, neue technische Berufslehren wie Polymechaniker, Konstrukteure, Informatiker und andere).

Eine kontinuierliche Beziehung zwischen Lehrbetrieben und Berufsschulen kann nur entstehen, wenn die beiden Partner ihre Zusammenarbeit längerfristig pflegen können. Ein Wechsel zu einem Wohnortsprinzip würde bedeuten, dass Lehrlinge des selben Betriebes immer wieder verschiedene Berufsschulen besuchen müssten. Beispielsweise könnte es sein, dass eine Bäckerei in Konolfingen je nach Herkunft ihrer Lehrlinge einmal mit der Gewerblich-Industriellen Berufsschule in Langenthal, ein anderes Mal mit derjenigen in Thun und ein drittes Mal mit derjenigen in Bern zusammen arbeiten müsste. Das Lehrortsprinzip, welches die Lehrlinge eines bestimmten Betriebes jeweils derselben Berufsschule zuteilt, verhindert eine solche Entwicklung.

Andererseits ist zu betonen, dass die Erziehungsdirektion bereits heute bei der Anwendung dieses Lehrortsprinzip eine gewisse Flexibilität handhabt. So können insbesondere Lehrlinge umgeteilt werden, wenn ungenügende oder zu grosse Klassenbestände erreicht werden. Gemäss Art. 71 der Verordnung über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerV) kann „im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen“ oder zur „Sicherstellung

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eines angemessenen regionalen Berufsschulangebotes“ vom Lehrortsprinzip abgewichen werden.

Die vom Motionär erwähnte Offensive des Telematik-Clusters Bern zur Schaffung von Lehrstellen hat zu ersten Erfolgen geführt, welche allerdings durch die aktuelle Wirtschaftslage arg gedämpft werden. Die vom Motionär zitierten Zielgrössen an neuen Lehrstellen sind in weite Ferne gerückt. Bis auf absehbare Zeit sind jedenfalls keine zusätzlichen Bauten an der GIBB in Bern notwendig.

Zudem richtet sich die aktuelle Lehrstellenförderung des Telematik-Clusters, in Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt, vor allem auch an Betriebe in den einzelnen Landesteilen Emmental-Oberaargau, Biel-Seeland und Berner Oberland.

Die Informatikklassen sollen nach Möglichkeit dezentral geführt werden, wobei aufgrund des modularen Ausbildungssystems Grenzen gesetzt sind. Da sich aber der Informatikberuf nach wie vor in der Aufbauphase befindet, werden vorderhand kleinere Klassen in den Regionen akzeptiert.

Abschliessend kann der Regierungsrat festhalten, dass sich das Lehrortsprinzip in der Berufsschulorganisation bisher bewährt hat. Auf die Bedürfnisse der Wirtschaft kann optimal eingegangen werden, was zur Erhaltung und Förderung von Lehrstellen beiträgt.

Anderseits bleibt die nötige Flexibilität zu einer effizienten Berufsschulorganisation gewährt.

Der Regierungsrat möchte deshalb grundsätzlich am Lehrortsprinzip festhalten. Im Rahmen der bevorstehenden Revision des Gesetzes über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerG) wird dieser Grundsatz überprüft und zur Diskussion gestellt. Deshalb kann sich der Regierungsrat mit der Überweisung des Vorstosses als Postulat einverstanden erklären.

Antrag: Überweisung als Postulat

An den Grossen Rat

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