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Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates sind Wahlvorschläge einzureichen

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Academic year: 2022

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M 039/2004 STA 10. März 2004 42C

Motion

0741 Löffel, Münchenbuchsee (EVP)

Weitere Unterschriften: 41 Eingereicht am: 09.02.2004

Entlastung von Verwaltung und Parteien bei kantonalen Wahlen

Der Regierungsrat wird beauftragt, bei der Organisation von zukünftigen kantonalen Wahlgängen folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. Politische Gruppierungen müssen in Wahlkreisen, in deren Gebiet sie bei den letzten Wahlen mindestens ein Mandat errungen haben, zum Wahlvorschlag keine Unterschriften mehr einreichen. Als Kontakt für die Verwaltung sind lediglich eine listeneinreichende Person und ihre Stellvertretung zu bezeichnen.

2. Diese Regelung gilt im entsprechenden Wahlkreis für alle Wahlvorschläge der jeweiligen politischen Gruppierung.

3. Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates sind Wahlvorschläge einzureichen. Zum Einreichen der Wahlvorschläge wird eine Frist festgelegt. Wählbar ist nur, wer für den jeweiligen Wahlgang gültig angemeldet wurde.

4. Bei allen obgenannten Wahlgängen werden alle für den Wahl(werbe)versand nötigen Angaben (Termine, Lieferadressen, Auflagen, Gewicht, Formate usw.) gemeinsam im Amtsblatt publiziert.

Begründung:

Bisher mussten bei Grossratswahlen alle politischen Gruppierungen für jeden Wahlvorschlag mindestens 30 beglaubigte Unterschriften einreichen. Diese Hürde, die Juxlisten verhindern soll, verursacht den Parteien und der Verwaltung in der Wahlvorbereitungszeit einen erheblichen Aufwand (Sammeln und Beglaubigen der Unterschriften).

Die Tatsache, dass eine politische Gruppierung in einem bestimmten Wahlkreis bereits ein Mandat errungen hat, soll in Zukunft für eine Wahlteilnahme am nächsten Wahlgang genügen.

Die Einführung einer Anmeldefrist für die Teilnahme an Regierungs- und Ständeratswahlen erleichtert den Wahlbüros die Vorbereitungen und das Auszählen der Stimmen massgeblich, weil die Namen der wählbaren Personen vor dem Wahlgang bekannt sind.

Die Wahlberechtigten, die bei Majorzwahlen oft nicht recht wissen wer überhaupt wählbar ist, erhalten dadurch mehr Transparenz und Unterstützung bei ihrer (Aus)Wahl.

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Eine minimale Koordination bei der Publikation der für den Wahl(werbe)versand wichtigen Informationen entlastet die Wahlverantwortlichen der Parteien. Bisher mussten sie die Informationen in mühsamer Kleinarbeit in den Amtsanzeigern zusammensuchen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.02.2004

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt zu den einzelnen Punkten der Motion wie folgt Stellung:

Zu 1 und 2: Einreichung der Wahlvorschläge

Nach geltendem Recht muss jeder Vorschlag für die Wahl des Grossen Rates von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein (Art. 3 Abs. 1 des Dekretes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte; DPR).

Auf Bundesebene wurde im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom 19. Oktober 2003 eine neue Regelung eingeführt:

Jede politische Partei, die sich spätestens am 1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hatte registrieren lassen, wurde vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreichte und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten war oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 24. Oktober 1999 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hatte. Eine Partei, die diese Bedingungen erfüllte, musste nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, BPR).

Der Motionär beantragt für den Kanton Bern eine einfachere Lösung als auf Bundesebene.

Für die Befreiung vom Unterschriftenquorum genügt als einziges Kriterium, bei den vorangehenden Wahlen ein Sitz erhalten zu haben. Als weiteren Unterschied zum Bundesrecht und als weitere Entlastung der Parteien ist vorgesehen, dass das Unterschriftenquorum auch dann entfällt, wenn eine Partei im selben Wahlkreis mehrere Listen einreicht.

Der Regierungsrat ist mit diesen Vorschlägen, die eine starke Vereinfachung des Verfahrens für die Parteien zur Folge haben, einverstanden.

Zu 3: Wahlvorschläge für die Regierungsrats- und Ständeratswahlen

Gemäss Artikel 20 DPR sind für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates keine Wahlvorschläge einzureichen. Die Staatskanzlei lässt nur amtliche Wahlzettel (ohne Vordruck) herstellen und den Stimmberechtigten zusenden.

Zudem können die Parteien mit dem Versand von ausseramtlichen Wahlzetteln den Stimmberechtigten die Namen der kandidierenden Personen zur Kenntnis bringen. Eine offizielle Veröffentlichung der Kandidatennamen, wie sie bei den Grossratswahlen und den Nationalratswahlen vorgesehen ist, besteht bei den Regierungsrats- und Ständeratswahlen nicht. Wählbar sind alle stimmberechtigten Personen.

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In Wahlausschüssen können dadurch Unsicherheiten entstehen. Es ist möglich, dass die Stimmen derselben kandidierenden Person in den Wahlausschüssen unterschiedlich verbucht werden:

- unter dem Namen der kandidierenden Person bei zahlreichen Stimmen, - unter „Vereinzelte“ bei wenigen Stimmen und

- unter „Ungültige“, wenn die Person dem Wahlausschuss nicht bekannt ist.

Diese Situation könnte bei einem sehr knappen Ergebnis zu aufwändigen Nachzählungen führen.

Die folgenden Kantone kennen ein System mit Wahlvorschlägen: Luzern, Nidwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuchâtel, Genf und Jura.

Auch im Kanton Bern gibt es bereits Majorzwahlen, bei denen Wahlvorschläge eingereicht werden müssen (Regierungsstatthalterwahlen, Wahl der Kreisgerichte). Die Staatskanzlei publiziert jeweils die Namen der kandidierenden Personen. Dieses Verfahren hat sich bewährt und könnte auf die Regierungsrats- und Ständeratswahlen ausgedehnt werden.

Zu 4: Publikation der Bedingungen für die Teilnahme am Versand des Werbematerials Der Regierungsrat erachtet die gemeinsame Publikation der Bedingungen als zweckmässig und stimmt diesem Anliegen zu.

Zusammenfassung und Antrag

Der Regierungsrat unterstützt die Bestrebungen, den Parteien die Wahlvorbereitungen zu erleichtern (Punkte 1, 2 und 4 der Motion).

Er ist auch damit einverstanden, für die Regierungsrats- und Ständeratswahlen das Anmeldeverfahren einzuführen und damit grössere Klarheit und Transparenz zu schaffen (Punkt 3 der Motion). Er ist bereit, die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Hand zu nehmen. Damit soll ermöglicht werden, bereits die nächsten Wahlen im Jahr 2006 nach neuer Regelung durchzuführen.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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