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3 1 Die interkantonalen Verträge, denen der Kanton beigetreten ist, werden ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht

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1 103.1

558/2

Publikationsgesetz (PuG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG) wird wie folgt geändert:

Art. 3 1 Die interkantonalen Verträge, denen der Kanton beigetreten ist, werden ebenfalls in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

2 Die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe werden in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht, ausser wenn die betroffenen Organe die amtliche Veröffentlichung in elektronischer Form und nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.

3 Die von interkantonalen Organen gemäss Absatz 2 veröffentlichten Erlasse werden in der Form eines Verweises in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht (Art. 5).

Art. 5 1 Unverändert.

2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn a und b unverändert;

c er aus technischen Gründen in einem anderen Format als dem der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden muss;

d unverändert.

3 «oder als Sonderdruck» wird aufgehoben.

Art. 8 Die ausserordentliche Veröffentlichung erfolgt a und b unverändert,

c aufgehoben, d und e unverändert.

1.4 Aufgehoben Art. 9 Aufgehoben.

1.6 Aufgehoben Art. 12 Aufgehoben.

(2)

2 103.1

Art. 16 Aufgehoben.

Art. 21 Aufgehoben.

5. Aufgehoben Art. 22 Aufgehoben.

6. Form der Veröffentlichung und Einsichtnahme

Form der Veröffentlichung

Art. 23 1 Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung und die Bernische Systematische Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.

2 Massgebend ist die Bernische Amtliche Gesetzessammlung.

Sicherheit und Authentizität der elektronischen Veröffentlichungen

Art. 23a Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherheit der elektronischen Veröffentlichungen und zur Gewährleistung ihrer Authentizität.

Einsichtnahme Art. 23b (neu) 1 Jede Person kann bei der Staatskanzlei

a die Bernische Amtliche Gesetzessammlung sowie die Bernische Systematische Gesetzessammlung einsehen;

b den Text der ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung noch nicht veröffentlicht sind, einsehen und beziehen;

c die Amtsblätter einsehen.

2 Die Einsichtnahme ist kostenlos.

3 Eine Papierkopie der in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung oder in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung eingesehenen Erlasse (Abs. 1 Bst. a) kann gegen Gebühr bezogen werden.

4 Jede Person kann die vollständigen Texte der in der Form eines Verweises veröffentlichten Erlasse bei der im Verweis genannten Bezugsquelle einsehen und beziehen.

Art. 30 Die Staatskanzlei ist zuständig für

a die Veröffentlichung der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung und der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung;

b bis d unverändert.

(3)

3 103.1 II.

Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1) wird wie folgt geändert:

Art. 29 «der Gesetzgebungskoordination,» wird aufgehoben.

Art. 34 1 Die Staatskanzlei erfüllt die ihr zugewiesenen Stabsfunktionen sowie Aufgaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit, der Sprachen, der begleitenden Rechtsetzung, der Betreuung bernjurassischer Angelegenheiten, der Gleichstellung von Frau und Mann und der Archivierung.

2 Unverändert.

III.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 18. November 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener

Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

1) BSG 152.01

(4)

4 103.1 Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 18. November 2013 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht wer- den (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 59a ff. des Ge- setzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53–59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte mass- gebend.

Beginn der Referendumsfrist 18. Dezember 2013 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur

Beglaubigung deponiert) 19. März 2014

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der

Staatskanzlei 19. April 2014

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.

Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

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