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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 5 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

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(1)

Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 24 vom 13. Juni 2019 1

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 5 des Bandes 2019 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

GS-Nr. Titel Publ. Intern.

2019.001 Teilrevision der Personalverordnung 06.02.2019 2019.002 Teilrevision der Verordnung über die Jagdprüfung 06.02.2019 2019.003 Teilrevision der Verordnung über die Handschin-

Stiftung

06.02.2019 2019.004 Erlass der Grundbuchverordnung Basel-Landschaft

(GBV BL)

29.01.2019 2019.005 Aufhebung des Reglements über die Kennzeichnung

der Taxis

06.02.2019 2019.006 Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes wg.

Kantonsgerichtsurteil betr. Ausscheidung Gewässerraum

06.02.2019

2019.007 Teilrevision der Altersbetreuungs- und

Pflegeverordnung (Einführung Erfassungsmethodik für Kostenrechnung der APH in BL)

06.02.2019

2019.008 Teilrevision des Personaldekrets (Teilrevision Lohnsystem)

19.02.2019 2019.009 Teilrevision der Laufbahnverordnung (mit

Fremdänderung)

05.03.2019 2019.010 Teilrevision des Reglements über die Zuständigkeiten

für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion

22.03.2019

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. https://bl.clex.ch.

Bei Gesetzen und Dekreten ist im Internet als Anhang und erste Materialienquelle jeweils ein Vademecum abrufbar mit Informationen und Links zu den Landratsvorlagen, -beratungen und - beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen und ihren Änderungen zugrunde liegen.

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststr. 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Verordnung

zum Personalgesetz (Personalverordnung)

Änderung vom 15. Januar 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 150.11 (Verordnung zum Personalgesetz (Personalverord- nung) vom 19. Dezember 2000) (Stand 1. Juli 2018) wird wie folgt geändert:

Anhänge

I Modellumschreibungen (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

1. Die Änderung von Anhang I betreffend Modellumschreibung 407.10 tritt rückwirkend auf 1. Januar 2019 in Kraft.

2. Die Änderung von Anhang I betreffend Modellumschreibungen 402.13, 407.14b, 408.09b und 408.11c tritt am 1. August 2019 in Kraft.

 

Liestal, 15. Januar 2019 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(3)

Lehrperson Sek I (9.-11. SJ) 407.10

Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung

Führen und Unterrichten von Klassen auf Sekundarstufe I, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung

Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Vo- raussetzungen, im Rahmen des Lehrplans

− Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und -materialien, Erstellen von pädagogisch und me- thodisch begründeten Jahres-, Quartals, Wochen- und Tagesplänen

− Vorbereiten auf weiterführende Schulen bzw. Berufslehre

− Initiieren und Koordinieren von Förderunterricht, Einleiten von heil- und sozialpädagogischen Massnah- men, Kooperation mit Förderlehrpersonen und externen Fachstellen

− Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen

− Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht

− Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide

− Organisation und Durchführung von Ausflügen, Schulreisen, Lagern, Festen und Elternanlässen

− Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, insbesondere im Berufswahlprozess

− Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc.

− Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler

− Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule

− Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden

− Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben Ausführende Funktion

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden.

Organisatorische Eingliederung

− Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen

− Stufen- und kindspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht

− Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern Hinweise

− Klassen-/Fachlehrperson Sekundarstufe I

− Lehrperson für Integrative Förderung

Ausbildung - Erfahrung

− Master of Arts in Secondary Education integrierte Ausbildung mit Abschluss in 3 Fächern oder konsekutive Ausbildung mit mind. 2 Fächern und

4 Jahre Berufserfahrung

(4)

Anhang I zur Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) 08/2016 Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung

Führen und Unterrichten von Klassen auf Primarstufe, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung

Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Vo- raussetzungen, im Rahmen des Lehrplans

− Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und -materialien, Erstellen von pädagogisch und methodisch begründeten Jahres-, Quartals-, Wochen- und Tagesplänen

− Initiieren und Koordinieren von Förderunterricht, Einleiten von heil- und sozialpädagogischen Massnah- men, Kooperation mit Förderlehrpersonen und externen Fachstellen

− Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen

− Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht

− Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Über- tritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide

− Organisation und Durchführung von Ausflügen, Schulreisen, Lagern, Festen und Elternanlässen

− Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, insbesonde- re beim Schulübertritt

− Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc.

− Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schü- ler

− Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule

− Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden

− Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden.

Organisatorische Eingliederung

− Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen

− Stufen- und kindsspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht

− Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern

− Erhöhte Belastung durch die Anzahl Kinder und Mehrjahrgangsklassen

Hinweise

− Klassen-/Fachlehrperson Eingangsstufe

− Klassen-/Fachlehrperson Primarschule

− Lehrperson für Integrative Förderung Ausbildung - Erfahrung

− Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education oder in Primary Education und 2 Jahre Berufserfahrung

oder

− Für die musikalischen Fächer Musikalischer Grundkurs/Musik: Bachelor of Arts in Musik und Bewegung und 2 Jahre Berufserfahrung

(5)

Schulsozialarbeit Sek I 407.14b

Aufgaben - Selbständigkeit – Verantwortung

Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen im Schulbereich sowie Planen, Durchführen und Evaluieren von Unterstützungsmassnahmen für einzelne und Gruppen

− Beraten, Coachen und Begleiten von Kindern/Jugendlichen, Erziehungsberechtigten sowie weiteren Be- zugspersonen bei komplexen persönlichen, sozialen und erzieherischen Problemstellungen

− Beraten von Lehrpersonen und Schulleitungen

− Intervention in Krisen und Konfliktsituationen

− Einleiten von freiwilligen wie angeordneten Kindesschutzmassnahmen

− Planen und Durchführen von Projekten, Elternveranstaltungen und Weiterbildungen für Lehrpersonen

− Schriftliche Berichterstattung

− Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Vorwiegend ausführende Funktion

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen im Rahmen der generellen Vorschriften selb- ständig erledigt werden.

Fachliche Unterstellung von Mitarbeiter/innen möglich.

Organisatorische Eingliederung

− Dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) unterstellt Besondere Anforderungen

− Erhebliche Verantwortung und psychische Beanspruchung Hinweise

Ausbildung - Erfahrung

− Bachelor und CAS (Nachdiplomstudi-um FH/Uni) in Schulsozialarbeit und 3 Jahre Berufserfahrung

(6)

Lehrperson Sek II Gymnasium/FMS 408.09b

Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung

Selbständiges Planen und Durchführen von Unterricht in mindestens einem ordentlichen Fach, Koordination des Gesamtunterrichts der Klasse und/oder Führungsaufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schul- entwicklung

Umsetzen des pädagogischen Auftrags und des Erziehungsauftrags ganzheitlich entsprechend den Vo- raussetzungen, im Rahmen des Lehrplans

− Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und -materialien, Erstellen von pädagogisch und me- thodisch begründeten Jahres-, Quartals-, Wochen- und Tagesplänen

− Hinführen zum Fachmittelschul-, Fachmaturitäts- oder Maturitätsabschluss

− Initiieren von Massnahmen bei schwerwiegenden Disziplinarfällen

− Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern und promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht

− Durchführung und Abnahme Abschlussprüfungen sowie selbständigen Arbeiten bzw. Prüfungsarbeiten

− Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu gehörenden Entscheide

− Organisation und Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Lagern und Festen

− Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten

− Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc.

− Als Klassenlehrperson Hauptansprechpartner für Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler

− Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule

− Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden

− Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben und Fachschaftskonferenzen Ausführende Funktion

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden.

Organisatorische Eingliederung

− Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen

− Stufenspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht

− Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern

Hinweise

− Klassen-/Fachlehrperson Gymnasium/FMS

Ausbildung - Erfahrung

− Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern und Lehrdiplom für Maturitätsschulen (1 Jahr) und

4 Jahre Berufserfahrung

(7)

Lehrperson Sek II Individual- und Gruppenunterricht 408.11c

Aufgaben - Selbständigkeit - Verantwortung

Selbständiges Planen und Durchführen von Unterricht in mindestens einem ordentlichen Fach, Führungs- aufgaben im Fachbereich oder im Rahmen der Schulentwicklung

− Pädagogischer Auftrag und Erziehungsauftrag ganzheitlich entsprechend den Voraussetzungen im Rah- men des Lehrplans umsetzen

− Ausarbeiten und Gestalten von Unterrichtseinheiten und -materialien, Erstellen von pädagogisch und me- thodisch begründeten Jahres-, Quartals-, Wochen- und Tagesplänen

− Hinführen zum Fachmittelschul-, Fachmaturitäts- oder Maturitätsabschluss

− Gesamtbeurteilung der Schülerinnen und Schülern bzw. promotionsrelevante Beurteilungen im eigenen Unterricht

− Durchführung und Abnahme Abschlussprüfungen sowie selbständigen Arbeiten bzw. Prüfungsarbeiten

− Moderation bei der Bearbeitung von Fragen in den Bereichen Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt sowie schulischen Problemstellungen und Ausarbeitung der dazu möglichen Entscheide

− Organisation und Durchführung von Exkursionen, Schulreisen, Lagern und Festen

− Konfrontationsaufgaben gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten

− Begleitung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten

− Tätigkeit im Umfeld der Schule: Elternabende, Sprechstunden etc.

− Mitwirkung an Gesamtaufgaben und Aktivitäten der Schule

− Erstellen von fachlich begründeten Dokumentationen und Auswertungen für die Aufsichtsbehörden

− Leitung und Mitwirkung an Fachbereichsaufgaben und Fachschaftskonferenzen Ausführende Funktion

Die Aufgaben sind nur allgemein umschrieben und müssen nach den Vorgaben des Stufenlehrplanes, des Schulprogramms und des Berufsauftrages selbständig gelöst werden.

Organisatorische Eingliederung

− Der Schulleitung unterstellt Besondere Anforderungen

− Stufenspezifische Verantwortung für die Schüler/innen im Rahmen der Obhutspflicht

− Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit gegenüber Eltern Hinweise

− Lehrperson im Instrumentalunterricht

− Lehrperson für Integrative Förderung

Ausbildung – Erfahrung

− Master im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern und Lehrdiplom für Maturitätsschulen (1 Jahr) und

1 Jahr Berufserfahrung

(8)

Verordnung

über die Jagdprüfung

Änderung vom 15. Januar 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 521.11 (Verordnung über die Jagdprüfung vom 29. April 2008) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2

1 Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 500.

2 Die Gebühren für die Wiederholungen betragen für:

a. (geändert) 1 Teilbereich CHF 250;

b. (geändert) 2 Teilbereiche CHF 350;

c. (geändert) 3 Teilbereiche CHF 500.

§ 4 Abs. 1, Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 5bis (neu)

1 Der praktische Lehrgang umfasst folgende Aufgaben:

i. (geändert) Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten: Teilnahme an 1 ganztägigen Seminar;

4 Die Seminare nach den Bst. e–h müssen beim kantonalen Jagdverband (JagdBaselland) absolviert werden, der diese Seminare mindestens einmal pro Jahr anbietet. Die Fachstelle kann ausnahmsweise den Seminarbesuch bei anderen Jagdorganisationen bewilligen, wenn diese inhaltlich den Anforderun- gen entsprechen.

5 Die forstliche Exkursion wird vom Amt für Wald beider Basel organisiert. Die ornithologische Exkursion kann auch von Jagdschulen oder von ornithologi- schen Organisationen durchgeführt werden.

5bis Das Seminar über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten wird von den Fachstellen für Jagd und für Veterinärwesen organisiert.

(9)

2

GS 2019.002

§ 7 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)

1 Die Prüfung setzt sich zusammen aus:

b. (geändert) der theoretischen Prüfung über jagdliche Kenntnisse;

c. (neu) der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

2 Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung, die theoretische Prüfung über jagdliche Kenntnisse und die Prüfung über Wildbre- thygiene und Wildtierkrankheiten werden einmal im Jahr durchgeführt.

§ 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu)

Theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und Prüfung über Wild- brethygiene und Wildtierkrankheiten (Überschrift geändert)

1 Die theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse umfasst 6 Fächer:

g. Aufgehoben.

1bis Die theoretische Prüfung über Wildbrethygiene und Wildkrankheiten um- fasst: namentlich Einfluss des Schusses und der Trefferlage, Aufbrechen, Ber- gen und Versorgen von Wild, Wildbrethygiene, Umgang mit Fallwild und die wichtigsten Wildtierkrankheiten, die für die menschliche Gesundheit oder die Wildtierpopulation von Bedeutung sind.

§ 18 Abs. 1 (geändert)

1 Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung ist bestanden, wenn keine der Einzelnoten aus der Waffenhandhabung und dem theoretischen Teil der Schiessprüfung weniger als 4 beträgt.

§ 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1 Die Prüfung über die jagdlichen Kenntnisse ist bestanden, wenn der Noten- durchschnitt aus den 6 Fächern mindestens 4 und keine der Einzelnoten weni- ger als 3 und nicht mehr als eine der Einzelnoten weniger als 4 beträgt.

2 Die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten ist bestanden, wenn keine der Einzelnoten aus der Wildbrethygiene und den Wildtierkrankhei- ten weniger als 4 beträgt.

§ 20 Abs. 1 (geändert)

1 Die Jagdprüfung ist bestanden, wenn das Schiessen, die theoretisch-prakti- sche Waffenhandhabungsprüfung, die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten bestanden sind.

(10)

§ 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Einmalig kann am nachfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden, sofern nur dieser Teil nicht bestanden wurde:

b. (geändert) das nicht bestandene Fach in der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungsprüfung;

c. (geändert) das nicht bestandene Fach in den jagdlichen Kenntnissen, wenn der Notendurchschnitt weniger als 4 und nur eine Einzelnote nicht weniger als 3 beträgt;

d. (neu) das nicht bestandene Fach in der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

2 Frühestens nach 1 Jahr kann die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse wieder- holt werden, wenn diese Prüfung aus anderen als den in Abs. 1 Bst. c genann- ten Gründen nicht bestanden wurde.

3 Wer bei der Jagdprüfung mehr als nur 1 Prüfungsteil oder bei der Wiederho- lung eines Prüfungsteils nach den Abs. 1 und 2 erneut nicht bestanden hat, kann die gesamte Jagdprüfung wiederholen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 15. Januar 2019 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(11)
(12)

Verordnung

über die Handschin-Stiftung

Änderung vom 22. Januar 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 365.21 (Verordnung über die Handschin-Stiftung vom 9. März 1993) (Stand 7. September 1999) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 (neu)

Vermögensanlage und Rechnungslegung (Überschrift geändert)

2 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinn- gemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushalts- recht.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderungen treten rückwirkend am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 22. Januar 2019 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(13)
(14)

Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL)

Vom 6. November 2018

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) und § 154 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. November 20062) über die Einführung des Zivilgesetzbuches,

beschliesst:

I.

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. Einzelheiten der Grundbuchführung;

b. die Öffentlichkeit des Grundbuchs;

c. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.

§ 2 Grundsatz

1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.

§ 3 Amtssprache

1 Amtssprache ist Deutsch.

2 Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzurei- chen.

3 Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.

§ 4 Hilfsregister

1 Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über:

a. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und

1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 36.0153, SGS 211

(15)

2

GS 2019.004

b. die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.

§ 5 Datenaustausch

1 Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kanto- nalen Personenregister (arbo) bezogen werden.

2 Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom 17. Juni 20081) verknüpft werden.

3 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.

§ 6 Personendaten

1 Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 20112) können elektronisch gespeichert werden.

§ 7 Meldung von Systemänderungen

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Ände- rungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eid- genössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.

§ 8 Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept

1 Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Daten- schutz- und Informationssicherheitskonzept.

2 Öffentlichkeit des Grundbuchs

§ 9 Erweiterter Zugang

1 Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28 GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.

2 Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zu- griff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.

3 Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den:

a. Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;

b. kantonalen Gerichten;

1) GS 36.0694, SGS 211.58 2) SR 211.432.1

(16)

c. Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss

§ 34 des Gesetzes vom 28. Mai 19703) über die Organisation und die Ver- waltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).

4 Der private Aufgabenträger schliesst direkt mit den übrigen Benutzerinnen und Benutzern Vereinbarungen ab.

5 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokol- le werden während 2 Jahren aufbewahrt.

§ 10 Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kanto- nalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen

1 Die Sicherheitsdirektion bewilligt den erweiterten Zugang auf die Daten des Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs.

2 Die Zugriffsberechtigungen werden den Benutzerinnen und Benutzern ge- stützt auf Anhang I gewährt.

3 Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten verge- ben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen genutzt werden.

4 Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation so- wie die Anforderungen an das Passwort gemäss Informationssicherheitskon- zept (ISK BL) fest.

5 Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbeson- dere haben sie folgende Pflichten:

a. Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.

b. Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.

c. Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese der Sicher- heitsdirektion einmal jährlich zu.

d. Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden.

e. Sie erteilen der Sicherheitsdirektion die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.

§ 11 Wirkung der Datenbezüge

1 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein In- formationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar.

3) GS 24.293, SGS 180

(17)

4

GS 2019.004

2 Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Ge- währleistung ausgeschlossen.

3 Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge.

§ 12 Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs

1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundes- rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffs- berechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

2 Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen.

3 Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.

4 Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.

3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt

§ 13 Handänderungsanzeigen

1 Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt.

§ 14 Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grund- buchamt zugelassen.

2 Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV.

3 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form.

4 Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter An- gabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.

(18)

§ 15 Übermittlung

1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Per- sonen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art. 28ff. GBV über eine Zustellplattform gemäss Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 20101) über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren abgewickelt.

2 Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäfts- verkehr mit dem Grundbuchamt über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.

3 Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.

4 Gebühren

§ 16 Zugriff im Abrufverfahren

1 Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflich- tig.

2 Gebühren werden erhoben:

a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von Art. 26 GBV CHF 2.00;

b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von Art. 28

GBV CHF 3.00.

3 Die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte sowie die Dienstzwei- ge der Gemeinden und die Gemeindekooperationen gemäss § 34 Gemeinde- gesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) SR 272.1

(19)

6

GS 2019.004

III.

Der Erlass SGS 211.61 (Verordnung über das EDV-Grundbuch vom 7. April 1998) wird aufgehoben.

IV.

1. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes.1)  

2. Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 6. November 2018 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

1) Gemäss Schreiben vom 10. Januar 2019 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. Janu- ar 2019.

(20)

Reglement über die Kennzeichnung der Taxis

Ausserkraftsetzung vom 25. Januar 2019

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf die Tatsache, dass die Bestimmungen des Reglements teilweise geändert in die Verordnung zum Taxigesetz1) übernommen worden sind, beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 546.111 (Reglement über die Kennzeichnung der Taxis vom 15. März 1976) wird aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Das Reglement wird per sofort aufgehoben.

 

Liestal, 25. Januar 2019

Im Namen der Sicherheitsdirektion der Vorsteher: Reber

der Generalsekretär: Mathis

1) GS 37.1162, SGS 546.11

(21)
(22)

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)

Änderung vom 8. November 2018

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 400 (Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Janu- ar 1998) (Stand 1. Oktober 2018) wird wie folgt geändert:

§ 12a Abs. 2 (geändert), Abs. 5 (neu)

2 Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen aus- serhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nut- zungsplanung ausgeschieden. Vorbehalten bleiben die Perimeter von kantona- len Nutzungsplänen. Bei Schnittstellen können sich der Kanton und die Gemeinde einvernehmlich auf die Planungshoheit einigen.

5 Wo eine Gemeinde den Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden hat, geht dieser der Abstandsbestimmung von § 95 Abs. 1 Bst. d. dieses Gesetzes vor, ebenso jeder Gewässerbaulinie, sofern diese innerhalb des Gewässerraums liegt.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

(23)

2

GS 2019.006

IV.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest.1)  

Liestal, 8. November 2018 Im Namen des Landrats der Präsident: Schweizer

die Landschreiberin: Heer Dietrich

1) Vom Regierungsrat am 29. Januar 2019 auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.

(24)

Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung

Änderung vom 5. Februar 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 941.11 (Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) vom 20. März 2018) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 (geändert)

1 Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der Direktion jährlich unmittelbar nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ, spä- testens aber bis Ende Juni, den Geschäftsbericht in elektronischer Form einzu- reichen. Dieser umfasst insbesondere:

Aufzählung unverändert.

§ 10a (neu)

Kostenrechnung und Leistungsstatistik

1 Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik gemäss den Ziff. 7–10 und 12 der Erfassungsmetho- dik der Fachgruppe Monitoring vom Dezember 20181).

2 Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch die Revisions- stelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion sowie den Gemein- den und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, ein.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/

alter/pflegefinanzierung/pflegefinanzierung-dateien/2018_12_Erfassungsmethodik-APH_definitiv.pdf

(25)

2

GS 2019.007

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Liestal, 5. Februar 2019 Im Namen des Regierungsrats die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(26)

Dekret

zum Personalgesetz (Personaldekret)

Änderung vom 14. Februar 2019

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 150.1 (Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 (geändert)

2 Er listet nach Funktionsbereichen, Funktionsketten und Lohnbändern geord- net die einzelnen Richtpositionen auf.

§ 10 Abs. 3 (geändert)

3 Der Regierungsrat legt mittels Arbeitsbewertung das zutreffende Lohnband einer Modellumschreibung fest.

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geän- dert)

Lohnbänder (Überschrift geändert)

1 Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen 28 Lohnbän- der zur Verfügung.

1bis Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung auf- grund der Mitarbeitendenbeurteilung sowie der Position im Lohnband.

2 Jedes Lohnband ist durch einen Minimal- und Maximallohn begrenzt und ent- hält einen Funktionslohn.

3 Die Höhe der Minimal-, Maximal- sowie der Funktionslöhne der Lohnbänder ist in Anhang II geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Dekrets bildet. Die Beträge sind Jahreslöhne bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13. Monatsgehalt ein.

(27)

2

GS 2019.008

§ 12 Abs. 1 (geändert)

1 Der Regierungsrat reiht jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in ein Lohn- band ein und weist ihnen eine Position im Lohnband zu. Er kann diese Kompe- tenz an die zuständige Anstellungsbehörde delegieren.

§ 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert) Einreihung in ein Lohnband (Überschrift geändert)

1 Die Einreihung in ein Lohnband basiert auf dem Einreihungsplan (Anhang I), der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt.

4 Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensni- veau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnbandeinreihung als es für die Funktion vorgesehen ist.

5 Sobald das erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau erreicht ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in das für die Funktion vorgesehene Lohn- band eingereiht.

§ 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)

Zuweisung einer Position im Lohnband (Überschrift geändert)

1 Bei der Zuweisung einer Position im Lohnband ist der beruflich wie auch der ausserberuflich, insbesondere der bei Familienarbeit und in sozialen Institutio- nen, erworbenen Erfahrung angemessen Rechnung zu tragen.

3 Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die an ihre oder seine Funktion gestellten Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung noch nicht erfüllt, kann ihr oder ihm für eine befristete Zeit eine Position unterhalb des Funktionslohns in- nerhalb des Lohnbandes zugewiesen werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

§ 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geän- dert)

Individuelle Lohnentwicklung (Überschrift geändert)

1 Der Regierungsrat beschliesst jährlich die individuelle Lohnentwicklung der Mitarbeitenden gemäss § 1 Personalgesetz per 1. Januar auf Grundlage der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung, der Position im Lohnband sowie der zur Verfügung stehenden Mittel.

1bis Für die Mitarbeitenden der Gerichte fasst die Geschäftsleitung des Kantons- gerichts den Beschluss gemäss Abs. 1, wobei sie die Vorgaben des Regie- rungsrats in dessen Beschluss über die individuelle Lohnentwicklung unverän- dert übernimmt.

2 Beginnt ein Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt per 1. Ja- nuar des folgenden Kalenderjahres keine individuelle Lohnentwicklung.

3 Längere Absenzen sind für die Gewährung der individuellen Lohnentwicklung angemessen zu berücksichtigen.

(28)

§ 16 Aufgehoben.

§ 17 Abs. 1 (geändert)

1 Ändert die Funktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, erfolgt eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Lohnbandeinreihung und der Zuweisung einer Position im Lohnband.

§ 18 Abs. 1 (geändert)

1 Wird ein offensichtlicher Fehler bei der Einreihung in ein Lohnband oder bei der Zuweisung einer Position im Lohnband festgestellt, ist wie folgt zu verfah- ren:

a. (geändert) Wirkt sich der Einreihungsfehler zugunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus, ist sie oder er nach Ablauf der Kündigungsfrist in das richtige Lohnband einzureihen und/oder der richtigen Position im Lohnband zuzuweisen. Bei auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss das Ende der laufenden Amtsperiode nicht abge- wartet werden.

b. (geändert) Wirkt sich der Einreihungsfehler zuungunsten der Mitarbeite- rin oder des Mitarbeiters aus, ist die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für 5 Jahre nachzuzahlen.

Titel nach § 75 (neu)

5.1.1 Verfahren für die Überführung von Lohnklassen in Lohnbän- der

§ 75a (neu)

Überführung in Lohnbandsystematik

1 Per 1. Januar 2021 wird der Lohn gemäss der jeweiligen Lohnklasse und Er- fahrungsstufe sämtlicher in Lohnklassen eingereihten Mitarbeitenden in die Lohnbandsystematik überführt.

2 Für den Stufenanstieg per 1. Januar 2021 gilt das Dekret in der Fassung vom 12. Dezember 2018.

§ 75b (neu)

Verweisende Gemeinden

1 Für die Einwohner-, Bürger- und Burgergemeinden, die für ihr Lohnsystem auf dasjenige des kantonalen Personalrechts verweisen, gilt ihr Verweis auf das bisherige Lohnsystem. Für ihren Verweis auf das am 14. Februar 2019 ge- änderte kantonale Lohnsystem bedarf es ihres ausdrücklichen Beschlusses.

(29)

4

GS 2019.008

Anhänge

3 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Liestal, 14. Februar 2019 Im Namen des Landrats der Präsident: Schweizer

die Landschreiberin: Heer Dietrich

(30)

Verordnung

über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung)

Änderung vom 19. Februar 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 640.21 (Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahn- verordnung) vom 11. Juni 2013) (Stand 1. August 2018) wird wie folgt geän- dert:

§ 8 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2 Die Checks finden in der 3. und 5. Klasse Primarschule sowie in der 2. und 3.

Klasse Sekundarschule statt.

3 Die Checks sind obligatorisch.

II.

Der Erlass SGS 640.43 (Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018) (Stand 1. August 2018) wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Privatschulen verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 3. Klasse Sekundarschule (S3) gemäss § 8 der Verordnung vom 11. Juni 2013 über die schulische Laufbahn1).

2 Privatschulen, die kein Angebot auf der Sekundarstufe I haben, verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 5. Klasse Primarschule (P5) gemäss § 8 Laufbahnverordnung 2).

§ 20 Abs. 4 (geändert)

4 Die Teilnahme an den Checks S3 und P5 ist im Schuljahr 2018/19 noch frei- willig.

1) GS 38.0147, SGS 640.21 2) GS 38.0147, SGS 640.21

(31)

2

GS 2019.009

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

 

Liestal, 19. Februar 2019 Im Namen des Regierungsrates die Präsidentin: Gschwind

die Landschreiberin: Heer-Dietrich

(32)

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion

Änderung vom 21. Dezember 2018

Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 16. November 20171),

beschliesst:2)

I.

Der Erlass SGS 142.111 (Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgaben- bewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion vom 1. Februar 2018) (Stand 1. Oktober 2018) wird wie folgt geändert:

§ 4

Aufgehoben.

§ 5

Aufgehoben.

§ 6 Abs. 1 (geändert)

1 Die Weiterdelegation der Zuständigkeiten gemäss den §§ 1-3 ist unzulässig.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) GS 2017.064, SGS 310.11

2) Gemäss Mitteilung der FKD vom 17. Januar 2019.

(33)

2

GS 2019.010

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist in der Gesetzessamm- lung zu publizieren.

 

Liestal, 21. Dezember 2018

Im Namen der Finanz- und Kirchendirektion der Vorsteher: Lauber

der Generalsekretär: Bammatter

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